Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband  B A D E N

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Dezember 2011

AR-M

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Anmerkung |  Anlage 1 |  Anlage 2 |  Anlage 3 |  Anlage 4

Inhaltsverzeichnis (nicht amtlich)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen
§ 3 Anwendung weiterer Arbeitsrechtsregelungen

Abschnitt II
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)

§ 4 Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.)

1. Zu § 1 TVöD – Geltungsbereich
3. Zu § 3 TVöD - Allgemeine Arbeitsbedingungen
5. Zu § 5 TVöD – Qualifizierung
6. Zu § 6 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit
7. Zu § 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit
8. Zu § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
9. Zu § 9 TVöD – Bereitschaftszeiten
12. Zu § 12 TVöD – Eingruppierung
16. Zu § 16 TVöD – Stufen der Entgelttabelle
17. Zu § 17 TVöD – Allgemeine Regelungen zu den Stufen
18. Zu § 18 TVöD – Leistungsentgelt
20. Zu § 20 TVöD – Jahressonderzahlung
23. Zu § 23 TVöD – Besondere Zahlungen
24. Zu § 24 TVöD – Berechnung und Auszahlung des Entgelts
25. Zu § 25 TVöD – Betriebliche Altersversorgung
26. Zu § 26 TVöD – Erholungsurlaub
29. Zu § 29 TVöD – Arbeitsbefreiung
33. Zu § 33 TVöD – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
34. Zu § 34 TVöD – Kündigung des Arbeitsverhältnisses
37. Zu § 37 TVöD – Ausschlussfrist

§ 5 Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu Besonderen Teilen des TVöD

[§ 5 Abs. 1]
[§ 5 Abs. 2]
§ 5 Abs. 3
1.      Zu § 40 BT-B:
2.      Zu § 45 Abs. 3 BT-B:
3.      Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-B gilt:
4.      Anstelle von § 46 Abs. 5 BT-B gilt:
5.      § 50 TVöD BT-B ...
[6.]
[7.]
[§ 5 Abs. 4]

Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeinde-krankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte.

§ 6 Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund (Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.)

1. Zu § 1 TVÜ-Bund – Geltungsbereich
2. Zu § 2 TVÜ-Bund – Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
3. Zu § 3 TVÜ-Bund – Überleitung in den TVöD
4. Zu § 4 TVÜ-Bund – Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
5. Zu § 5 TVÜ-Bund – Vergleichsentgelt
6. Zu § 6 TVÜ-Bund - Stufenzuordnung der Angestellten
8. Zu § 8 TVÜ-Bund – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
11. Zu § 11 TVÜ-Bund – Kinderbezogene Entgeltbestandteile
13. Zu § 13 TVÜ-Bund – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe
14. Zu § 14 TVÜ-Bund – Beschäftigungszeit
17. Zu § 17 TVÜ-Bund – Eingruppierung
22. Zu § 22 TVÜ-Bund – Bereitschaftszeiten

§ 7 Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte

[§ 7 Absatz 1]
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA
[Zuordnung der ÄrztInnen nach § 51 BT-K & Anwendung der Anlage 4 zum TVÜ-VKA]
2. § 6 Abs. 3, 6 und 7 des TVÜ-VKA
[Stufenzuordnung der Angestellten]
3. § 8 Abs. 4 TVÜ-VKA
[Ausschluss von Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg]
4. § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA
[Anwendung der Anlage 2 Teil II TVÜ-VKA - Strukturausgleich]
5. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA
[Ausschluss der ÄrztInnen nach § 51 BT-K vom Strukturausschluss]
6. § 17 Abs. 2 dritter Spiegelstrich und Abs. 3 TVÜ-VKA
[Eingruppierung der ÄrztInnen]
7. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA
[Eingruppierung der MitarbeiterInnen im Pflegedienst nach Anlage 4 zum TVÜ-VKA]
8. Von § 22 TVÜ-VKA
[Abs. 2 - Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Pflegekräfte
Abs. 3 - Nebentätigkeit für ÄrztInnen
Abs. 4 - Wege- und Umkleidezeiten.]
[§ 7 Absatz 2]
[§ 7 Absatz 3]
[§ 7 Absatz 3 Hinweis]

Abschnitt IV
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen

§ 8 Tarifvertrag Altersversorgung – ATV / ATV-K – Versteuerung der Umlage
§ 9 Zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
§ 9a Zum Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (Leistungs-TV)

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10 Übergangsbestimmungen
§ 11 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Anmerkung zu AR-M

Anlagen

Anlage 1: Ergänzende Tarifverträge und Landesregelungen zu § 2
Anlage 2: Vergütungsgruppenplan für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 17
Anlage 3: Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 4 und Nr. 17
Anlage 4: § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO
vom 29. November 2005

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Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-M)

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 3/2006, S. 66),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Mai 2006 (GVBl. Nr. 9/2006, S. 189),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. Oktober 2006 (GVBl. Nr.1/2007, S. 2),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Mai 2007 (GVBl. Nr. 8/2007, S. 114),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Juli 2007 (GVBl. Nr. 10/2007, S. 134),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. September 2007 (GVBl. Nr. 13/2007, S. 208),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008, S. 34),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2008 (GVBl. Nr. 13/2008, S. 204),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. März 2009 (GVBl. Nr. 5/2009, S. 47),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 15. Juli 2009 (GVBl. Nr. 9/2009, S. 114),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 11. November 2009 (GVBl. Nr. 1/2010, S. 2 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 19. Mai 2010 (GVBl. Nr. 9/2010, S. 141 ff),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. Juni 2010 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. September 2010 (GVBl. Nr. 13/2010, S. 210 ff),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 25. Mai 2011 (GVBl. Nr. 9/2011, S. 161),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Juli 2011 (GVBl. Nr. 10/2011, S. 169 f),
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. November 2011 (GVBl. Nr. .....)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich*)

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.

