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01.03.2010
· 18:40 Uhr
In
der Kirche gibt es eine theologische Begründung für das Streikverbot. (Bild:
Stock.XCHNG / Robert Aichinger)
Das
Streikrecht im kirchlichen Dienst
Von
Christoph Fleischmann
Die
Kirchen halten Streik für ein erlaubtes Mittel in der Wirtschaft, in ihrem
eigenen Bereich aber sollen weiterhin andere Regeln gelten. Darum gibt es für
die Angestellten der beiden großen Kirchen den sogenannten "Dritten Weg" der
Tariffindung - gegen den sich nun Widerstand regt.
"Es
wurde zwar gesagt, dass das in der Kirche nicht vorgesehen ist zu streiken -
gut, also ich denke, wir mussten es versuchen. Und ich kann mir jetzt auch nicht
unbedingt vorstellen, dass ein Arbeitgeber ein ganzes Team vor die Tür setzt.
Wir mussten es versuchen. Es war unsere einzige Chance."
Eine
OP-Schwester aus dem Evangelischen Krankenhaus Bielefeld, die namentlich nicht
genannt werden möchte, hat im letzten September mit einigen Kollegen für vier
Stunden ihre Arbeit niedergelegt. Keine große Aktion, meint Pastor Günther
Barenhoff, Vorstandssprecher der Diakonie
Rheinland-Westfalen-Lippe:
"Ich
sage mal, wenn in einer Stadt ungefähr 10.000 Beschäftigten bei der Diakonie
sind und mehr oder weniger eine Handvoll sich öffentlich bekannt hat, gestreikt
zu haben, die meisten haben eine aktive Mittagspausen gemacht oder
Ähnliches."
Krankenschwester:
"Ich
habe definitiv gestreikt, es ist nicht in meiner Freizeit geschehen; ich bin
diese viereinhalb oder vier Stunden von der Arbeit
weggeblieben."
Barenhoff:
"Dass
der Streik kein Erfolg war, müssten eigentlich auch ver.di-Leute
zugeben."
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte zu den Streiks aufgerufen.
Nach deren Angaben haben rund 300 Mitarbeiter von diakonischen Einrichtungen in
vier Bundesländern im September 2009 wenigstens kurzfristig gestreikt. In der
Tat keine großen Zahlen. Trotzdem hatte der Streik eine Wirkung, die man
historisch nennen kann:
Denn vier diakonische Einrichtungen haben
zusammen mit der westfälischen und der hannoverschen Landeskirchen und ihren
diakonischen Verbänden, die Gewerkschaft ver.di auf Unterlassung von
Streikaufrufen verklagt. Nach Auffassung der Führungsebene der Evangelischen
Kirche und ihrer Diakonie darf nämlich in Einrichtungen der Kirche nicht
gestreikt werden. Zum ersten Mal wird diese Position nun vor einem deutschen
Gericht grundsätzlich geklärt. Am kommenden Mittwoch wird das Arbeitsgericht
Bielefeld aller Wahrscheinlichkeit nach in erster Instanz entscheiden. Günther
Barenhoff zur Problematik aus kirchlicher Sicht:
"Bei
weiteren Aufforderungen zum Streik hätte ja die Situation entstehen können, dass
ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin tatsächlich dem Streik gefolgt wäre, und der
Arbeitgeber dann ja bis hin zu Abmahnung, Kündigung sozusagen, hätte reagieren
müssen. Denn wenn ich 6000 Beschäftigte habe und zehn streiken, und es passiert
nichts, dann sagen die anderen: 'Ja wie ernst nimmt denn der eigene Arbeitgeber
seine Grundsätze, nach denen er verpflichtet ist.' Und genau das wollten wir
nicht. Wir wollten nicht diese Frage auf dem Rücken einzelner Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter klären, sondern wollten sie, weil offensichtlich sich bei der
Gewerkschaft neu die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass der frühere, ich sag mal
stille oder heimliche Konsens ist nicht mehr da. Und dann haben wir gesagt: Wir
leben in einem Rechtsstaat, also lassen wir doch diese Frage des möglichen
Widerspruchs von zwei Grundgesetzartikeln, darum geht es ja rechtlich, lassen
wir das doch vor einem deutschen Gericht klären."
