vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Februar 2006

Altersteilzeit

Inhalt

=> Altersteilzeit-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales <=

 

"Mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann mit folgenden Maßgaben Altersteilzeit entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes vereinbart werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen:

Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit zu gewähren, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Altersteilzeit kann in Form von Blockmodellen (Arbeitsphase, Freizeitphase) vereinbart werden.

Das für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt wird um einen Aufstockungsbetrag angehoben. Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Arbeitnehmer insgesamt 83% des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitnettoarbeitsentgelts erhält.

Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelung.

Wenn der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Rentenkürzungen in Kauf nehmen muß, erhält er eine nach der Höhe der Rentenabschläge gestaffelte Einmalzahlung von höchstens bis zu drei Monatsbezügen.

Altersteilzeit soll vorrangig dazu dienen, Ausgebildeten und Arbeitslosen eine berufliche Perspektive zu ermöglichen."

(aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit)


Verfahrensgrundsätze der Evangelischen Landeskirche in Baden:

Anträgen auf Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird grundsätzlich nicht mehr entsprochen.
Folgende Ausnahmeregelungen sind möglich:

  1. Umsetzung von kW-Vermerken
  2. absehbare Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit (max. Dauer 6 Jahre)
  3. ohne Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit: Wiederbesetzung nur mit reduziertem Deputat für die Dauer der Altersteilzeit und zusätzliche Stellenbesetzungssperre (bis zu max. 3 Monate)

Den Kirchengemeinden wird empfohlen, diese Regelung ebenfalls anzuwenden.

Erläuterungen:

Die Voraussetzungen der Altersteilzeit sind in § 2 des TV ATZ geregelt. Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteil­zeitgesetzes vereinbaren. Dagegen haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Innerhalb der Verwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats wurde bisher allen Anträgen auf Altersteilzeit von landeskirchlichen Bediensteten entsprochen. Da dem Arbeitgeber hierbei i.d.R. Mehrkosten in Höhe von 20 bis 30 % entstehen, sieht sich die Geschäfts­leitung im Rahmen der vorhersehbaren Kirchensteuerentwicklung (wirtschaftliche Gründe bzw. fehlende Finanzmittel wurden bereits gerichtlich anerkannt) veranlasst, künftig grundsätzlich keine Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebens­jahr aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu vereinbaren.

  1. Ausnahmeregelungen bei Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
    1. Umsetzung kW-Vermerk
      Durch den vorzeitigen Vollzug werden Personalkosten eingespart, da während der Altersteilzeit nur 83% des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts gezahlt wird.
    2. Absehbare Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit (max. Dauer 6 Jahre)
      Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber entsprechend § 4 des Altersteilzeitgesetzes für längstens 6 Jahre den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % und den Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsent­gelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stelle (auch Umsetzungskette) mit einem Arbeitslosen oder mit einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung (auch externe Auszubildende) nachbesetzt wird.
    3. ohne Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit: Wiederbesetzung nur mit reduziertem Deputat für die Dauer der Altersteilzeit und zusätzliche Stellenbesetzungssperre (bis zu max. 3 Monate)
      Die Ersatzeinstellung erfolgt mit maximal 60 % des bisherigen Deputats beim Blockmodell mit Beginn der Freistellungsphase. Beim Teilzeitmodell erfolgt die Ersatzeinstellung ab Beginn der Altersteilzeit mit 30 % des freiwerdenden Teilzeitdeputats.
      Arbeitnehmer, die eine Rentenkürzung zu erwarten haben, erhalten eine Abfin­dung bis zu maximal 3 Monatsbezügen. Sie erhalten für je 0,3 % Rentenmin­derung eine Abfindung in Höhe von 5 % der Vergütung. Der nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwerdende Stellenanteil ist solange zusätzlich gesperrt, bis die entsprechende Einmalzahlung abgedeckt ist.
  2. Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben:
    Diese sind von obiger Regelung aus­geschlossen, da ab diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht. Diesen Beschäftig­ten ist wie bisher Altersteilzeit zu genehmigen. Der Arbeitgeber kann jedoch in Fällen, in denen ein Tarifvertrag einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis einräumt, frei ent­scheiden, ob er einen Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnt, wenn über 5% von Arbeitnehmern des Betriebs Altersteilzeit in Anspruch genommen haben.

