Anlage 4 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO
vom 29. November 2005
Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen
( 1 ) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden
1. ...
2. ...
3. zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
a. staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
b. von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
c. fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interessse liegen.
( 2 ) 1Der Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 3 soll fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. 2Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juli 2003 zu § 112 Landesbeamtengesetz
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Urlaub unter Belassung der Bezüge nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 UrlVO (entspricht § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) AzUVO) soll, soweit eine Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist, aus folgenden Anlässen bewilligt werden:
8.1
im Falle des Einsatzes einer Organisation der zivilen Verteidigung im Rahmen der zivilen Verteidigung und bei Katastrophen, soweit nicht gesetzliche Regelungen vorgehen;
8.2
bei Heranziehung zum Wasserwehrdienst, zum Bergwachtdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, soweit nicht gesetzliche Regelungen vorgehen.
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Urlaub unter Belassung der Bezüge nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 UrlVO kann, soweit eine Teilnahme außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist, aus folgenden Anlässen bewilligt werden:
9.1
Veranstaltungen der politischen Parteien, die im Bundestag oder im Landtag vertreten sind;
9.2
Tagungen und Lehrgänge, die Zwecken der Gewerkschaften oder der Berufsverbände dienen, auf deren Anforderung;
9.3
Tagungen der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Anforderung der zuständigen Kirchenleitung oder der Leitung der Religionsgesellschaft;
Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages (bis zu drei Tagen im Urlaubsjahr);
9.4
Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen zur staatspolitischen Bildung;
hier ist unabhängig von der Anerkennung der Förderungswürdigkeit durch andere Institutionen entscheidend, dass die staatspolitische Zielsetzung im Mittelpunkt der Tagung, des Lehrgangs und der Veranstaltung steht; die Vermittlung nur allgemeiner Kenntnisse über die politischen und sozialen Gegebenheiten anderer Staaten erfüllt diese Voraussetzung nicht; bei Studienreisen ist insbesondere zu prüfen, inwieweit sie touristischen Charakter haben oder der Befriedigung eines allgemeinen Bildungsbedürfnisses dienen; je nach dem Zuschnitt der Tagung, des Lehrgangs und der Veranstaltung kann in Betracht kommen, eine Beurlaubung auf Teile der Tagung, des Lehrgangs und der Veranstaltung zu beschränken;
9.5
Arbeitstagungen der Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge im Rahmen der §§ 95, 96 des Bundesvertriebenengesetzes und des Verbands der Heimkehrer auf deren Anforderung zur ehrenamtlichen Mitwirkung;
9.6
Arbeitstagungen der überörtlichen Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, der Kriegsopferverbände und der überörtlichen Familien- und Frauenorganisationen auf deren Anforderung zur ehrenamtlichen Mitwirkung;
9.7
Übungsveranstaltungen von Versehrtensportgemeinschaften oder sonstigen geeigneten Sportgemeinschaften, in deren Rahmen Versehrtenleibesübungen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes durchgeführt werden, als
- Übungsleiter,
- Schwerbehinderter oder Gleichgestellter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
9.8
Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen des Deutsch-Französischen Jugendwerks als Leiter derartiger Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen oder zur Vorbereitung (Ausbildung) für die Leitung solcher Tagungen, Lehrgänge und Veranstaltungen;
9.9
Arbeitstagungen des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Veranstaltungen dieser Organisation zur Pflege der Kriegsgräber;
9.10
Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung im Rahmen der zivilen Verteidigung, soweit nicht gesetzliche Regelungen vorgehen; auf die Bestimmungen über Freistellungen von der Dienstleistung nach dem Zivilschutzgesetz und nach dem Feuerwehrgesetz wird hingewiesen;
9.11
Lehrgänge des Deutschen Roten Kreuzes und ähnlicher Organisationen (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser-Hilfsdienst, Wasserwehrdienst) und des Technischen Hilfswerks, soweit sie nicht unter Nummer 9.10 fallen;
9.12
Lehrgäng der Landesverkehrswacht;
9.13
Lehrgänge der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
9.14
dienstliche Veranstaltungen im Sinne von § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes;
9.15
Olympische Spiele, sportliche Welt- und Europameisterschaften, internationale sportliche Länderwettkämpfe und die jeweiligen dazugehörigen Vorbereitungskämpfe auf Bundesebene,
Europokal-Wettbewerbe,
nationale sportliche Länderwettkämpfe,
Endkämpfe um deutsche sportliche Meisterschaften,
Trainingslager zur Vorbereitung auf diese Wettkämpfe, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,
Wettkämpfe beim Deutschen Turnfest und den Landesturnfesten,
es muss sich jeweils um eine aktive Teilnahme handeln; zu den aktiven Teilnehmern gehören auch die ehrenamtlich tätigen Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist (z. B. Trainer, Masseur, Mannschaftsarzt, technische Hilfskräfte, Schieds- oder Kampfrichter);
Entsprechendes gilt bei derartigen sportlichen Veranstaltungen für Behinderte;
9.16
Kongresse und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium ehrenamtlich angehört.
10.
Aus anderen als den in den Nummern 8 und 9 genannten Anlässen kann im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 UrlVO Urlaub bewilligt werden, wenn das Innenministeriums im Benehmen mit dem Finanzministerium der Beurlaubung zustimmt.
11.
Bei einem Urlaub nach dem Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) [ersetzt durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 (GBl. S. 530)] werden dem Beamten die Bezüge belassen. [Hinweis: Der Umfang der Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Jahr. Bei Personen in einer beruflichen Ausbildung bis zu fünf Kalendertagen.]
Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden, Nr. 921.100
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