Der
eine dieser beiden Artikel ist der Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung,
der weiterhin gültig ist, wie der Sozialwissenschaftler Hermann Lührs aus
Tübingen erklärt. Er ist Experte für die Arbeitsbeziehungen in den Kirchen und
ihren Wohlfahrtsverbänden:
"Das
Grundgesetz legt fest, dass bestimmte Kirchenartikel aus der Weimarer
Reichsverfassung weitergelten. Einer dieser Artikel aus der Weimarer
Reichsverfassung besagt, dass die Kirchen ihre Angelegenheiten selber ordnen,
insbesondere die Besetzung der Ämter, dabei ist vor allem daran gedacht worden,
dass die zentralen kirchlichen Funktionen, Pfarrer etc., deren Besetzung, die
Regeln dieser Besetzung natürlich von den Kirchen selbst gemacht und
verantwortet werden müssen und nicht durch stattliche Intervention geregelt
werden können."
Die
Kirchen sehen aber auch die Arbeit ihrer Wohlfahrtsverbände als Ausdruck des
kirchlichen Selbstverständnisses an, so gilt das Selbstbestimmungsrecht auch für
ihre Sozialarbeit. Das bedeutet, dass die Kirchen von ihren Mitarbeitern
Loyalität zur kirchlichen Lehre erwarten dürfen: So kann ein Arzt an einem
katholischen Krankenhaus, der sich für Abtreibungen ausspricht, entlassen
werden. Die Kirchen interpretieren den Grundgesetzartikel aber auch dahingehend,
dass sie in ihren Wohlfahrtsverbänden einen eigenen Weg der Tariffindung gehen
können - ohne Gewerkschaften und ohne Tarifverträge.
Darum gilt für die
Angestellten der beiden großen Kirchen sowie der Diakonie und der Caritas der
sogenannte "Dritte Weg" der Tariffindung: Mitarbeiter und Leiter von
Wohlfahrtseinrichtungen - im kirchlichen Sprachgebrauch: Dienstgeber und
Dienstnehmer - kommen zu gleichen Teilen in Arbeitsrechtlichen Kommissionen
zusammen. Dort werden die Tarifordnungen und Tariferhöhungen verhandelt. Für
Einigungen brauche es eine Mehrheit; keine Seite könne sich allein durchsetzen,
erklärt Günther Barenhoff von der Diakonie
Rheinland-Westfalen-Lippe:
"Wenn
diese Einigung da nicht stattfindet, geht die Sache in eine zweite Kommission,
die Schlichtungskommission; in dieser Schlichtungskommission besetzen wiederum
beide Seiten paritätisch die Kommission. Und die Vertreter von Dienstgebern und
Dienstnehmern einigen sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden, einstimmig.
Weil man davon ausgeht, die Einigung auf eine Person, setzt voraus, dass beide
Seiten der Meinung sind, der ist fachlich so qualifiziert und ist
neutral."
Kommt
es in der Schlichtungskommission wieder zu keinem Ergebnis, gibt der Vorsitzende
eine Empfehlung an die Arbeitsrechtliche Kommission. Wenn auch das nicht hilft,
kann der Vorsitzende mit seiner Stimme eine Mehrheit herbeiführen. Ein
Verfahren, bei dem auch die Arbeitnehmerseite gewinnen
kann.
"Der
letzte Fall, den wir hatten in der Schiedskommission hier in
Nordrhein-Westfalen, war der, dass die Dienstnehmer mit ihrem Antrag voll
durchgekommen sind, sogar rückwirkend."
Dies
Beispiel zeige doch, dass man das Arbeitskampfmittel "Streik" nicht brauche,
meint Günther Barenhoff.
"Also
erstens ist Streik ja auch nicht ein Allerweltsgrundrecht, sondern ist die
sogenannte ultima ratio; das ist die ultima ratio, wenn auf anderen Wegen keine
Einigung zu erzielen ist. Wir glauben, das unser Verfahren geeignet ist, die
ultima ratio nicht anzuwenden, sondern dass wir genug andere Verfahren haben, um
zu einem solchen gemeinsam getragenen Ergebnis zu
kommen."
Aber
in der Kirche gibt es natürlich auch eine theologische Begründung für das
Streikverbot, immerhin erhebt die Evangelische Kirche den Anspruch in der
Diakonie einen Wesenszug ihres Glaubens zu
verwirklichen.
"Dass
ich im Dienst am Nächsten, in vielfältigen Formen, vom eigenen Auftrag - wir tun
das ja nicht, weil der Staat uns den Auftrag gibt - ... vom eigenen Auftrag,
niemals die Beteiligten etwas für sich erkämpfen können, was letztlich auf dem
Rücken der Betroffenen ausgetragen wird. Und dass ein Streik nicht auch
Betroffenheit, in welcher Schärfe auch immer, auslösen wird, das wird man nicht
bestreiten können."
