hier finden Sie die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW EKD), sonstige nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes Baden zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Erläuterungen der ARK DW EKD zu den AVR
Allgemeines
Die Reform tritt zum 1. Juli 2007 in Kraft.
Bereits zuvor hatte die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen, dass mit dem
Monat des Inkrafttretens der AVR-Novellierung eine Einmalzahlung für die Mitarbeiter
in Höhe von 450,00 € zu zahlen ist. Diese Einmalzahlung ist somit zum 1.
Juli 2007 fällig. Die weitere Zahlung ist im Oktober fällig.
Da nunmehr beide Einmalzahlungen in einem Jahr anfallen, hat die Arbeitsrechtliche
Kommission beschlossen, dass der Zahlungszeitpunkt für die 2. Einmalzahlung
z. B. bei Liquiditätsengpässen durch Dienstvereinbarung auf den Januar
2008 verschoben werden kann.
Schwerpunkt dieser Novellierung der AVR ist die Neuregelung der Eingruppierung
sowie die Einführung von Flexibilisierungsmöglichkeiten.
Bisher gab es in den AVR eine Vielzahl von Eingruppierungsplänen mit verschiedenen
Fallgruppen, unterteilt in die Berufsgruppeneinteilungen (A, Kr, H und W),
mit verschiedenen horizontalen und vertikalen Vergütungssteigerungen. Nunmehr
gibt es nur noch einen einheitlichen Eingruppierungskatalog mit 13 Entgeltgruppen.
In diesen Eingruppierungskatalog sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
einzugruppieren.
Der Eingruppierungskatalog enthält 13 Entgeltgruppen, die aufeinander aufbauen.
Die Entgeltgruppe 1 ist also die niedrigste Eingruppierung und die Entgeltgruppe
13 die höchste Eingruppierung. Systematisch enthält jede Entgeltgruppe
einen fettgedruckten Obersatz, sodann wird im Untersatz der Bereich, in dem die
Mitarbeitenden tätig sind, hinzugefügt. Im Untersatz ist weiterhin die Tätigkeit, die
in der Entgeltgruppe auszuüben ist, näher beschrieben. Sodann folgen Richtbeispiele,
die häufig vorkommende Tätigkeiten in dieser Entgeltgruppe enthalten.
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe setzt keinen formalen Berufsabschluss
voraus, sondern die Ausübung der Tätigkeit. In den Anmerkungen allerdings ist
aufgenommen, welche Qualifikation man i. d. R. benötigt, um die Tätigkeit dieser
Entgeltgruppe ausführen zu können. In den Anmerkungen sind die eingruppierungsrelevanten
Begriffe definiert. Die Anmerkungen sind zur Auslegung der
Eingruppierung heranzuziehen. Sie sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges.
Eingruppiert wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ausschließlich nach seiner
Tätigkeit. Einen Bewährungsaufstieg, wie bisher, gibt es nicht. Eine Höhergruppierung
setzt also eine Änderung der Tätigkeit voraus. Je Entgeltgruppe sind
drei Stufen vorgesehen: die Einarbeitungsstufe, die Basisstufe und die Erfahrungsstufe.
Die Entgelte dieser Stufen liegen 10% auseinander.
Durch die Neustrukturierung der Eingruppierung werden in Zukunft Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bereits bei Beginn ihrer Berufstätigkeit höher bezahlt als bisher.
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen entsprechen dem Durchschnitt der
bisherigen Vergütungen von 25 Jahren. In die Berechnung sind die Vergütungen
der bisherigen Vergütungsgruppen aller Berufsgruppeneinteilungen eingeflossen.
Durch diese Berechnung ist die Neuregelung kostenneutral. Im Einzelfall ergeben
sich in Zukunft für die Mitarbeitenden, als auch für die einzelnen Einrichtungen,
niedrigere oder höhere Vergütungen. Horizontal ist keine große Vergütungssteigerung
vorgesehen, da die Differenz zwischen den 3 Stufen je 5% beträgt.
Ältere Mitarbeitende verdienen also nicht wesentlich mehr als Jüngere.
Für die Überleitung der bisherigen Mitarbeiterschaften hat die Arbeitsrechtliche
Kommission eine Überleitungstabelle erstellt. Diese Überleitungstabelle ist keine
Arbeitsrechtsregelung, ist aber gemeinsam durch die Dienstnehmer- und Dienstgeberseite
in der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Neueingruppierung der bisherigen
Mitarbeitenden erarbeitet worden.
Für den Umstieg aus dem jetzigen System in das neue System ist eine Übergangszeit
vorgesehen. In dieser 8-jährigen Übergangszeit wird die Entgelttabelle
(ausgenommen sind die unteren Entgeltgruppen) um 10 Prozent-Punkte abgesenkt.
Diese Tabelle wird sodann jedes Jahr um 1,25 Prozent-Punkte erhöht, bis
die „eigentlichen“ Werte erreicht sind. Durch diese Übergangsregelung wird vermieden,
dass die jüngeren Mitarbeitenden schlagartig ein höheres Entgelt erhalten.
Weiterhin ermöglicht diese Übergangszeit, dass die bisherigen, langjährigen
Mitarbeiter bei Kostenneutralität für die Einrichtungen die Höhe ihrer bisherigen
Bezüge durch Besitzstandsregelungen weiter erhalten können.