(3) 1Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

*) Besonderheiten zum persönlichen Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung ergeben sich aus § 4 Nr. 1.

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§ 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen

(1) Auf die unter den Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 und 2 fallenden Arbeitsverhältnisse finden Anwendung:

1. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung Bund vom 13. September 2005,

2. die in § 5 genannten Besonderen Teile zum TVöD,

3. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005,

4. die ergänzenden Tarifverträge zum TVöD – Bund sowie

5. der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik der Länder (TVIuK) vom 25. Januar 1990

in den jeweils geltenden Fassungen für das Tarifgebiet West, soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird.

[Abs. 1a ab 1. August 2011]
(1 a) Abweichend von Absatz 1 findet auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 keine Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden ab 1. November 2007 auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte an kirchlichen und diakonischen Schulen, die unter das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) in Baden-Württemberg fallen, Anwendung:

1. der für das Land Baden-Württemberg geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 einschließlich der Sonderregelungen des § 44 für Beschäftigte als Lehrkräfte,

2. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 und

3. die ergänzenden Tarifverträge zum TV-L mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder

in den jeweils geltenden Fassungen soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. Soweit in dieser und den in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen für die nach Absatz 1 geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese Regelungen für die unter Absatz 2 genannten Tarifverträge entsprechend.

(3)Abweichend von Absatz 1 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, Anwendung:

1. Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18. Dezember 2007,

2. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW /MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 18. Dezember 2007 und

3. die ergänzenden Tarifverträge zum TV-Forst , mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst),

in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. Soweit in dieser und den in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen für die nach Absatz 1 geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese Regelungen für die unter Absatz 3 genannten Tarifverträge entsprechend.

(4) Wird einer der in Absatz 1 bis 3 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.

(5) Die ergänzenden Tarifverträge zu Absatz 1 bis 3 sind auszugsweise in der Anlage 1 aufgeführt.

Übergangsbestimmungen

(1) Für Lehrkräfte nach Artikel 1 (=Absatz 2) findet der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 der Länder vom 8. Juni 2006 keine Anwendung.

(2) 1Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nach Artikel 1 (=Absatz 2) vom TVöD-Bund erfolgt zum 1. November 2007 nach dem TVÜ-Länder. 2Die im Oktober 2007 erreichte Stufe der Entgelttabelle nach dem TVÜ- bzw. TVöD-Bund ist Grundlage des Tabellenentgelts nach TV-L in Verbindung mit TVÜ-Länder. 3Die weiteren Stufenaufstiege richten sich nach dem TV-L.

Die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile erfolgt nach § 11 TVÜ-Länder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Oktober 2006 begründet waren.



§ 3 Anwendung weiterer Arbeitsrechtsregelungen

Auf die Arbeitsverhältnisse finden neben dieser Arbeitsrechtsregelung die folgenden Arbeitsrechtsregelungen in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung:

1. Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. (AR Grundl-AV),

2. Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (AR-ArbZG),

3. Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei),

4. Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern (AR-AzKimu),

5. Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der Hausmeisterin/des Hausmeisters (AR-KDuHM),

6. Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA),

7. Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung),

8. Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB),

9. Arbeitsrechtsregelung zur Regelung der Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung),

10. Arbeitsrechtsregelung über Verzichtserklärung auf teilweises Entgelt geringfügig und kurzfristig beschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-Entgeltverzicht),

11. Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (AR-Vereinbarkeit).

12. Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit).

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Abschnitt II
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)

§ 4
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund)

Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.


1. Zu § 1 TVöD – Geltungsbereich

Ergänzend zu § 1 TVöD gilt:

(1) 1Für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und die Bemessung der Entgelte beurlaubter Beamtinnen und Beamte in Arbeitsverhältnissen können beamtenrechtliche Grundsätze zu Grunde gelegt werden. 2In diesen Fällen sind diese Arbeitsrechtsregelung und die zugrunde zu legenden Tarifverträge nur insoweit anzuwenden, als sie den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die von einer Gliedkirche der EKD beurlaubt werden.

(1a) 1Werden Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß § 104 Pfarrdienstgesetz im Arbeitsverhältnis angestellt, sind diese Arbeitsrechtsregelung und die zugrunde zu legenden Tarifverträge nur insoweit anzuwenden, als sie den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes nicht entgegenstehen. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Arbeitsverhältnis.

3Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.

Übergangsbestimmungen zu Absatz 1a

Vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelt sich durch Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung verringert, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung (1. September 2008) beantragen, dass sich das Entgelt weiterhin nach TVöD (Bund) bemisst.

Kommentar zu Absatz 1a

(2) Der TVöD nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung ist nicht anzuwenden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist, sowie leistungsbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in besonders für sie eingerichteten Werkstätten beschäftigt werden.

(3) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD (Arbeitsbeschaffungs-Maßnahmen):

Für die nach § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Arbeitsrechtregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten nach den §§ 260 bis 271 SGB III verrichten (AR-ABM).

(4) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD (kurzfristig Beschäftigte nach § 8 SGB IV):

Für die nach § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-Einzelentgelt).

(5) Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tagungshäusern und Bildungsstätten, die in landeskirchlicher Trägerschaft stehen.

(6) Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. s TVöD gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Lehrbeauftragte und künstlerische Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg und an der Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik Freiburg.

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3. Zu § 3 TVöD - Allgemeine Arbeitsbedingungen

Ergänzend zu § 3 TVöD gilt:

(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Für die Schadenshaftung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verfassten Kirche finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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5. Zu § 5 TVöD – Qualifizierung

Ergänzend zu § 5 TVöD findet die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Anwendung.

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6. Zu § 6 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit

Ergänzend zu § 6 TVöD gilt:

1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.

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7. Zu § 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit

Ergänzend zu § 7 Abs. 7 TVöD (Überstunden) gilt:

(1) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 TVöD geltend macht, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 TVöD besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

(2) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15 sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 13 und 14 erhalten keine Zeitzuschläge für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser - fallen.