Soweit
der eine Grundgesetzartikel, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Dies sieht
Barenhoff im Streit mit dem anderen Grundrecht, nämlich dem Artikel neun des
Grundgesetzes, dem Recht auf Koalitionsfreiheit und Streik; also dem Recht
Vereinigungen zu bilden, die, wie es im Grundgesetz heißt, "die Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen fördern" und dies auch mit dem Mittel eines
Arbeitskampfes.
Günter Busch ist Fachbereichsleiter von ver.di
Baden-Württemberg und Mitglied im Team, das die Klage vor dem Arbeitsgericht
begleitet; er will sich nicht ohne Weiteres in einen Gegensatz zum kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht bringen lassen:
"Es
geht uns bei den Streiks gar nicht um das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, das
wollen wir auch gar nicht antasten; es geht auch nicht darum die
Propriumsbereiche, da wo die Kirchen hauptsächlich ihr Selbstverständnis sehen,
zu treffen; wir werden nie einen Gottesdienst bestreiken oder Ähnliches. Aber in
dem Moment, wo sie Beschäftigte einstellt und mit Arbeitsverträgen versieht, und
aufgrund der Arbeitsverträge, die Menschen sich in ver.di organisieren, dann
muss sie auch akzeptieren, dass die Instrumente, die gerade dafür vorgesehen
ist, nämlich Tarifverträge, die im Grundgesetz stehen, die Tarifautonomie ist
dort vorgesehen, dass die auch im kirchlichen Bereich gilt. Das können sie nicht
von vornherein ausschließen."
Im Grundgesetz wird den Kirchen das selbständige Verwalten ihrer
Angelegenheiten nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes"
gestattet. Nach dieser Lesart ginge es nicht zuerst um eine Güterabwägung
zwischen zwei Grundrechten, sondern um die Frage, was das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht umfasst: Vereinfacht gesagt lautet das Argument: Wenn die
Kirche mietet und vermietet oder Waren kauft, muss sie sich auch an die
allgemeinen Gesetze halten, warum nicht auch, wenn sie Menschen in ihren
Institutionen anstellt? Günter Busch findet, das Angestellte der Kirchen weniger
Rechte haben:
"Wenn
unsere Mitglieder von uns wollen, dass wir in der Diakonie was tun, dann müssen
wir auch die Instrumente dazu haben, also die diakonischen Einrichtungen dann
auch zu Tarifverhandlungen auffordern."
In
der Tat gibt es unter den kirchlichen Angestellten ver.di-Mitglieder. Wie viele
es sind, ist unbekannt, da ver.di keine branchenspezifischen Mitgliederzahlen
bekannt gibt.
Vertreter der Evangelischen Kirche betonen, dass ver.di
sich doch am Kommissionsmodell beteiligen könne. Die Gewerkschaft ist also
wenigstens in einigen Kommissionen eingeladen, zu den Bedingungen der Kirche
mitzumachen. Die kircheneigenen Arbeitsvertragsrichtlinien, wie die
Tarifordnungen dort heißen, will ver.di aber nicht mitverhandeln,
Begründung:
"Die
haben keine Rechtswirkung wie Tarifverträge, zum Beispiel gelten sie nicht
unmittelbar für Gewerkschaftsmitglieder wie das bei Tarifverträgen ja üblich
ist. Das heißt, selbst wenn wir da mitarbeiten würden, könnten wir unseren
Mitgliedern die Ergebnisse gar nicht garantieren - weil jeder Arbeitgeber
natürlich frei ist, einzelvertraglich irgendwas zu vereinbaren, das findet ja
auch heftig statt."
In
der Tat gibt es mindestens elf verschiedene Tarife im Bereich der evangelischen
Diakonie. Mitunter können die einzelnen diakonischen Geschäftsleitungen und
Vorstände - ohne Mitsprache der Mitarbeiter - wählen, welchen Tarif sie anwenden
wollen. Und es gibt auch die Fälle, dass in Häusern der Diakonie überhaupt kein
verhandelter Tarif angewandt wird, sondern eigene Arbeitsverträge mit den
Mitarbeitern geschlossen werden. Aber auch das Modell der paritätisch besetzten
Kommissionen lehnt ver.di ab:
"Es
gibt natürlich einen strukturellen Vorteil der Arbeitgeberseite, die haben einen
Apparat, die haben ihre Verwaltungen, die dazu arbeiten können, die haben die
Kirchenämter die Diakonischen Werke, das hat die Arbeitnehmerseite nicht. Die
Arbeitnehmerseite hat normalerweise noch nicht mal genügend Freistellungen, um
dieses dann richtig machen zu können; da ist schon vom Apparat ein Defizit da.