Für die „mittlere“ Gruppe der Mitarbeitenden, die sich noch nicht in den Endstufen
ihrer bisherigen Vergütungsgruppen befinden, also noch in den Lebensalterstufen
horizontal aufgestiegen wären, ist eine Sonderregelung vorgesehen. Verglichen
mit dem zukünftigen Entgelt werden die Mitarbeitenden, die mind. 105%
des zukünftigen Entgeltes im Zeitpunkt der Umstellung als Vergütung erhalten, in
eine Sonderstufe eingereiht (ausgenommen sind die unteren Entgeltgruppen). In
dieser Stufe steigt das Entgelt jedes Jahr um 1,25 Prozent-Punkte bis 110% des
zukünftigen Entgeltes, gerechnet auf die Basisstufe, erreicht sind. Durch diese
Regelung wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass diese Mitarbeitenden in den
niedrigen Eingangsstufen der bisherigen Vergütungsgruppen ihre Berufstätigkeit
begonnen haben.
Mitarbeitende, die bereits jetzt mehr als 110% ihres zukünftigen Gehaltes beziehen,
erhalten ihr Entgelt in Höhe von 110% der Basisstufe der Entgelttabelle
nach der Übergangszeit und den überschießenden Teil als dauerhafte, statische
Besitzstandszulage.
Durch die einheitlichen Eingruppierungsvorschriften und die einheitlichen Tabellen
können regionale und branchenspezifische Besonderheiten nicht mehr berücksichtigt
werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat daher drei Flexibilisierungsinstrumente
geschaffen, um den Einrichtungen eine wirtschaftliche Betriebsführung
zu ermöglichen und die Arbeitsplätze der diakonischen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen zu sichern. Durch diese Öffnungsklauseln ist es möglich
von dem neuen Tarif abzuweichen.
Das Jahresentgelt der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird in 13 gleiche Teile
aufgeteilt. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten eine Jahressonderzahlung
in Höhe eines Monatsentgeltes. Die Jahressonderzahlung wird je zur Hälfte
im November des laufenden und im Juni des Folgejahres ausgezahlt. Auch wenn
die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil ein negatives Betriebsergebnis
ausweist, ist die Novemberzahlung garantiert. Sobald das geprüfte
Jahresergebnis feststeht, kann die Einrichtung die weiteren 50% der Jahressonderzahlung
bis zur Höhe des Defizites einbehalten. Die Restzahlung oder die gesamten
50% sind im Juni des nächsten Jahres auszuzahlen. Von dieser Flexibilisierung
der Zahlung des 13. Entgeltes können alle Einrichtungen Gebrauch machen.
Weiterhin hat die Arbeitsrechtliche Kommission für einen Teil der Einrichtungen,
die sich in schwieriger Wettbewerbssituation befinden, die Möglichkeit eröffnet,
durch Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung die Tabellenentgelte um
bis zu 6% abzusenken oder die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit entsprechend
ohne Steigerung des Entgeltes zu erhöhen oder beide Instrumente zu
kombinieren.
Diese Dienstvereinbarung setzt voraus, dass der Mitarbeitervertretung die wirtschaftliche
Situation der Einrichtung eingehend erläutert worden ist und ihr die
erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Kommt eine solche Dienstvereinbarung
nicht zu Stande, ist die Entscheidung einer Einigungsstelle vorgesehen. Die
Dienstvereinbarung oder die Entscheidung der Einigungsstelle ist von der Arbeitsrechtlichen
Kommission zu genehmigen.
Diese Dienstvereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch eine andere
Dienstvereinbarung oder durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt
wird.
Für Einrichtungen, die sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage
befinden, ist die Anlage 17 neu gefasst worden. Diese Einrichtungen haben also
weiterhin die Möglichkeit, die Entgelte der Mitarbeitenden durch Dienstvereinbarung
mit ihrer Mitarbeitervertretung zeitlich befristet abzusenken. Die Voraussetzungen
für das Vorliegen einer Notlage sind strenger und genauer gefasst worden
als bisher. Der Inhalt der Dienstvereinbarung ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Neu ist, dass der Arbeitsrechtlichen Kommission die erforderlichen Unterlagen,
um das Vorliegen einer Notlage zu überprüfen, vorzulegen sind. Auch
die Dienstvereinbarung über eine Notlagenregelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
wie bisher der vorherigen Genehmigung durch die Arbeitsrechtliche Kommission.
Neu aufgenommen wurde in der Notlagenregelung, dass die Bezüge der Mitarbeitenden
in Höhe von bis zu 10% ohne Genehmigung der Arbeitsrechtlichen
Kommission bis zur Dauer von einem Jahr gestundet werden können. Die
Dienstvereinbarung über die Stundung ist der Arbeitsrechtlichen Kommission zur
Kenntnis zu geben.
Die Inanspruchnahme dieser drei Flexibilisierungsmöglichkeiten ist gemäß
§ 1 Abs. 5 daran gekoppelt, dass die Einrichtung die AVR oder eine gleichwertige
Arbeitsvertragsgrundlage mit allen Mitarbeitern vereinbart hat und dass Leiharbeitnehmer
nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt
werden.