8. Zu § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Ergänzend zu § 8 Abs. 3 TVöD gilt: (ab 1. Januar 2012)

1Die Pauschale für Rufbereitschaft in der Krankenhausseelsorge kann durch Dienstvereinbarung als Arbeitszeit faktorisiert werden. 2Wird eine Dienstvereinbarung nach Satz 1 nicht abgeschlossen, findet für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, § 8 Abs. 3 TVöD keine Anwendung. 3Anstelle davon gilt:

1. 1Die Rufbereitschaft der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, ist auf zwölf Wochen im Jahr beschränkt.
2Für eine Woche Rufbereitschaft wird 1/4 Tag Zusatzurlaub gewährt.

2. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hier vorgesehenen Wegezeit jeweils auf die volle Stunde gerundet und in die doppelte Zeit für Zeitausgleich umgewandelt.

Kommentar

Ergänzend zu § 8 Abs. 6 TVöD gilt:
(Fassung bis 31. März 2009:)
Die Schichtzulage ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei Arbeit mit "Arbeitsunterbrechung" (geteilter Dienst) zu zahlen.

(Fassung ab 1. April 2009:)
1Die Schichtzulage ist in der ambulanten und stationären Pflege, Betreuung und Erziehung auch bei geteiltem Dienst zu zahlen, wenn dieser regelmäßig zu leisten ist. 2Geteilter Dienst ist dann gegeben, wenn die tägliche Arbeitszeit aus zwingenden betrieblichen Gründen unterbrochen werden muss und Beginn und Ende der täglichen Arbeit eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden haben. 3Arbeitszeitrechtliche Pausen sind keine Unterbrechungen in diesem Sinne.

9. Zu § 9 TVöD – Bereitschaftszeiten

§ 9 Abs. 3 TVöD findet keine Anwendung für Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister.

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12. Zu § 12 TVöD – Eingruppierung

Die Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf die der BAT Anwendung findet (EingrRL-Lehrer) vom 1. Oktober 2003 in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Anmerkung:
Die Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte können beim Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe oder beim Diakonischen Werk der Evang. Landeskirche in Baden e. V. abgerufen werden.

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16. Zu § 16 TVöD – Stufen des Entgelts (Bund und VKA)

(1) 1Ergänzend zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) gilt:
2Anstelle des Begriffs Bund ist sinngemäß der jeweilige unter diese Arbeitsrechtsregelung fallende kirchliche oder diakonische Anstellungsträger zu setzen. 3Unabhängig von § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) können bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

4Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den Absätzen 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Kirchlichen Einzelgruppenplan 22 der Anlage 2 fallen.

(2) Anstelle von § 16 TVöD (Bund) ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) und in der Gemeindekrankenpflege (Kirchlicher Einzelgruppenplan 54) sowie für Ärztinnen und Ärzte folgendes anzuwenden:

  1. Für die Bemessung des Entgelts nach § 15 TVöD, die Tabelle der Anlage A (VKA) zum TVöD und der Bild zeigt das Symbol für pdf-Dateien Anhang zu den Anlagen A und B (VKA).
  2. Für die Entgeltstufen, § 16 TVöD (VKA), und der Anhang zu § 16 TVöD (VKA).

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17. Zu § 17 TVöD – Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(ab 1. Januar 2008)

Ergänzend zu § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD gilt:
Elternzeiten und Beurlaubungszeiten zur Kinderbetreuung und zur Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger führen nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD, sondern werden wie Unterbrechungszeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD behandelt.

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18. Zu § 18 TVöD – Leistungsentgelt

Ergänzend zu § 18 TVöD Bund gilt:
(1) Zusätzlich oder anstelle einer Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes (LeistungsTV - Bund) vom 25. August 2006 kann eine Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgeschlossen werden.

(2)  1Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts (pauschales Leistungsentgelt) kann nach § 9 a erfolgen. 2Das pauschale Leistungsentgelt zählt nicht zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 TVöD.

(3)  1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Altersteilzeit steht ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt nach § 9a zu. 2Das pauschale Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bzw. nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bzw. nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 unberücksichtigt.

20. Zu § 20 TVöD – Jahressonderzahlung

Ergänzend zu § 20 TVöD-Bund gilt:
Übergeleitete Beschäftigte, die vor dem 1. Januar in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber standen und am 1. Dezember wegen Rentenbeginn nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten die Jahressonderzahlung zu je einem Zwölftel ihrer im Arbeitsverhältnis verbrachten Monate des jeweiligen Jahres.

Kommentar hierzu




Anmerkung:

§ 20 Abs. 2 TVöD gilt mit der Maßgabe, dass im Falle einer Absenkung der Sonderzahlungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die durch neues Kirchliches Gesetz beschlossen wurde, die Arbeitsrechtliche Kommission über eine vergleichsweise Minderung der Jahressonderzahlung unverzüglich berät.

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23. Zu § 23 TVöD – Besondere Zahlungen

Ergänzend zu § 23 TVöD gilt:

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) von 50 Jahren ein Jubiläumsgeld von 600 Euro.

(2) 1Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.

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24. Zu § 24 TVöD – Berechnung und Auszahlung des Entgelts

Ergänzend zu § 24 TVöD gilt:

(1) 1Auf schriftlichen Antrag einer bzw. eines nach § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach [externer Link] § 40 a EStG vorzunehmen. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist auf die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung hinzuweisen. Bei einer pauschalen Besteuerung nach [externer Link] § 40 a EStG sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen.

(2) Die Abtretung von Entgelt ist seit dem 1. Januar 2000 ausgeschlossen.