Dann ist vom System her nicht vorgesehen, dass sich die Arbeitnehmervertreter an
irgendwas halten müssen, sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich; sie sind an
keine Prozesse, die mit der Basis zu tun haben gebunden - ich halte das System
insgesamt für undemokratisch."
Dass
die Kirchen also ihren Angestellten ein gleichwertiges Arbeitsrecht bieten wie
im nichtkirchlichen Bereich, wird von ver.di bestritten. Das habe auch der Fall
gezeigt, der zu den Streikaufrufen im September geführt habe, meint Günter
Busch:
"Es
ist natürlich so, dass die Arbeitgeber in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen
versucht haben, ihren strukturellen Vorteil auszunutzen; das heißt, sie haben
schlichtweg nichts angeboten oder wenig angeboten und haben gehofft, dass sie
dann in der Schlichtung Geld sparen können. Und da hat die Arbeitnehmerseite
nicht mitgemacht; unsere ver.di-Mitglieder wollten aber eine Lohnerhöhung haben
und deswegen haben wir diakonische Einrichtungen zu Tarifverhandlungen
aufgefordert."
Und nachdem diese nicht aufgenommen wurden, rief ver.di zum Streik auf.
Vor knapp drei Jahren wurde das bundesweit gültige Tarifwerk im Bereich der
Diakonie erneuert: Rund ein Drittel der Mitarbeiter wird inzwischen nach den
sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes, kurz AVR,
bezahlt. Ver.di behauptet, die AVR seien ein Tarif, um sich Wettbewerbsvorteile
auf dem Sozialmarkt zu sichern. Die Leitungen der Diakonie bestreiten das.
Barenhoff:
"Materiell
bildet die Struktur des am Beamtenversorgungsdenkens orientierten TvöD nicht
mehr die Möglichkeit, die personalwirtschaftliche Steuerung unter Markt und
Wettbewerb angemessen abbilden zu können. Es geht nicht um Absenkung oder
Ähnliches, sondern es geht darum, ein personalwirtschaftliches Instrument an die
Hand zu bekommen, was sozusagen auch Arbeitsplätze
sichert."
Die
Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie weichen nun in ihrer grundlegenden
Systematik von dem TvöD, also dem Tarifwerk für den öffentlichen Dienst, ab.
Deswegen ist die Frage schwer zu beantworten, welcher Tarif für die Arbeitnehmer
günstiger ist.
Konkrete Unterschiede sehen die Mitarbeiter des
Evangelischen Krankenhauses in Bielefeld, die im September gestreikt haben. Ihr
Krankenhaus entstand 2005 durch den Zusammenschluss von drei Krankenhäusern, bei
zweien wurde der alte Bundesangestellten-Tarif in der kirchlichen Fassung
angewandt, bei einem die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie.
Neueinstellungen werden nach den AVR bezahlt. Das hat
Folgen:
Krankenschwester:
"Wenn
man sich die Vergleiche anguckt der einzelnen Tarife, der Bezahlung, da wird
unterschiedlich bezahlt und das sind auch große Unterschiede: Und durch den
Zusammenschluss hat es eben auch gegeben, dass in einzelnen Abteilungen,
Personal, die die gleiche Arbeit machen, komplett unterschiedlich bezahlt
werden, weil die nach zwei verschiedenen Tarifen bezahlt werden. Und das sind
natürlich Dinge, die die Mitarbeiter auch unzufrieden
machen."
Ein
weiterer Kollege aus dem Krankenhaus, ver.di-Mitglied Jens Ortmann, nimmt noch
den Vergleich mit dem kommunalen Krankenhaus in Bielefeld
dazu:
"Es
haben auch schon einige Pflegekräfte gekündigt, die mit der Bezahlung und den
Bedingungen hier unzufrieden waren, und arbeiten jetzt im städtischen
Krankenhaus und die können natürlich erzählen, was man im TvöD im öffentlichen
Dienst verdient für die gleiche Arbeit, die gleiche Verantwortung, wir machen
hier ja keine andere Krankenhausarbeit, nur weil wir diakonisch sind, es wird ja
auch nicht anders im OP gearbeitet, weil es Diakonie ist, aber die Diakonie
meint, sie kann und muss anders bezahlen, weil es Diakonie
ist."
