Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Oktober 2010

Juli 2007

hier finden Sie die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW EKD), sonstige nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes Baden zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Erläuterungen der ARK DW EKD zu den AVR
Allgemeines

Die Reform tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.

Bereits zuvor hatte die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, dass mit dem Monat des Inkrafttretens der AVR-Novellierung eine Einmalzahlung für die Mitarbeiter in Höhe von 450,00 € zu zahlen ist. Diese Einmalzahlung ist somit zum 1. Juli 2007 fällig. Die weitere Zahlung ist im Oktober fällig.

Da nunmehr beide Einmalzahlungen in einem Jahr anfallen, hat die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, dass der Zahlungszeitpunkt für die 2. Einmalzahlung z. B. bei Liquiditätsengpässen durch Dienstvereinbarung auf den Januar 2008 verschoben werden kann.

Schwerpunkt dieser Novellierung der AVR ist die Neuregelung der Eingruppierung sowie die Einführung von Flexibilisierungsmöglichkeiten.

Bisher gab es in den AVR eine Vielzahl von Eingruppierungsplänen mit verschiedenen Fallgruppen, unterteilt in die Berufsgruppeneinteilungen (A, Kr, H und W), mit verschiedenen horizontalen und vertikalen Vergütungssteigerungen. Nunmehr gibt es nur noch einen einheitlichen Eingruppierungskatalog mit 13 Entgeltgruppen. In diesen Eingruppierungskatalog sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzugruppieren.

Der Eingruppierungskatalog enthält 13 Entgeltgruppen, die aufeinander aufbauen. Die Entgeltgruppe 1 ist also die niedrigste Eingruppierung und die Entgeltgruppe 13 die höchste Eingruppierung. Systematisch enthält jede Entgeltgruppe einen fettgedruckten Obersatz, sodann wird im Untersatz der Bereich, in dem die Mitarbeitenden tätig sind, hinzugefügt. Im Untersatz ist weiterhin die Tätigkeit, die in der Entgeltgruppe auszuüben ist, näher beschrieben. Sodann folgen Richtbeispiele, die häufig vorkommende Tätigkeiten in dieser Entgeltgruppe enthalten. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe setzt keinen formalen Berufsabschluss voraus, sondern die Ausübung der Tätigkeit. In den Anmerkungen allerdings ist aufgenommen, welche Qualifikation man i. d. R. benötigt, um die Tätigkeit dieser Entgeltgruppe ausführen zu können. In den Anmerkungen sind die eingruppierungsrelevanten Begriffe definiert. Die Anmerkungen sind zur Auslegung der Eingruppierung heranzuziehen. Sie sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges.

Eingruppiert wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ausschließlich nach seiner Tätigkeit. Einen Bewährungsaufstieg, wie bisher, gibt es nicht. Eine Höhergruppierung setzt also eine Änderung der Tätigkeit voraus. Je Entgeltgruppe sind drei Stufen vorgesehen: die Einarbeitungsstufe, die Basisstufe und die Erfahrungsstufe. Die Entgelte dieser Stufen liegen 10% auseinander.

Durch die Neustrukturierung der Eingruppierung werden in Zukunft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits bei Beginn ihrer Berufstätigkeit höher bezahlt als bisher. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen entsprechen dem Durchschnitt der bisherigen Vergütungen von 25 Jahren. In die Berechnung sind die Vergütungen der bisherigen Vergütungsgruppen aller Berufsgruppeneinteilungen eingeflossen. Durch diese Berechnung ist die Neuregelung kostenneutral. Im Einzelfall ergeben sich in Zukunft für die Mitarbeitenden, als auch für die einzelnen Einrichtungen, niedrigere oder höhere Vergütungen. Horizontal ist keine große Vergütungssteigerung vorgesehen, da die Differenz zwischen den 3 Stufen je 5% beträgt. Ältere Mitarbeitende verdienen also nicht wesentlich mehr als Jüngere.

Für die Überleitung der bisherigen Mitarbeiterschaften hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine Überleitungstabelle erstellt. Diese Überleitungstabelle ist keine Arbeitsrechtsregelung, ist aber gemeinsam durch die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Neueingruppierung der bisherigen Mitarbeitenden erarbeitet worden.

Für den Umstieg aus dem jetzigen System in das neue System ist eine Übergangszeit vorgesehen. In dieser 8-jährigen Übergangszeit wird die Entgelttabelle (ausgenommen sind die unteren Entgeltgruppen) um 10 Prozent-Punkte abgesenkt. Diese Tabelle wird sodann jedes Jahr um 1,25 Prozent-Punkte erhöht, bis die „eigentlichen“ Werte erreicht sind. Durch diese Übergangsregelung wird vermieden, dass die jüngeren Mitarbeitenden schlagartig ein höheres Entgelt erhalten. Weiterhin ermöglicht diese Übergangszeit, dass die bisherigen, langjährigen Mitarbeiter bei Kostenneutralität für die Einrichtungen die Höhe ihrer bisherigen Bezüge durch Besitzstandsregelungen weiter erhalten können.