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25. Zu § 25 TVöD – Betriebliche Altersversorgung

An die Stelle von § 25 TVöD tritt folgende Bestimmung:

(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Anstellungsträger durch Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse sicherstellt. 2Die Zusatzversorgung bestimmt sich

  1. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist und die nach der jeweiligen Mitgliedschaftvereinbarung bei der KZVK Baden oder der ZVK KVBW zu versichern sind, nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV – Kommunal- (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert sind und deren Anstellungsträger das Beteiligungsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kündigt und Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) wird, werden zur teilweisen Kompensation der Kosten des Anstellungsträgers aus der Finanzierung der Gegenwertsforderung der VBL nach § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL bzw. der Leistungen an die KZVK wegen Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften für die Zeit ab dem wirksamen Wechsel der Zusatzversorgungskasse bis zur Dauer von 15 Jahren die Bruttobezüge um 2 % - bei geringfügiger Beschäftigung nach [externer Link] § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV um 1,4 % - gemindert. 2Satz 1 gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines bei der VBL beteiligten Anstellungsträgers, dessen Beteiligungsverhältnis die VBL wegen Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auf einen Anstellungsträger, der nicht bei der VBL beteiligt ist, kündigt (§ 22 Abs. 3 Satz 3 der VBL-Satzung), sofern der Anstellungsträger mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur KZVK wechselt. 3Satz 1 gilt ferner bei Ausscheiden eines Anstellungsträgers aus dem Beteiligungsverhältnis zur VBL nach § 23 Abs. 1 der VBL-Satzung wegen Überführung des Anstellungsträgers in eine andere juristische Person oder des Zusammenschlusses mit anderen juristischen Personen zu einer neuen juristischen Person, wenn dies die Zahlung des Gegenwertes nach § 23 Abs. 2 der VBL-Satzung zur Folge hat, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher bei der VBL angemeldet waren. 4Die Minderung der Bruttobezüge erfolgt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Eintritt eines der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fälle eingestellt werden, für die restliche Dauer der Minderung der Bruttobezüge.

(3) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch einen Kassenwechsel des Anstellungsträgers nach Absatz 2 bis zum Zeitpunkt des Kassenwechsels keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente bei der VBL erwerben können, haben Anspruch darauf, dass der Anstellungsträger den sich zum Zeitpunkt des Kassenwechsels ergebenden Anwartschaftswert auf Betriebsrente wertgleich durch eine entsprechende Beitragszahlung in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK überträgt. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet sich in diesem Fall, die Erstattung seiner Beiträge gegenüber der VBL nach § 44 der Satzung der VBL in Anspruch zu nehmen und diese Forderung an den Anstellungsträger abzutreten, der diese Beiträge zur wertgleichen Übertragung des nach Satz 1 genannten Anwartschaftswertes in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK einzahlt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß bei einem Wechsel des Anstellungsträgers von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) und bei einem Wechsel von der VBL zur ZVK KVBW.

(5) [gestrichen zum 1. Januar 2010] 1In Ergänzung zum Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 3 zum ATV/Anlage 5 zum ATV-K) haben Pflichtversicherte in der Zusatzversicherung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zum Aufbau einer freiwilligen zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Anstalt/Kasse, bei der die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, sofern diese die Entrichtung von eigenen Beiträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung zulässt. 2Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung sind in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt.

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26. Zu § 26 TVöD – Erholungsurlaub

Ergänzend zu § 26 TVöD gilt:

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder wird der Erholungsurlaub grundsätzlich während der Ferien- und Schließzeiten gewährt.

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

(3) Über den derzeitigen gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen hinaus - ausgehend von einer 5-Tage-Woche - hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen tariflichen Anspruch auf weitere Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

6 Arbeitstage,

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

9 Arbeitstage und

ab dem vollendeten 40. Lebensjahr

10 Arbeitstage.

Dieser Urlaubsanspruch verfällt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen auch dann, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Urlaub wegen Krankheit nicht spätestens am 31. Mai des Folgejahres antreten konnte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 26 TVöD.

(4) Bei der Gewährung von Urlaub wird vorrangig der gesetzlich zustehende Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz und Schwerbehindertenrecht erfüllt.

29. Zu § 29 TVöD – Arbeitsbefreiung

(1) Ergänzend zu § 29 Abs. 1 Buchst. d) TVöD gilt:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei 50-jährigem Dienstjubiläum einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung.

(2) Ergänzend zu § 29 Abs. 3 S. 1 TVöD gilt:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können insoweit unter Belassung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) i. V. m. den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juli 2003 zu § 112 Landesbeamtengesetz in den jeweils geltenden Fassungen Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge erhalten können. Die Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung befinden sich in Anlage 4.

(3) Ergänzend zu § 29 Abs. 4 TVöD gilt:

Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Mitgliedern des Gesamtausschusses und der Vorstände der nach § 7 ARRG an der Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligten Verbände auf Anfordern des Gesamtausschusses bzw. der Vorstände der Vereinigungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

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33. Zu § 33 TVöD – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Ergänzend zu § 33 Abs. 5 TVöD gilt:

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD geendet hat, können in einem jeweils auf höchstens drei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis finden § 3 Abs. 3, § 23 Abs. 3 und 25 TVöD keine Anwendung. 3Dies gilt entsprechend auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der Regelaltersrente eingestellt werden.

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34. Zu § 34 TVöD – Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Anstelle von § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD gilt:

(1) 1Zeiten in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern und bei öffentlich rechtlichen Arbeitgebern werden unabhängig von deren Rechtsform und dem von ihnen angewandten Arbeitsrecht bei einem Wechsel des Anstellungsträgers als Beschäftigungszeit (Beschäftigungszeit für die Zahlung des Krankengeldzuschusses) anerkannt, mit Ausnahme der Zeiten in einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis.
2Kirchliche und diakonische Anstellungsträger im Sinne des vorstehenden Satzes sind:

  1. die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, kirchliche Einrichtungen, Verbände, Anstalten und Stiftungen;
  2. die Diakonischen Werke und ihre Mitgliedseinrichtungen;
  3. Einrichtungen, Werke und Verbände weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind;
  4. Kirchliche Rechtsträger aus dem Bereich der Katholischen Kirche in Deutschland und
  5. Mitgliedseinrichtungen des Deutschen Caritasverbandes.

