Arbeitsrechtsregelung
Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner
(AR-Einzelentgelt)
Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 3/2006 S. 81)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juli 2006 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. November 2009 (GVBl. Nr. 1/2010 S. 1),
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2010 (GVBl. 9/2010 S. 144)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 121), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
Inhalt [nicht amtlich]
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung des BGB und von Arbeitsrechtsregelungen
§ 3 Einzelentgelt
§ 4 Zeitansätze für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
und Religionslehrerinnen/Religionslehrer
§ 5 Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner
§ 6 Pauschalbesteuerung und Überwälzung
§ 7 Betriebliche Altersversorgung
§ 8 In-Kraft-Treten
Anlage zu § 4 Abs. 1
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse
1. der kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt) und
2. der Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner
der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
(3) 1Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2Für Sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
§ 2 Anwendung des BGB und von Arbeitsrechtsregelungen
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet das BGB Anwendung.
(2) Ergänzend zu dieser Arbeitsrechtsregelung findet für die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsrechtsregelung über Verzichtserklärung auf teilweises Entgelt geringfügig und kurzfristig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung.
§ 3 Einzelentgelt
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten für die vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden ein Einzelentgelt, bei dem die originäre Eingruppierung entsprechend der Bestimmungen der AR-M maßgeblich ist.
(2) 1Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem jeweiligen Entgelt der Tabellen der Anlage A (Bund) und der Anlagen C zu § 56 TVöD-BT-V / § 52 TVöD-BT-B. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit förderlicher Qualifikation oder mit einjähriger Berufserfahrung ist die Stufe 3 der Tabelle maßgeblich. 3Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Eingangsstufe der Tabelle. 4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.
(3) An Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten kann anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Stufe 3 gezahlt werden. (Anmerkung)
§ 4 Zeitansätze für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
und Religionslehrerinnen/Religionslehrer
(1) Zur Bemessung des Einzelentgelts der Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sind für die kirchenmusikalischen Einzeldienste die pauschalen Zeitansätze der Anlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung zugrunde zu legen.
(2) Zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrerinnen/Religionslehrer werden einschließlich der Vorbereitungszeit als Arbeitszeit bei Unterrichtserteilung an
1. Grund- und Hauptschulen der 28-igste Teil einer Vollbeschäftigung (derzeit 1,39 Stunden) und
2. anderen Schulen der 27-igste Teil einer Vollbeschäftigung (derzeit 1,44 Stunden)
für jede Unterrichtsstunde zugrunde gelegt.
§ 5 Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner
(1) 1Das Jahresentgelt der Kirchenrechnerinnen/Kirchenrechner richtet sich nach der Zahl der jährlichen Kassenbucheintragungen. 2Seine Höhe bestimmt sich danach, ob die Kirchenrechnerin / der Kirchenrechner lediglich die Kassen- und Rechnungsführung oder die Rechnungsstellung oder beide Aufgaben zusammen übernommen hat.
(2) Das Jahresentgelt beträgt je Kassenbucheintrag
(3) 1Das Jahresentgelt wird in monatlichen Raten in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts ausgezahlt. 2Die Abrechnung erfolgt nach Schluss des Rechnungsjahres.
(4) Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember eine Jahressonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts.
§ 6 Pauschalbesteuerung und Überwälzung
1Auf schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen.
2Bei einer pauschalen Besteuerung nach § 40 a EStG sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen; bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 40 a Abs. 1 EStG jedoch nur bis zu einem anteiligen Pauschalsteuersatz von 20%.
§ 7 Betriebliche Altersversorgung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe von § 4 Nr. 25 Abs. 1 AR-M.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Anlage zu § 4 Abs. 1
III Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte)
1werden nach dem tatsächlich erfolgten Zeitaufwand berechnet, soweit dieser nicht mit Chorproben abgerechnet werden kann. 2Dabei gelten die in § 5 Abs. 2 AR-AzKimu genannten Zeiten als Obergrenzen. 3Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Bezirkskantorin oder den zuständigen Bezirkskantor.
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch , für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
Anmerkung
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Januar 2010 Einzelentgelt nach den davor geltenden Bestimmungen erhalten haben, verbleibt es für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses dabei. (Artikel 2, Übergangsregelung, GVBl Nr. 1/2010, Seite 1)