Februar 2006
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"Mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann mit folgenden Maßgaben Altersteilzeit entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes vereinbart werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen:
Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit zu gewähren, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Altersteilzeit kann in Form von Blockmodellen (Arbeitsphase, Freizeitphase) vereinbart werden.
Das für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt wird um einen Aufstockungsbetrag angehoben. Der Aufstockungsbetrag muß so hoch sein, daß der Arbeitnehmer insgesamt 83% des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitnettoarbeitsentgelts erhält.
Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entsprechend der gesetzlichen Regelung.
Wenn der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit Rentenkürzungen in Kauf nehmen muß, erhält er eine nach der Höhe der Rentenabschläge gestaffelte Einmalzahlung von höchstens bis zu drei Monatsbezügen.
Altersteilzeit soll vorrangig dazu dienen, Ausgebildeten und Arbeitslosen eine berufliche Perspektive zu ermöglichen."
(aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit)
Verfahrensgrundsätze der Evangelischen Landeskirche in Baden:
Anträgen auf Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmern,
die das 55. Lebensjahr aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird
grundsätzlich nicht mehr entsprochen.
Folgende Ausnahmeregelungen sind möglich:
Den Kirchengemeinden wird empfohlen, diese Regelung ebenfalls anzuwenden.
Erläuterungen:
Die Voraussetzungen der Altersteilzeit sind in § 2 des TV
ATZ geregelt. Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Dagegen haben Arbeitnehmer,
die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einen Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Innerhalb der Verwaltung des Evangelischen
Oberkirchenrats wurde bisher allen Anträgen auf Altersteilzeit von landeskirchlichen
Bediensteten entsprochen. Da dem Arbeitgeber hierbei i.d.R. Mehrkosten in Höhe
von 20 bis 30 % entstehen, sieht sich die Geschäftsleitung im Rahmen der vorhersehbaren
Kirchensteuerentwicklung (wirtschaftliche Gründe bzw. fehlende Finanzmittel
wurden bereits gerichtlich anerkannt) veranlasst, künftig grundsätzlich keine
Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr aber
noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, zu vereinbaren.
Mindestalter: 55 Jahre
Reduzierung der Arbeit auf: 50%
mit 100% in den letzten 5 Jahren mindestens gearbeitet: 3 Jahre
Gehalt (netto): 83%
Rentenbeiträge: 90%
Wenn der Anstellungsträger für die freiwerdende halbe Stelle Langzeitarbeitslose oder mit der Ausbildung abgeschlossene BewerberInnen einstellt, bezahlt die Bundesanstalt für Arbeit Förderleistungen (20% Gehalt + 40% Rentenbeitrag). Für die spätere Berechnung der Gesamtversorgung wird die Altersteilzeit so gezählt, als wäre mit 90% gearbeitet worden.
Noch ein Hinweis:
Fordern Sie - wenn Sie für sich eine Altersteilzeit überlegen - von Ihrer Rentenversicherungsanstalt ihren Rentenverlauf an und senden Sie diesen an Ihre ZVK. So erfahren Sie am sichersten, wie Ihre Rente nach der Altersteilzeit, Ihre Altersgrenze und Ihr evtl. Rentenabschlag aussehen wird.
Neues vom Altersteilzeitgesetz ab 1. Januar 2003
Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit seit 1.1.2000 in Kraft - seit 13.6.2000 auch Tarif // Änderungen durch den ATV ab 1. Januar 2003
In einer Zeit, in der von immer mehr Beschäftigten Teilzeitarbeit geleistet wird, wurde es höchste Zeit, das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) auch für diesen Personenkreis zu öffnen. Dies ist zu Beginn dieses Jahres durch den Gesetzgeber geschehen (und wurde im Sommer auch in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes übernommen), jedoch werden trotz der darin enthaltenen Neuregelungen, wie etwa Erleichterungen bei der Wiederbesetzungsklausel, auch künftig einige Probleme zu lösen sein:
Dass die Altersteilzeit an Bedeutung gewinnt, kann daran gesehen werden, dass lt. Informationen der Bundesanstalt für Arbeit allein 1999 mehr als 20.000 Förderanträge und mehr als 51.000 Vorabentscheidungen für Altersteilzeit nach Blockmodell gestellt wurden. Bleibt zu hoffen, dass in Zukunft die Probleme befriedigend geregelt werden und das Gesetz verlängert wird, damit auch die jetzt 40-jährigen noch in diesen Genuß kommen können
Neues vom Altersteilzeitgesetz ab 1. Juli 2004
Neuberechnung der Aufstockungsleistung
Nach der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1a ATG war
das jeweilige monatliche Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit durch den Arbeitgeber
um 20% auf mind. 70% des Durchschnittsnettoentgelts aufzustocken (sog. Aufstockungsbeitrag).
