(1) Dem Diplom-Religionspädagogen
bzw. der Diplom-Religionspädagogin können insbesondere folgende
Aufgaben übertragen werden (§ 5 Abs. 6 Diplom-Religionspädagogengesetz):
Leitung und Begleitung von offenen und geschlossenen
Gruppen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
Gewinnung, Förderung und Begleitung ehrenamtlich
tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Mitwirkung am Konfirmationsgeschehen,
Religionsunterricht,
Begleitung der religionspädagogischen Arbeit im
evangelischen Kindergarten und Koordination mit anderen
Gemeindeaktivitäten in Absprache mit Erzieherinnen,
Bildungsarbeit,
Durchführung von Seminaren und Freizeiten,
Dienst an alten Menschen,
Seelsorge und Besuchsdienst,
Gestaltung von besonderen Gottesdiensten mit Gruppen
(z.B. für Kinder, Jugendliche und Familien) einschließlich
der Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Ältestenkreis
solche Gottesdienste zu leiten,
Mitwirkung im Gottesdienst (der Ausbildung entsprechend
und auf den Aufgabenbereich bezogen),
Gemeindediakonie - z.B. Einzelhilfe, Selbsthilfegruppen,
Initiierung von Projekten, Gemeindekontakt zu Ausländern,
Flüchtlingen und Aussiedlern in Zusammenarbeit mit dem
Diakonischen Werk sowie kommunalen und anderen staatlichen
Einrichtungen.
(2) Bezüglich
der Abendmahlsspendung wird auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen: §
9 Kirchliches Gesetz über das Predigtamt vom 20. Oktober 1994
(GVBl. S. 173) in der jeweiligen Fassung; Nr. 4.2 der Bekanntmachung
über "Besondere Abendmahlsfeiern und Leitung durch nichtordinierte
Gemeindeglieder der Landeskirche (Jugendliche, Gemeindediakone,
Kirchenälteste usw.)" vom 16. Juni 1981 (GVBl. S. 68).
§ 2 Aufgabenfelder und Dienstbezeichnungen
Gemeindepädagogik/Gemeindediakonie
Der
Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin
im gemeindlichen Einsatz führt die Dienstbezeichnung
"Gemeindediakon/-in".
Der Gemeindediakon
bzw. die Gemeindediakonin übernimmt selbständige Verantwortungsbereiche.
Er bzw. sie wirkt verantwortlich am Gemeindeaufbau mit
und bringt die eigene fachliche Kompetenz in ein Gemeindekonzept
ein. Es können ihm bzw. ihr auch Aufgaben im Kirchenbezirk
und auf landeskirchlicher Ebene übertragen werden.
Religionsunterricht
Der Diplom-Religionspädagoge
bzw. die Diplom-Religionspädagogin mit Einsatz im Religionsunterricht
führt die Dienstbezeichnung "Religionslehrer/-in".
Gemeindeübergreifende Jugendarbeit
Der Diplom-Religionspädagoge
bzw. die Diplom-Religionspädagogin in der gemeindeübergreifenden
Jugendarbeit führt je nach Aufgabenfeld die Dienstbezeichnung
"Bezirksjugendreferent/-in" oder "Landesjugendreferent/-in".
Krankenhausseelsorge
Der Diplom-Religionspädagoge
bzw. die Diplom-Religionspädagogin in der Krankenhausseelsorge
führt die Amtsbezeichnung "Diakon/-in in der Krankenhausseelsorge".
Erwachsenenbildung
Der Diplom-Religionspädagoge
bzw. die Diplom-Religionspädagogin in der Erwachsenenbildung
führt die Dienstbezeichnung "Religionspädagoge/-in
in der Erwachsenenbildung".
Weitere Aufgabenfelder in der Landeskirche
Bei
Einsatz z.B. in folgenden landeskirchlichen Aufgabenfeldern
- Frauenarbeit, Männerarbeit, missionarische und ökumenische
Dienste, Öffentlichkeitsarbeit, Kirchlicher Dienst in
der Arbeitswelt, Gefängnisseelsorge, Religionspädagogik
- wird die Dienstbezeichnung jeweils durch den Evangelischen
Oberkirchenrat festgelegt.
Näheres regeln die
für die einzelnen Arbeitsfelder geltenden Ordnungen.
§ 3 Gottesdienstliche Einführung bei
Stellenwechsel
Bei Stellenwechsel wird der Diplom-Religionspädagoge
bzw. die Diplom-Religionspädagogin mit gemeindlichem oder bezirklichem
Einsatz in einem Gottesdienst in den eigenen Aufgabenbereich
eingeführt.
Am Ende des ersten und zweiten Dienstjahres
legt der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin
mit gemeindlichem oder bezirklichem Einsatz - über das zuständige
Leitungsorgan (§ 5 Abs. 6 Diplom-Religionspädagogengesetz) -
dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Bericht über die eigene
Arbeit vor. Das Leitungsorgan fügt dem Bericht eine Stellungnahme
bei.
(1) Diese Verordnung
tritt am 1. September 1996 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der
Dienst- und Fachaufsicht über die Bezirksjugendreferenten und
-referentinnen verbleibt es zunächst bei der Regelung in Abschnitt
IV.2 der Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in Baden vom
31. Januar 1991 (GVBl. S. 36).