Für die „mittlere“ Gruppe der Mitarbeitenden, die sich noch nicht in den Endstufen ihrer bisherigen Vergütungsgruppen befinden, also noch in den Lebensalterstufen horizontal aufgestiegen wären, ist eine Sonderregelung vorgesehen. Verglichen mit dem zukünftigen Entgelt werden die Mitarbeitenden, die mind. 105% des zukünftigen Entgeltes im Zeitpunkt der Umstellung als Vergütung erhalten, in eine Sonderstufe eingereiht (ausgenommen sind die unteren Entgeltgruppen). In dieser Stufe steigt das Entgelt jedes Jahr um 1,25 Prozent-Punkte bis 110% des zukünftigen Entgeltes, gerechnet auf die Basisstufe, erreicht sind. Durch diese Regelung wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass diese Mitarbeitenden in den niedrigen Eingangsstufen der bisherigen Vergütungsgruppen ihre Berufstätigkeit begonnen haben.

Mitarbeitende, die bereits jetzt mehr als 110% ihres zukünftigen Gehaltes beziehen, erhalten ihr Entgelt in Höhe von 110% der Basisstufe der Entgelttabelle nach der Übergangszeit und den überschießenden Teil als dauerhafte, statische Besitzstandszulage.

Durch die einheitlichen Eingruppierungsvorschriften und die einheitlichen Tabellen können regionale und branchenspezifische Besonderheiten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat daher drei Flexibilisierungsinstrumente geschaffen, um den Einrichtungen eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen und die Arbeitsplätze der diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern. Durch diese Öffnungsklauseln ist es möglich von dem neuen Tarif abzuweichen.

Das Jahresentgelt der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird in 13 gleiche Teile aufgeteilt. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsentgeltes. Die Jahressonderzahlung wird je zur Hälfte im November des laufenden und im Juni des Folgejahres ausgezahlt. Auch wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil ein negatives Betriebsergebnis ausweist, ist die Novemberzahlung garantiert. Sobald das geprüfte Jahresergebnis feststeht, kann die Einrichtung die weiteren 50% der Jahressonderzahlung bis zur Höhe des Defizites einbehalten. Die Restzahlung oder die gesamten 50% sind im Juni des nächsten Jahres auszuzahlen. Von dieser Flexibilisierung der Zahlung des 13. Entgeltes können alle Einrichtungen Gebrauch machen.

Weiterhin hat die Arbeitsrechtliche Kommission für einen Teil der Einrichtungen, die sich in schwieriger Wettbewerbssituation befinden, die Möglichkeit eröffnet, durch Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung die Tabellenentgelte um bis zu 6% abzusenken oder die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ohne Steigerung des Entgeltes zu erhöhen oder beide Instrumente zu kombinieren.

Diese Dienstvereinbarung setzt voraus, dass der Mitarbeitervertretung die wirtschaftliche Situation der Einrichtung eingehend erläutert worden ist und ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Kommt eine solche Dienstvereinbarung nicht zu Stande, ist die Entscheidung einer Einigungsstelle vorgesehen. Die Dienstvereinbarung oder die Entscheidung der Einigungsstelle ist von der Arbeitsrechtlichen Kommission zu genehmigen.

Diese Dienstvereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung oder durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt wird.

Für Einrichtungen, die sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage befinden, ist die Anlage 17 neu gefasst worden. Diese Einrichtungen haben also weiterhin die Möglichkeit, die Entgelte der Mitarbeitenden durch Dienstvereinbarung mit ihrer Mitarbeitervertretung zeitlich befristet abzusenken. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage sind strenger und genauer gefasst worden als bisher. Der Inhalt der Dienstvereinbarung ist im Wesentlichen gleich geblieben. Neu ist, dass der Arbeitsrechtlichen Kommission die erforderlichen Unterlagen, um das Vorliegen einer Notlage zu überprüfen, vorzulegen sind. Auch die Dienstvereinbarung über eine Notlagenregelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit wie bisher der vorherigen Genehmigung durch die Arbeitsrechtliche Kommission. Neu aufgenommen wurde in der Notlagenregelung, dass die Bezüge der Mitarbeitenden in Höhe von bis zu 10% ohne Genehmigung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis zur Dauer von einem Jahr gestundet werden können. Die Dienstvereinbarung über die Stundung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Kenntnis zu geben.

Die Inanspruchnahme dieser drei Flexibilisierungsmöglichkeiten ist gemäß § 1 Abs. 5 daran gekoppelt, dass die Einrichtung die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage mit allen Mitarbeitern vereinbart hat und dass Leiharbeitnehmer nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden.

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