Zur
Vereinfachung der Aufstockungsvorschriften des ATG wird nun ein Regelarbeitsentgelt
als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers
eingeführt. Mit Änderung des § 3 ATG erfolgt die Bezugnahme für die Aufstockungsleistungen
nicht mehr auf das während der Altersteilzeitarbeit gezahlte Arbeitsentgelt,
sondern Bezugspunkt ist jetzt das in § 6 Abs. 1 ATG neu definierte "Regelarbeitsentgelt
für die Alterteilzeitarbeit". Die bisherige zusätzliche Aufstockung auf
mind. 70% des pauschalierten bisherigen Arbeitsentgeltes (Mindestnettobetrag)
entfällt.
Definition des Regelarbeitsentgeltes
Nach § 6 Abs. 1 ATG nF. gilt als Regelarbeitsentgelt das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB III nicht überschreitet. Einmalig gezahlte Entgeltbestandteile sind für die Aufstockungsleistungen nicht mehr zu berücksichtigen.
Festlegung der Aufstockungsleistung
Nach § 12 Abs. 2 S. 1 ATG nF. wird die Höhe der Aufstockungsleistungen iSd. § 4 ATG zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Eine Anpassung der Festbeträge erfolgt nur, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mind. zehn Euro verringert. Die sechsmonatige Antragsfrist gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wird ersatzlos gestrichen.
Insolvenzsicherung
Durch den neu eingefügten § 8a ATG wird zum besseren Schutz
der Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben) in sog. Blockzeitmodellen eine spezielle
Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben. Danach ist der Arbeitgeber mit
der ersten Gutschrift zur geeigneten Absicherung von Wertguthaben der in Altersteilzeit
beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sich aus der Altersteilzeitvereinbarung
ergibt, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, welches den Betrag des dreifachen
Regelarbeitsentgelts übersteigt.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen in einem sechsmonatigen
Turnus in schriftlicher Form nachzuweisen. Eine andere, gleichwertige Form des
Nachweises kann jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden. Vereinbarungen
zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unwirksam.
Gemäß § 8a Abs. 6 ATG betrifft
diese Insolvenzsicherungspflicht alle Arbeitgeber, außer den Bund, die Länder,
die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts,
über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,
sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund,
ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetz die Zahlungsfähigkeit sichert.
Vertrauensschutz und RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Zwar sind die Vorschriften des ATG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit der Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 01.07.2004 liegt; wurde die Vereinbarung selbst aber erst nach dem 31.12.2003 abgeschlossen, ergeben sich weitreichende Konsequenzen aus dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz.
Das Gesetz sieht vor, das faktische Renteneintrittsalter für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Altersteilzeit um 3 Jahre auf das 63. Lebensjahr anzuheben. Da aber gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SBG VI der Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit nur in unmittelbarem Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gewährt wird, verlängert sich folglich der Zeitraum der Altersteilzeit sukzessive entsprechend der Anhebung der Grenze des frühestmöglichen Bezuges von Altersrente.
Von der - zwischen den Jahren 2006 bis Ende 2008 - erfolgenden Anhebung der Altersgrenze sollen die im Jahr 1946 geborenen und jüngeren Versicherten betroffen sein. Im Januar 1946 Geborene sollen diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einen Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene frühestmöglich mit 63 Jahren eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme von Abschlägen - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz genießen Versicherte, die
- vor dem 01.01.1952
geboren sind und
- vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich über die Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses - z.B. durch Altersteilzeitarbeit - disponiert haben
(bzw. an diesem Tag arbeitslos sind). Für sie wird die Altersgrenze für die
frühestmögliche Inanspruchnahme nicht angehoben.
Damit können nicht nur
Versicherte rentennaher Jahrgänge, also die heute 55-Jährigen, weiterhin mit
60 Jahren die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen in Anspruch
nehmen. Es werden auch alle Arbeitnehmer geschützt, denen der Anspruch auf die
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, also die jetzt 52-Jährigen,
bei denen am Stichtag zum 31.12.2003 die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
verbindlich feststand.