Zusammenfassung:

Mindestalter: 55 Jahre

Reduzierung der Arbeit auf: 50%

mit 100% in den letzten 5 Jahren mindestens gearbeitet: 3 Jahre

Gehalt (netto): 83%

Rentenbeiträge: 90%

Wenn der Anstellungsträger für die freiwerdende halbe Stelle Langzeitarbeitslose oder mit der Ausbildung abgeschlossene BewerberInnen einstellt, bezahlt die Bundesanstalt für Arbeit Förderleistungen (20% Gehalt + 40% Rentenbeitrag). Für die spätere Berechnung der Gesamtversorgung wird die Altersteilzeit so gezählt, als wäre mit 90% gearbeitet worden.

Noch ein Hinweis:

Fordern Sie - wenn Sie für sich eine Altersteilzeit überlegen - von Ihrer Rentenversicherungsanstalt ihren Rentenverlauf an und senden Sie diesen an Ihre ZVK. So erfahren Sie am sichersten, wie Ihre Rente nach der Altersteilzeit, Ihre Altersgrenze und Ihr evtl. Rentenabschlag aussehen wird.


Neues vom Altersteilzeitgesetz  ab 1. Januar 2003

Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit seit 1.1.2000 in Kraft - seit 13.6.2000 auch Tarif  // Änderungen durch den ATV ab 1. Januar 2003

In einer Zeit, in der von immer mehr Beschäftigten Teilzeitarbeit geleistet wird, wurde es höchste Zeit, das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) auch für diesen Personenkreis zu öffnen. Dies ist zu Beginn dieses Jahres durch den Gesetzgeber geschehen (und wurde im Sommer auch in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes übernommen), jedoch werden trotz der darin enthaltenen Neuregelungen, wie etwa Erleichterungen bei der Wiederbesetzungsklausel, auch künftig einige Probleme zu lösen sein:

  1. Obwohl die Altersteilzeit eigentlich für alle Beschäftigten gelten sollte, gibt es eine wesentliche Beschränkung.
    Die/der Arbeitnehmer/in muss unmittelbar vor der Verminderung der Arbeitszeit als Voll- oder Teilzeitbeschäftigte/r in der
    Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Sie/er muss ihre/seine bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindern und auch nach dieser Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sein.Bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit der/dem Arbeitnehmer/in unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Um ungerechtfertigte Ergebnisse zu vermeiden, darf von keiner höheren Arbeitszeit ausgegangen werden als der Arbeitszeit des Durchschnitts der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit. Dabei werden Arbeitszeiten nicht berücksichtigt, die über der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lagen.
  2. Die/der Arbeitnehmer/in ist auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt, wenn ihre/seine Beschäftigung entweder 15 Stunden wöchentlich oder mehr dauert oder ihr/sein Arbeitsentgelt mehr als 630 DM monatlich beträgt und die/der Arbeitnehmer/in sich nicht arbeitslos gemeldet hat. Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers bleiben bei der Prüfung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, außer Betracht.
  3. Noch nicht gelöst wurde das Problem der Insolvenz des Arbeitgebers in der zweiten Phase (beim Blockmodell). Die Insolvenz jedoch ist bei unserer Arbeitgeberin, der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Glück eher unwahrscheinlich.
  4. Bei längerer Erkrankung muß beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Arbeitnehmer die Hälfte der Zeit nacharbeiten, die den "sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungszeitraum" übersteigt. Nachgearbeitet werden muß nach Beendigung der Arbeitsphase. Somit verkürzt sich auch die Freistellungsphase um die Hälfte der übersteigenden Krankheitszeit.
  5. Ärgerlich, "ungerecht", aber aus steuerrechtlicher Sicht korekt ist der sogenannte Progressionsvorbehalt:
    Der Zuschuß des Arbeitgebers ist zwar nach dem AltTZG steuerfrei, das bedeutet aber nicht, dass er bei der Steuerberechnung außer Acht gelassen würde. Nach dem Einkommensteuergesetz werden auch steuerfreie Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes hinzugezogen. Somit muß also ein höherer %-Satz für die Lohn- und Einkommensteuer herangezogen werden wie bei anderen entsprechenden Teilzeitbeschäftigten und mit diesem höheren Steuersatz werden dann die steuerpflichtigen 50% des Gehaltes versteuert (der Zuschuß ist ja steuerfrei).
  6. Mitarbeitende, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 abschließen, erhalten weiterhin 0,9 Versorgungspunkte in der Zusatzversicherung. Neu wird sein, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt selbst entsprechend zu erhöhen ist. Das um das 1,8fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte, sondern auch Basis für die Höhe der Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder.
    Das bedeutet, dass bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeit (Stichtag ist das Datum des Vertragsschlusses) auch die Umlagen, Beiträge und Sanierungsgelder auf der Basis von 90 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen sind, das der Bemessung der Altersteilzeitbezüge zu Grunde liegt.