3Den Beschäftigungszeiten nach Satz 1 können bei einem Wechsel des Anstellungsträgers auf Antrag gleichgestellt werden die Zeiten bei sonstigen Mitgliedsverbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.

(2) Neben den Zeiten nach Absatz 1 werden Zeiten in einem Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis bei einem in Absatz 1 genannten Anstellungsträger als Zeit für die Zahlung des Jubiläumsgeldes berücksichtigt.

Anmerkungen:
1Die an den Begriff „Wechsel“ geknüpften Anforderungen sind auch erfüllt, wenn zwischen dem Wechsel der unter Absatz 1 genannten Anstellungsträger ein Zeitraum fiel, in dem ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis wegen Schließ- oder Ferienzeiten nicht begründet werden konnte.

2Sonstige Mitgliedsverbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sind am 1. Januar 2006:
1. Arbeiterwohlfahrt
2. Deutsches Rotes Kreuz
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
4. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (mit ihren Untergliederungen).

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37. Zu § 37 TVöD – Ausschlussfrist

Ergänzend zu § 37 TVöD Satz 1 gilt:

Die Ausschlussfrist beträgt 12 Monate.

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§ 5
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu Besonderen Teilen des TVöD

(1) 1Für die landeskirchlich angestellten Lehrkräfte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte sowie künstlerische Lehrkräfte gilt § 49 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) des TVöD. 2Wird auf entsprechenden Regelungen der Beamtinnen und Beamten des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.

(2) Der TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - findet Anwendung mit folgenden Änderungen:

Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-K gilt:

Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-K ist die Arbeitsrechtliche Kommission zu informieren.

(3) Der TVöD - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - findet mit folgenden Änderungen Anwendung:

1.      Zu § 40 BT-B:

Der BT-B gilt auch für Einrichtungen der ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen.

2.      Zu § 45 Abs. 3 BT-B:

Die nach § 45 Abs. 3 Buchst. b BT-B vorgesehene Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG ist in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe für den Abschluss einer Dienstvereinbarung zu den Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht erforderlich.

3.      Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-B gilt:

Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-B ist die Arbeitsrechtliche Kommission Baden zu informieren.

4.      Anstelle von § 46 Abs. 5 BT-B gilt:

Das Bereitschaftsdienstentgelt kann faktorisiert in Freizeit abgegolten werden.

5.

1§ 50 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) findet auf den BT-B Anwendung. 2Durch Dienstvereinbarung kann abweichend von § 50 BT-K die Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f TVöD beschlossen werden.

6.

§ 53 BT-B in der ab 1. November 2009 geltenden Fassung findet keine Anwendung.

7.

Soweit der TVöD-BT-B auf Regelungen des TVöD-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD-Bund maßgebend.

(4) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, mit Ausnahme der unter den Einzelgruppenplan 22 des Vergütungsgruppenplans der Anlage 2 zur AR-M und den BT-B fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt ab 1. September 2010 § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 2 und 3 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V. 2Soweit § 56 TVöD-BT-V auf Regelungen des TVöD-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD-Bund maßgebend.

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Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeinde-krankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte.

§ 6
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund

Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.


Grundregelung zu allen Paragrafen:

1Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die AR-M erfolgt am 1. Januar 2006 entsprechend dem TVÜ-Bund. An die Stelle der Datumsangaben 30. September 2005 bzw. 1. Oktober 2005 treten die Datumsangaben 31. Dezember 2005 bzw. 1. Januar 2006. 2An die Stelle der Monatsangaben September 2005 bzw. Oktober 2005 treten die Monatsangaben Dezember 2005 bzw. Januar 2006.


1. Zu § 1 TVÜ-Bund – Geltungsbereich

Anstelle von § 1 Abs. 3 TVÜ-Bund gilt:

Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte), die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung unter § 5 c AR-Ang bzw. § 4 a AR-Arb gefallen sind, findet die AR-Einzelentgelt Anwendung.

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2. Zu § 2 TVÜ-Bund - Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

Ergänzend zu § 2 TVÜ-Bund gilt:

Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiterinnen und Arbeiter (AR-Arb).

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3. Zu § 3 TVÜ-Bund – Überleitung in den TVöD

Anstelle von § 3 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:

Die bisher unter AR-Ang bzw. AR-Arb fallenden Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter die AR-M fallen, werden zum 1. Januar 2006 nach diesen Bestimmungen in die AR-M übergeleitet.

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4. Zu § 4 TVÜ-Bund – Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

Ergänzend zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung.

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5. Zu § 5 TVÜ-Bund – Vergleichsentgelt

Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund gilt:

Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt und steht dieser Anspruch nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften des kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstes in Konkurrenz zum Ortszuschlag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; ansonsten geht der jeweils nach § 6 AR-Ang in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.

Ergänzend zur Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund gilt:

Die Ausgleichszulage und Schreibzulagen nach § 10 der Übergangsbestimmungen fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein.

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6. Zu § 6 TVÜ-Bund – Stufenzuordnung der Angestellten

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:

1Ist das Vergleichsentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Bewährungsaufstieg nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung niedriger als das Entgelt der Stufe 2, ist dieses einer unterhalb der Stufe 2 liegenden Zwischenstufe zuzuordnen. 2Ist das Vergleichsentgelt dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter niedriger als das Entgelt der Stufe 1, ist dieses der Entgeltstufe 1 zuzuordnen. 3Der weitere Stufenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2 richtet sich nach den Regelungen des TVöD.


Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 3. Mai 2006 gilt folgende Übergangsregelung:

Eingetretene Überzahlungen nach Art. 1 Nr. 4 dieser Arbeitsrechtsregelung
(das ist 6. Zu § 6 TVÜ-Bund – Stufenzuordnung der Angestellten)
sind mit Entgeltsteigerungen aus dem nachfolgenden Stufenaufstieg zu verrechnen.

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8. Zu § 8 TVÜ-Bund – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

Die Bestimmungen des § 8 TVÜ-Bund gelten nicht für den ersten Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Aufstieg nach Anlage 3.

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11. Zu § 11 TVÜ-Bund – Kinderbezogene Entgeltbestandteile

Ergänzend zu § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 TVÜ-Bund gilt:

(1) 1Für die Festsetzung der Besitzstandszulage sind die im Dezember 2005 zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile maßgebend. 2Hierzu gehören auch die nach § 6 AR-Ang zustehenden Leistungen. 3§ 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund gilt mit der Maßgabe, dass nur ein Wechsel der Kindergeldzahlung auf eine andere Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet wird oder versorgungsberechtigt ist, zum Wegfall der Besitzstandszulage führt. 4Sie entfällt ferner, wenn ein sonstiger Anspruchsberechtigter auf Kindergeld in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis tritt und damit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Familienzuschlag erhält. 5Ansonsten unterliegt die Besitzstandszulage keiner Konkurrenzregelung. 6Der Wechsel einer Kindergeldzahlung und der Wegfall eines Kindergeldanspruchs sind dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.

(2) 1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. 2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende Besitzstandszulage die Obergrenze



12. Zu § 12 TVÜ-Bund – Strukturausgleich

Ergänzend zu § 12 TVÜ-Bund gilt:

Maßgeblich für die in Spalte 2 der Tabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund genannte Vergütungsgruppe ist die originäre Eingruppierung, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt befindet, und nicht die Eingruppierung nach einem zum Überleitungs-zeitpunkt schon vollzogenen Zeit- oder Bewährungsaufstieg.

13. Zu § 13 TVÜ-Bund – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe

Ergänzend zu § 13 TVÜ-Bund gilt:

1§ 13 Abs. 1 TVÜ-Bund ist anzuwenden auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1994 in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, das seit dem 1. Juli 1994 zu demselben Anstellungsträger fortbesteht, und die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruch auf Krankenbezüge nach § 8 f AR-Ang hatten. 2§ 13 Abs. 2 TVÜ-Bund findet keine Anwendung.

Anstelle der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund gilt:

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis standen, das seit dem 1. Juli 1998 zu dem selbem Anstellungsträger fortbesteht, und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach dem gekündigten Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 haben, erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeitsverhältnis nach AR-N (GVBl. 1993 S. 74) bzw. AR-G (GVBl. 1999 S. 113) gestanden haben.

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14. Zu § 14 TVÜ-Bund – Beschäftigungszeit

a) Anstelle von § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:

Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe von § 4 AR-Ang bzw. § 3 AR-Arb anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD berücksichtigt.

b) Anstelle von § 14 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:

Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden
- für die Anwendung des § 22 Abs. 3 TVöD (Krankengeldzuschuss) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 4a AR-Ang i.V.m. § 20 BAT anerkannte Dienstzeit sind, sowie
- für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD (Jubiläumsgeld) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 7 AR-Ang i.V.m. § 39 BAT bzw. des § 6 AR-Arb i.V.m. § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.


Anmerkung zu Buchstabe a:
Nach § 4 AR-Ang angerechnete Zeiten einer Tätigkeit i. S. von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und nach § 72 Abschn. A Ziffer I BAT berücksichtigte Zeiten werden auf die Beschäftigungszeit für die Unkündbarkeit nicht angerechnet.

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17. Zu § 17 TVÜ-Bund – Eingruppierung

Anstelle von § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:

(1) 1Für Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1a zum BAT) bzw. des Vergütungsgruppenplans für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 2 zur AR-M) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses den Entgeltgruppen des TVöD nach Anlage 4 TVÜ-Bund zugeordnet, soweit in der Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 3 zu AR-M) nichts anderes bestimmt ist. 2Tarifregelungen, die Eingruppierungsregelungen enthalten, gelten so lange fort. 3Der ab 1. September 2010 geltende § 52 TVöD-BT-B und § 56 TVöD-BT-V bleiben unberührt.
4In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. 5Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.

(2) Die §§ 5 bis 10 des [externer Link] Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung fort.

(3) Nach In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung des TVöD gilt diese, soweit in der neuen Entgeltordnung für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nichts anderes bestimmt ist.

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22. Zu § 22 TVÜ-Bund – Bereitschaftszeiten

§ 22 Satz 1 TVÜ-Bund findet keine Anwendung. Es gilt der Anhang zu § 9 TVöD.

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§ 7
Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte

§ 7 Absatz 1

(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) und in der Gemeindekrankenpflege (Kirchlicher Einzelgruppenplan 54) und für Ärztinnen und Ärzte finden ergänzend zu § 6 die nachfolgenden Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung:

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1. 1§ 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA

(Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen), der für Ärztinnen und Ärzte auf die Entgeltordnung des § 51 BT-K verweist, sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA, welche für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifgebiets West gemäß Anlage 1b zum BAT auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 und 6 zum TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.

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2. § 6 Abs. 3, 6 und 7 des TVÜ-VKA

(Stufenzuordnung der Angestellten) einschließlich Protokollerklärungen mit Sonderregelungen für Angestellte im Pflegedienst, für Ärztinnen und Ärzte und der ständigen Vertretung von leitenden Ärzten.

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3. 1§ 8 Abs. 4 TVÜ-VKA

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT), der die Anwendung der Regelung zu Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung ausschließt. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.

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4. 1§ 12 Abs. 1 TVÜ-VKA,

der zum Strukturausgleich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) auf die Anlage 2 Teil II des TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.

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5. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA,

der den Strukturausgleich für Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K fallen, ausschließt.

