Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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September 2011

Arbeitsrechtsregelung für privatrechtliche Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie ähnliche Rechtsverhältnisse
(AR-Ausbi/Prakt)

vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 83)
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. März 2010 (GVBl. 5/2010 S. 98)

Inhalt (nicht amtlich):

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse
§ 3 Anwendung von Tarifverträgen für Praktikantenverhältnisse
§ 4 Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten
§ 5 Anwendung anderer Arbeitsrechtsregelungen und Richtlinien
§ 6 Ausschlussfrist
§ 7 Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die privatrechtlichen Ausbildungs-, Praktikanten- und ähnliche Rechtsverhältnisse der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.

(3) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Ausbildungs- und Praktikantenverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. Für Sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

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§ 2 Anwendung von Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse

(1) Auf die privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisse finden Anwendung:

1. der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil – mit seinen Anlagen 1 bis 4 für den Bund sowie
2. die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - und – Besonderer Teil Pflege – mit Anlage 5

in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Das Rechtsverhältnis für Auszubildende der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe i. S. der geltenden Ausbildungsbestimmungen richtet sich sinngemäß nach dem TVAöD – Allgemeiner Teil – und - Besonderer Teil Pflege -. Auszubildende der Krankenpflegehilfe und der Altenpflegehilfe erhalten ein Ausbildungsentgelt in Höhe des für Schülerinnen und Schüler der Krankenpflegehilfe nach dem jeweils im Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Schülerinnen und Schüler des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes maßgebenden Betrages.

(3) Werden die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe durch Anschlusstarifvertrag zum TVöD geregelt, findet dieser Tarifvertrag Anwendung. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Absatzes 2 dann außer Kraft.

(4) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

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§ 3 Anwendung von Tarifverträgen für Praktikantenverhältnisse

[Fassung bis 30. November 2009]
(1) Für die privatrechtlichen Praktikantenverhältnisse

1. der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluß des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat,
2. der Erzieherin/des Erziehers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat,
3. der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung vorauszugehen hat sowie
4. der weiter unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten fallenden Praktikantenverhältnisse

finden der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005*) sowie der Tarifvertrag über eine Zuwendung an Praktikanten vom 12. Oktober 1973 in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung.

[Fassung ab 1. Dezember 2009]
(1) Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

[Fassung bis 31. März 2010]
(2) Auf die Praktikantenverhältnisse für die Berufe der Haus und Familienpflegerin und der Dorfhelferin sowie für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/ des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung finden die in Absatz 1 genannten Tarifverträge sinngemäß Anwendung.

[Fassung ab 1. April 2010]
Auf die Praktikantenverhältnisse für die Berufe der Haus und Familienpflegerin, der Dorfhelferin und für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung sowie für das Praktikanten-verhältnis zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik findet der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag sinngemäß Anwendung.

Praktikantinnen/Praktikanten für die Berufe der Haus- und Familienpflegerin und der Dorfhelferin erhalten eine Vergütung wie Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Kinderpflegerin.

Praktikantinnen/Praktikanten für die Berufe der Altenpflegerin/des Altenpflegers und der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung erhalten eine monatliche Vergütung wie Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Erzieherin/des Erziehers.

[neu ab 1. April 2010]
Praktikantinnen/Praktikanten zur kirchlichen Anerkennung der Ausbildung in der Ge-meindediakonie, der Jugendarbeit und der Religionspädagogik erhalten ein monatliches Praktikantenentgelt in Höhe von 80% des jeweiligen Entgelts der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TVöD Bund. Das Praktikum wird auf die Stufenlaufzeit nach TVöD angerechnet.

[Fassung bis 30. November 2009]
(3) Wird einer der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

[Fassung ab 1. Dezember 2009]
(3) Wird der in Absatz 1 genannte Tarifvertrag gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

§ 4 Anwendung von Arbeitsrechtsregelungen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten

Es gelten folgende Arbeitsrechtsregelungen:

1. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten(AR-VP/KiTa),
2. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/BAJ) und
3. Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR Anwender (AR-VP/AVR)

in den jeweils geltenden Fassungen.

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§ 5 Anwendung anderer Arbeitsrechtsregelungen und Richtlinien

(1) Auf das Orientierungspraktikum findet die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und –praktikanten (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für andere nicht unter die obigen Tarifverträge bzw. Arbeitsrechtsregelungen fallenden Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse bzw. ähnliche Rechtsverhältnisse sind die

1. Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg für die Gewährung von Praktikantenvergütung und die
2. Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Arbeitsbedingungen der nicht durch Tarifvertrag und nicht in den Praktikanten-Richtlinien geregelten privatrechtlichen Ausbildungs-, Praktikanten- und ähnlichen Rechtsverhältnissen

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Für Studierende der Berufsakademie wird eine Ausbildungsvergütung nach Nummer 7 der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Richtlinien des Finanzministeriums gezahlt.

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§ 6 Ausschlussfrist

Ansprüche aus einem Ausbildungs-, Praktikanten- oder ähnlichen Rechtsverhältnis nach dieser Arbeitsrechtsregelung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

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§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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*) Der Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten verweist in § 1 Abs. 1 Buchst. a auf die Weitergeltung des Tarifvertrags über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991. Weiter sind in § 2 zu den Ansprüchen auf Verheiratetenzuschlag und vermögenswirksame Leistungen Sonderregelungen getroffen.

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