Dass die Altersteilzeit an Bedeutung gewinnt, kann daran gesehen werden, dass lt. Informationen der Bundesanstalt für Arbeit allein 1999 mehr als 20.000 Förderanträge und mehr als 51.000 Vorabentscheidungen für Altersteilzeit nach Blockmodell gestellt wurden. Bleibt zu hoffen, dass in Zukunft die Probleme befriedigend geregelt werden und das Gesetz verlängert wird, damit auch die jetzt 40-jährigen noch in diesen Genuß kommen können  


Neues vom Altersteilzeitgesetz  ab 1. Juli 2004

Neuberechnung der Aufstockungsleistung

Nach der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATG war das jeweilige monatliche Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit durch den Arbeitgeber um 20% auf mind. 70% des Durchschnittsnettoentgelts aufzustocken (sog. Aufstockungsbeitrag).
Zur Vereinfachung der Aufstockungsvorschriften des ATG wird nun ein Regelarbeitsentgelt als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers eingeführt. Mit Änderung des § 3 ATG erfolgt die Bezugnahme für die Aufstockungsleistungen nicht mehr auf das während der Altersteilzeitarbeit gezahlte Arbeitsentgelt, sondern Bezugspunkt ist jetzt das in § 6 Abs. 1 ATG neu definierte "Regelarbeitsentgelt für die Alterteilzeitarbeit". Die bisherige zusätzliche Aufstockung auf mind. 70% des pauschalierten bisherigen Arbeitsentgeltes (Mindestnettobetrag) entfällt.

Definition des Regelarbeitsentgeltes

Nach § 6 Abs. 1 ATG nF. gilt als Regelarbeitsentgelt das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB III nicht überschreitet. Einmalig gezahlte Entgeltbestandteile sind für die Aufstockungsleistungen nicht mehr zu berücksichtigen.

Festlegung der Aufstockungsleistung

Nach § 12 Abs. 2 S. 1 ATG nF. wird die Höhe der Aufstockungsleistungen iSd. § 4 ATG zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Eine Anpassung der Festbeträge erfolgt nur, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mind. zehn Euro verringert. Die sechsmonatige Antragsfrist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wird ersatzlos gestrichen.

Insolvenzsicherung

Durch den neu eingefügten § 8a ATG wird zum besseren Schutz der Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben) in sog. Blockzeitmodellen eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben. Danach ist der Arbeitgeber mit der ersten Gutschrift zur geeigneten Absicherung von Wertguthaben der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sich aus der Altersteilzeitvereinbarung ergibt, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, welches den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts übersteigt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in einem sechsmonatigen Turnus in schriftlicher Form nachzuweisen. Eine andere, gleichwertige Form des Nachweises kann jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden. Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unwirksam.
Gemäß § 8a Abs. 6 ATG betrifft diese Insolvenzsicherungspflicht alle Arbeitgeber, außer den Bund, die Länder, die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetz die Zahlungsfähigkeit sichert.

Vertrauensschutz und RV-Nachhaltigkeitsgesetz

Zwar sind die Vorschriften des ATG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit der Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 liegt; wurde die Vereinbarung selbst aber erst nach dem 31.12.2003 abgeschlossen, ergeben sich weitreichende Konsequenzen aus dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz.

Das Gesetz sieht vor, das faktische Renteneintrittsalter für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Altersteilzeit um 3 Jahre auf das 63. Lebensjahr anzuheben. Da aber gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SBG VI der Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit nur in unmittelbarem Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gewährt wird, verlängert sich folglich der Zeitraum der Altersteilzeit sukzessive entsprechend der Anhebung der Grenze des frühestmöglichen Bezuges von Altersrente.

Von der - zwischen den Jahren 2006 bis Ende 2008 - erfolgenden Anhebung der Altersgrenze sollen die im Jahr 1946 geborenen und jüngeren Versicherten betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.

Vertrauensschutz genießen Versicherte, die
- vor dem 01.01.1952 geboren sind und
- vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses - z.B. durch Altersteilzeitarbeit - disponiert haben (bzw. an diesem Tag arbeitslos sind). Für sie wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.
Damit können nicht nur Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit 60 Jahren die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Es werden auch alle Arbeitnehmer geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen, bei denen am Stichtag zum 31.12.2003 die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand.


 

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