Juli 2006
Vom 24. März 2004,
geändert durch
AR-Umstellung Artikel 3 vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 3/2006 S. 76)
zuletzt geändert durch
AR Nr. ../2006 vom 19. Juli 2006 (GVBl. Nr. ../2006 S. ..)
§ 1
Inhalte
(1) Zur Vermeidung einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Notlage einer Dienststelle i. S. von § 3 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) sollen zur Sicherung von Arbeitsplätzen vorrangig
(2) Tritt eine wirtschaftliche Notlage bei einer Dienststelle ein oder zeichnet sich eine solche ab und reichen Maßnahmen nach Absatz 1 zur Vermeidung der Notlage nicht aus, können durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG Maßnahmen nach Absatz 3 vereinbart werden. Ziel ist die Sicherung der Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Senkung der Personalkosten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Sinne sind alle von § 2 MVG erfassten Personen; Auszubildende sind von dieser Arbeitsrechtsregelung ausgenommen.
(3) Maßnahmen können sein:
Die Maßnahmen können sich auch auf einen Teil der Dienststelle beziehen, wenn dieser eine wirtschaftlich selbständige Einheit bildet.
(4) Eine soziale Staffelung der Maßnahmen nach Absatz 3 ist möglich. Beispielsweise können Sockelbeträge festgelegt werden, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf jeden Fall verbleiben. Ebenso ist beispielsweise eine Staffelung in Abhängigkeit von den Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich.
(5) Dienstvereinbarungen zu Maßnahmen nach Absatz 3 Ziffer 2 dürfen gemeinsam mit anderen Maßnahmen nur geschlossen werden, wenn die sozialen Auswirkungen auf die einzelnen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter besondere Berücksichtigung finden. Diese können auch in Form einer sozialen Staffelung erfolgen.
(6) Arbeitsbereichsbezogene unterschiedliche Maßnahmen sind möglich.
(7) Grundsätzlich gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für Teilzeitkräfte. Eine Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten aus sozialen Gründen ist möglich (siehe hierzu auch Absatz 4).
(8) Gesetzliche Höchstgrenzen bei einer Anhebung der Arbeitszeit, beispielsweise im Rahmen der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dürfen nicht überschritten werden.
§ 2
Voraussetzungen
(1) Eine Dienstvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil der Dienststelle (z. B. eine stationäre Einrichtung oder ein Dienst, der bzw. die eine wirtschaftlich selbständige Einheit bildet) nicht in der Lage ist oder absehbar nicht in der Lage sein wird, aus den voraussichtlich zu erwirtschaftenden Mitteln oder den zu erwartenden Kirchensteuern oder den zu erwartenden Zuschüssen und Zuwendungen die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes nicht nur kurzfristig zu erfüllen.
(2) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung eingehend erklärt und darlegt. Stille Reserven und Rücklagen sind offen zu legen. Rückstellungen sind zu benennen. Der Mitarbeitervertretung ist Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren, zum Beispiel in den Prüfungsbericht des zuständigen Prüfungsinstituts (Rechnungsprüfungsamt der Evang. Landeskirche in Baden, Treuhandstelle des Diakonischen Werkes Baden, Wirtschaftsprüfer etc.). Bei Bedarf hat die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung die Erläuterung der Prüfungsergebnisse durch das jeweilige Prüfungsinstitut zu ermöglichen.
(3) Voraussetzung ist weiterhin, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden
§ 3
Geltungsdauer
(1) In der Dienstvereinbarung kann eine Geltungsdauer von bis zu 24 Monaten vereinbart werden. Die Geltungsdauer kann danach einmalig bis zu weiteren 24 Monaten verlängert werden.
(2) Verbessert sich die wirtschaftliche Situation der Dienststelle nachhaltig, sind Verhandlungen über eine Anpassung der Dienstvereinbarung aufzunehmen. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann einer der beiden Vertragspartner die Dienstvereinbarung außerordentlich kündigen.
§ 4
Kündigungsschutz
Während der Geltungsdauer der Dienstvereinbarung ist eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgeschlossen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen sind nur zulässig, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf die Vergütungsbestandteile etc. enthalten.
§ 5
Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission
Die Dienstvereinbarung ist durch die Vertragspartner der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden vorzulegen. Diese hat zu prüfen, ob die Dienstvereinbarung allen in dieser Arbeitsrechtsregelung genannten Kriterien entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vertragspartner zu übermitteln. Die Dienstvereinbarung tritt frühestens nach der Zusendung des Prüfungsergebnisses in Kraft.
§ 6
Beratung
Vor Abschluss einer Dienstvereinbarung sind die zuständigen Vereinigungen (Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen, Verband der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und Stellen (Evangelischer Oberkirchenrat, Diakonisches Werk Baden) von den Vertragspartnern zur Beratung hinzuziehen.
§ 1
Änderung der AR-Arbeitsvertragsrichtlinien
Das Inhaltsverzeichnis von § 4 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt III, Bestimmungen, die keine Anwendung finden, wird nach Anlage
9 b angefügt:
"Anlage 17".
Unter Abschnitt III "Bestimmungen, die keine Anwendung finden" wird nach Anlage 9 b angefügt:
"Anlage 17
Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) ersetzt Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR DW-EKD)."
§ 2
Verhältnis zur Arbeitsrechtsregelung über Kurzarbeit
Die Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/1998 über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA) vom 07. Mai 1998 (GVBl. S. 106) wird § 1 Geltungsbereich wie folgt geändert:
Der Text zu § 1 wird zu Absatz 1. Der neue Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Während der Geltungsdauer einer Dienstvereinbarung nach der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2004 zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung) ist bei der vereinbarungschließenden Dienststelle die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung über die Einführung der Kurzarbeit (AR-KurzA) ausgeschlossen."
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. [Die Änderungen in den §§ 1 und 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft, die Ergänzung des § 1 Abs. 3 Nr. 5 tritt am 1. August 2006 in Kraft].
Karlsruhe, den 24. März 2004
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
B e r r o t h