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6. § 17 Abs. 2 dritter Spiegelstrich und Abs. 3 TVÜ-VKA

für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte.

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7. 1Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA,

die für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.

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8. Von § 22 TVÜ-VKA

der Absatz 2 zur Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Pflegekräfte,

der Absatz 3 zur Regelung der Nebentätigkeit für Ärztinnen und Ärzte sowie

der Absatz 4 zu Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten.

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§ 7 Absatz 2

(2) 1Die nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Anlage 1 b zum BAT Abschnitt B zustehende Pflegezulage erhalten entsprechend bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Pflegebedürftigen in Pflegestationen von Alten- und Pflegeheimen ausüben. 2Als Pflegestation gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegestufen "erhöht pflegebedürftig" und "schwer pflegebedürftig" vorgesehen sind. 3Die Größe der Pflegestationen bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, die tatsächliche - stets schwankende - Belegung bleibt ohne Einfluss.

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§ 7 Absatz 3

(3) 1Die nach den Einzelgruppenplänen 21, 23, 24 und nach den Fallgruppen 9, 10 zweite Alternative, 13, 14, 15 zweite Alternative,16 und 17 des Einzelgruppenplans 25 des Vergütungsgruppenplans für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung, die nach Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT (Bund-Land) eingruppiert sind, werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B bzw. § 56 TVöD-BT-V zum 1. September 2010 übergeleitet.

2Für die Überleitungen findet § 28a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. 3An die Stelle der Datumsangaben 31. Oktober 2009 bzw. 1. November 2009 und Monatsangaben Oktober 2009 bzw. November 2009 treten der 31. August 2010 bzw. 1. September 2010 und der August 2010 bzw. September 2010. 4Sofern Tarifregelungen auf den Überleitungszeitpunkt 1. Oktober 2005 abstellen, ist der 1. Januar 2006 zugrunde zu legen. 5Im Übrigen gelten die Regelungen des TVÜ- Bund fort. 6Soweit § 28a TVÜ-VKA auf Regelungen des TVÜ-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVÜ-Bund maßgebend.

7Der § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Überleitung erfolgt und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines Jahres der Überleitung widersprechen können.

8Über- und außertarifliche aufzuzehrende Zulagen nach arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind mit dem Überleitungszugewinn aufzuzehren.

Hinweis zu § 7 Absatz 3 (Bestandteil der Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2010)

Für die Überleitung nach Nr. 10 [bzw. hier Absatz 3] finden folgende Überleitungstabellen Anwendung:
Für den Einzelgruppenplan 21 die Anlage 1, für den Einzelgruppenplan 23 die Anlage 2, für den Einzelgruppenplan 24 die Anlage 3 und für die Fallgruppen 9, 10, 13, 14, 15 zweite Alternative,16 und 17 des Einzelgruppenplans 25 die Anlage 4.

Für die Stufenzuordnung gelten die in Anlage 5 genannten Sonderregelungen. Für die Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung nach Nr. 10 in einer individuellen Endstufe befinden, ist der Ausgangszeitpunkt maßgeblich, der für die Bemessung der Vergütung nach Lebensaltersstufen entsprechend § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag im Monat Dezember 2005 heranzuziehen war.

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Abschnitt IV
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen

Neufassung ab 1. Januar 2008

§ 8
Zu den Tarifverträgen betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV und ATV-K)


Der ATV und der ATV-K werden wie folgt geändert:

(1) Abweichend des § 16 ATV und § 16 ATV-K trägt der Anstellungsträger die auf die Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer bis zu einer Umlage von 146,00 € monatlich unter Ausschöpfung des Jahresbetrages, solange die rechtlichen Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern besteht.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK-Baden) ist, finden § 19 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ATV-K bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung.

[NEU vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013:]

(3) Anstelle § 18 Abs. 1 ATV-K gilt:
1Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhebt, trägt diese der Anstellungsträger allein, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. 2Erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die über vier vom Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen, beteiligen sich hieran die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von pflegesatzfinanzierten Anstellungsträgern, die bei der KZVK Baden Mitglied sind. 3Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Hälfte des über vier vom Hundert betragenden Beitragssatzes. 4Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelte aufgrund des Wechsels des Anstellungsträgers von der VBL bzw. der ZVK KVBW zur KZVK Baden nach § 4 Nr. 25 Abs. 2 und 4 abgesenkt werden, gilt Satz 2 und 3 nicht. 5Der Anstellungsträger führt die monatlichen Beiträge einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 6Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird vom Anstellungsträger vom Arbeitsentgelt einbehalten. 7Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ansprüche auf Bezüge (Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung während Krankheit) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - haben.

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§ 9
Zu den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) und zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte**


Für die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben tarifliche Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl für die zu leistende Arbeitszeit als auch für die Entgeltbemessung für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unberücksichtigt.

Übergangsbestimmung: Sollten nach § 9 AR-M seit dem 1. Januar 2006 durch Anwendung der tariflich erhöhten Arbeitszeit Mehrstunden erbracht worden sein, sind diese den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gutzuschreiben.

**) Siehe auch § 4 Nr. 18 Abs. 3

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§ 9a in Kraft ab 1. Juli 2007:

§ 9 a
Zum Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)


(1) § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund - Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD - erhält folgende Fassung:
1Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Geltungsbereich des § 1 AR-M zur Verfügung. 2Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. 3Weitere Aufteilungen auf Teile (z.B. Einrichtungen, Budgetierungskreise) der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger nach Satz 1 können in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Der nach einer Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwendete Teil des Entgeltvolumens ist anzurechnen.

(2) § 16 LeistungsTV-Bund - Einführungs- und Übergangsregelungen - erhält folgende Fassung:
1Im Jahr 2007 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts in zwei Raten in den Monaten Juli und November. 2Für die Folgejahre gilt diese Regelung auch dann, wenn nicht eine der in § 4 Nr. 18 genannten Dienstvereinbarungen abgeschlossen wird.