Die
Frage nach der Bezahlung könnte für den Arbeitsgerichtsprozess zum Streikrecht
nicht unerheblich sein. Sollte nämlich deutlich werden, dass die diakonischen
Mitarbeiter keine gleichwertige Chance haben, ihre Interessen im Dritten Weg
durchzusetzen, wäre die Evangelische Kirche in einer rechtlich und politisch
schwierigen Position. Hermann Lührs warnt, dass der wirtschaftliche Kurs der
letzten Jahre dem Dritten Weg die Legitimation entzogen haben
könnte:
"In
dem Maße nämlich wie sozusagen die kirchlichen Arbeitgeber ganz normale
Arbeitsgeber werden, die sagen: Wir müssen konkurrenzfähig werden und das tun
wir durch Umsteuern der Personalressourcen. Wir müssen Kosten senken, um auf
diesem Markt in diesem Wettbewerb zu bestehen. In dem Maße werden auch die
kirchlich Beschäftigten ganz normale kirchlich Beschäftigte sein, was den Teil
der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen angeht. Das eine führt zum
anderen."
Die
Kirche will freilich kein normaler Arbeitgeber werden, sie hält zwar Streik für
ein erlaubtes Mittel in der Wirtschaft, in ihrem eigenen Bereich aber sollen
weiterhin andere Regeln gelten. Günther Barenhoff von der Diakonie
Rheinland-Westfalen-Lippe:
"Matthäus
25: 'Was ihr getan habt diesem einen meiner geringsten Schwestern und Brüder,
das habt ihr mir getan.' Und die theologische Auslegung ist: Das heißt in jedem
nächsten begegne ich Gott selbst. Ich habe mal in Bielefeld den mutigen Satz
gesagt: 'Gott kann man nicht bestreiken.' Die Folgen, ich muss doch die Folgen
bedenken. Es geht einmal um diesen Selbstverständnisgedanken: Primär steht der
Dienst am Menschen, und wenn ich streike, treffe ich den
Menschen."
Eine
Position, die in Zeiten von Sparmaßnahmen auch von den Mitarbeitenden immer
weniger verstanden wird:
Ortmann:
"Ich
nehme wahr, weil ich selber nach den AVR bezahlt werde, dass ich schlechter
bezahlt werde als meine Kollegen im gleichen Haus und auch als in der Branche
üblich ist, dass mein Arbeitgeber, das Unternehmen, in dem ich arbeite, ein
Wirtschaftsunternehmen ist. Da gibt es keine diakonischen Grundsätze, weder in
der Arbeit mit den Patienten, die eine vordergründige Rolle spielen und schon
gar nicht in der Behandlung der Mitarbeiter. Hier werden knallharte
Sanierungsmaßnahmen, hier werden Leute vor die Tür gesetzt, das Haus wird nicht
nach einem wie auch immer gearteten Leitbild gesteuert, sondern einfach nach
Zahlen. Unser Geschäftsführer ist wegen dieser Kompetenz hier eingestellt
worden. Das ist der Kurs, den dieses Unternehmen einschlägt, so. Und wir sollen
uns aber weiterhin daran halten, dass wir in der Diakonie sind, und doch
möglichst alles schiedlich-friedlich, und wir dürfen darum bitten, dass wir
vernünftig bezahlt werden, und wenn wir das nicht werden, dann gibt es dafür
auch gute Gründe, und dann haben wir das zu schlucken. Und was dann verschiedene
Pastoren sagen: Gott würde bestreikt, wenn ein Krankenhaus bestreikt wird - ich
weiß nicht, wo diese Menschen leben, die sollen mal einen Tag im Krankenhaus
arbeiten und sozusagen die Verkündung des Worts Gottes in Wort und Tat da
übernehmen!"
Der
Prozess vor dem Bielefelder Arbeitsgericht ist also nicht nur ein Streit
zwischen Kirche und Gewerkschaft, sondern wohl auch zwischen den
Diakonieleitungen und wenigstens einem Teil ihrer Mitarbeiter. Ein Streit, der
wohl eine Weile anhalten wird, denn alle Beteiligten erwarten, dass der Prozess
den Instanzenweg bis zum Bundesverfassungsgericht nehmen wird. Bis dahin wird
wohl keine Seite klein beigeben: ver.di hat für morgen zu einem Warnstreik im
Diakonie-Klinikum Hamburg aufgerufen.
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