3Die erste Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Januar bis Juni des jeweiligen jahres. 4Die zweite Rate beträgt 6. v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Juli bis Oktober des jeweiligen Jahres.

5Steht in den Monaten Juli und November wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt zu, besteht kein Anspruch auf pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts.

6Bei pauschaler Ausschüttung in den Folgejahren erhöhen sich die vorgenannten Vom-Hundert-Sätze entsprechend der Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 2 TVöD-Bund.

7Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit findet § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund keine Anwendung.

[ab 1. Januar 2009] 
8Bei Mitarbeiterinnen in Mutterschutz ist das durchschnittliche, individuelle ständige Monatsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Mutterschutzfristen zugestanden hätte.

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Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10
Übergangsbestimmungen


(1) 1Die aus Übergangsbestimmungen der aus vor dem 1.Januar 2006 in Kraft getretenen Arbeitsrechtsregelungen zu zahlenden Ausgleichszulagen werden zu einer aufzehrbaren Ausgleichzulage zusammengefasst. 2Die Ausgleichszulage ist gesamtversorgungsfähig und wird bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein. 4Nach dem 1. Januar 2006 eintretende bzw. eingetretene Entgelterhöhungen allgemeiner oder persönlicher Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Schreibzulage nach Anlage 1a Teil II Abschnitt N BAT bis zum 31. Dezember 2005 erlangt haben, erhalten diese bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Dauer des über den 1. Januar 2006 hinaus zum gleichen Anstellungsträger fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Besitzstandszulage fort. 2Die Zulage ist gesamtversorgungsfähig zuwendungswirksam, nicht aufzehrbar und nimmt nicht an Vergütungserhöhungen allgemeiner Art teil. 3Sie wird bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt.

(3) 1Die Anlage zu § 5 AR-Ang wird Anlage 2 dieser Arbeitsrechtsregelung und erhält folgende Überschrift „Vergütungsgruppenplan für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 17“. 2Die Vorbemerkung Nr. 2 zum Vergütungsgruppenplan wird Vorbemerkung Nr. 1. Die Vorbemerkung Nr. 5 wird Vorbemerkung Nr. 2. 3Die laufenden Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.

[nachrichtlich]
Durch Artikel 2 Absatz 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 13. Juli 2011 gilt ab 1. September 2011:

Die am 31. August 2011 in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 befindlichen Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit einer Zweitkraft sowie die nach Protokollerklärung Nr. 5 zum Tarif SuE gleichgestellten Fachkräfte in der Tätigkeit einer Zweitkraft werden zum 1. September 2011 stufengleich in die Entgeltgruppe S 6 übergeleitet. Sie werden als pädagogische Fachkraft im Gruppendienst weiterbeschäftigt.

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§ 11 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung und die Anlagen dazu treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) 1Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiter (AR-Arb) mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 AR-Ang und des § 7 AR-Arb außer Kraft. 2§ 13 Abs. 1 AR-Ang und § 7 AR-Arb treten am 1. April 2006 außer Kraft.

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Anmerkung zur AR-M:

1Die AR-M bindet den Tendenzbeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) vom 25. September 2005 insbesondere wie folgt ein:

2„Die Möglichkeit der Übernahme zu gegebenenfalls später noch zu übernehmenden Regelungen des Landes Baden-Württemberg ist vorzusehen.
3Kirchliche Besonderheiten und Sonderregelungen sind bei der Anwendung eines neuen Tarifvertrags gemäß dem kirchlichen Profil zu berücksichtigen und insbesondere in die AR-M einzuarbeiten.“

4In Umsetzung dieses Tendenzbeschlusses verpflichtet sich die ARK Verhandlungen aufzuneh­men mit dem Ziel einer alsbaldigen Einigung insbesondere über:

  1. leistungsbezogene Entgeltbestandteile durch Dienstvereinbarung;
  2. leistungsbezogene Entgeltstufen;
  3. Maßnahmen der Familienförderung;
  4. Unkündbarkeit;
  5. Eingruppierung insbesondere bei doppeltem Bewährungsaufstieg.

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Anlage 1:
Ergänzende Tarifverträge nach § 2 Abs. 5

Ergänzend geltende Tarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen sind unter anderem:

A. Aus der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C und der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C der

1.a)

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit des Bundes, der Länder und Kommunen (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,

1.b)

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Januar 2010 (Bund),

2.

Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen (RatSchTV Ang) bzw. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb), jeweils vom 9. Januar 1987,

3.

Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 und

4.

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundes- oder Landesbehörden bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundes- oder Landesbehörden, jeweils vom 4. November 1971

B. Aus der Anlage 1 TVÜ-Forst Teil B der

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) vom 31. August 1998.

C. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur betrieblichen Altersversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversor-gungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) pflichtversichert sind, der

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal- (ATV-K) vom 1. März 2002.

D. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der

Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) vom 13. September 2005.

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zur Anlage 2

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Anlage 3:
Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zuordnungstabelle nach § 6 Nr. 4 und Nr. 17 AR-M

A. Die am 31.Dezember 2005 überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die ab 1. Januar 2006 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender kirchlicher Vergütungsgruppenpläne mit doppeltem Aufstieg werden nachstehend zugeordnet:

  1. Epl 10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 15 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
  2. Epl 11 Religionslehrer:
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 2 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 7 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 10 und 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 14 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
  3. Epl 13 Gemeindediakone/Jugendreferenten:
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 5 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
  4. Epl. 15 Sozialsekretäre:
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 3 a) und b) mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fg. 5 a) und b) werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
  5. Epl 20 a Dorfhelferinnen, Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege:
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIII Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 2 zugeordnet.
  6. Epl 22 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter:
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
  7. Epl 65 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt:
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.

B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne doppelten Aufstieg:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege, Vergütungsgruppenplan 54, entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA wie folgt:

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zur Anlage 4

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