hier finden Sie die Erläuterungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW EKD), sonstige nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Diakonischen Werkes Baden zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen der AVR und der AR-AVR.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Erläuterungen zu § 1 AVR
§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft
I N H A L T
1) Erläuterungen der Geschäftsstelle
2) Erläuterungen der Dienstnehmerseite
3) Erläuterungen der Dienstgeberseite
1) Erläuterungen der Geschäftsstelle
In § 1 AVR wurde durch Absatz 5 eine Regelung über die uneingeschränkte Anwendung der AVR eingeführt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) konsequent anwenden, um eine flächendeckende Tariftreue zu gewährleisten. Die Novellierung der AVR ist ein Gesamtsystem. Die neuen Entgelttabellen sollen den Mitarbeitern eine angemessene Entlohnung bieten und den Einrichtungen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichern. Um regionalen und branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind mit dem § 17 und den Anlagen 14 und 17 Flexibilisierungsinstrumente eingeführt worden, die es ermöglichen, von den Entgelten der Mitarbeitenden nach unten abzuweichen. Von diesen Flexibilisierungsmöglichkeiten können die Einrichtungen Gebrauch machen, die ansonsten mit allen ihren Mitarbeitern die AVR vereinbaren und nicht in erheblichem Umfang eigene Mitarbeiter durch Leiharbeitnehmer ersetzen. Die Möglichkeit, von den Öffnungsklauseln in § 17 und den Anlagen 14 und 17 Gebrauch zu machen, ist somit den Einrichtungen vorbehalten, die die AVR anwenden und Leiharbeit nur für einen kurzfristigen Arbeitsanfall einsetzen.
Nach Unterabsatz 1 a) ist Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und die mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind, angewendet werden. Der erforderliche Einrichtungsverbund besteht dann nicht, wenn einzelne Teile einer Einrichtung ausgegliedert sind und in eigenständige GmbHs umgewandelt wurden (Outsourcing). Ein Einrichtungsverbund besteht dagegen meist, wenn die verselbstständigten Einrichtungen in gemeinnütziger Form betreiben werden. Sind Teile einer Einrichtung verselbstständigt, kommt es darauf an, ob die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission weiterhin gegeben ist. Nur bei einer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission gegeben und somit die Verpflichtung, die AVR anzuwenden.
Nach Unterabsatz 1 b) ist Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln, dass Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. D. h. Leiharbeit ist nur für den Ersatz eines kurzfristigen Arbeitsanfalls zulässig, nicht jedoch als Ersatz für eigene Beschäftigte.
Von einer kurzfristigen Überbrückung i.S. dieser Regelung ist dann auszugehen, wenn in Einrichtungen, in denen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt sind, nicht mehr als 5 v. H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmern kann der Dienstgeber von den Öffnungsklauseln uneingeschränkten Gebrauch machen, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt. In diesem Fall ist das Merkmal kurzfristig gegeben. Vollkräfte bedeutet, dass bei der Berechnung der 5% Quote auf die im Jahresdurchschnitt Vollzeitbeschäftigten abgestellt wird. Teilzeitmitarbeiter sind für die Berechnung mit dem Anteil ihrer Arbeitszeit zu werten. Die Worte „i. S. dieser Regelung“ sind aufgenommen worden, um zu verdeutlichen, dass die 5%-Quote nur für die AVR und nicht etwa für das MVG gilt. Ob eine kurzfristige Überbrückung von Personalengpässen vorliegt, ist deshalb zu prüfen:
- bei Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitenden,
- wenn die 5% Grenze überschritten ist.
Durch Unterabsatz 2 wird klargestellt, dass Unterabsatz 1 a) und b) nur auf die Beschäftigten abstellt, die weniger verdienen, als sie nach den AVR verdienen würden.
Unterabsatz 3 enthält eine Übergangsregelung für die Einrichtungen, welche von den Öffnungsklauseln Gebrauch machen wollen, aber am 01. Juli 2007 die AVR oder gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlagen nicht vollständig anwenden und/oder mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigen. Diese Einrichtungen können durch Dienstvereinbarung entweder den Zeitraum und/oder die Quote erhöhen bis eine vollständige Anpassung erfolgt ist.
Nach Unterabsatz 3 a) können die Einrichtungen von den Öffnungsklauseln dann Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung festlegen, innerhalb von fünf Jahren die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage vollständig anzuwenden.
Unterabsatz 3 b) regelt, dass durch Dienstvereinbarung für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehmer festgelegt werden kann, um die 5%-Quote in diesem Übergangszeitraum zu erreichen.
In der Anmerkung zu Abs. 5 werden Arbeitsvertragsgrundlagen beschrieben, die der AVR gleichwertig sind. Dies sind Regelungen, die nicht einseitig gesetzt sind (z. B. BAT-KF, TVöD), sondern nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder nach den für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen zustande gekommen sind.
2) Erläuterungen der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission
Die mit dem Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 13.02.07 versandten Erläuterungen
sind nicht durch die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission gedeckt. Sie
geben die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle wieder, die nicht mit den beiden Seiten
der Kommission abgestimmt ist.
Insbesondere zu § 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft Abs. 1 bis 5 vertreten die
Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission eine andere Rechtsauffassung, die
wir Ihnen zur Kenntnis geben wollen.
§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft
Kirchenarbeitsrechtlicher Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes sind die
Dienstgemeinschaft und daraus herrührend der Dritte Weg (vgl. KGH-EKD, Beschluss
vom 9.10.2006 – II-0124/M35-06). Soweit nicht durch gliedkirchliches Recht Arbeitsrechtsregelungen
geschaffen werden, sind die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) verbindlich anzuwenden.
In § 1 AVR wurde durch Absatz 5 eine Regelung geschaffen, um die uneingeschränkte
Anwendung der AVR zu erreichen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass eine Vielzahl
von Einrichtungen die AVR konsequent anwenden, um eine flächendeckende Tariftreue
zu gewährleisten. Die Novellierung der AVR ist ein Gesamtsystem. Die neuen Entgelttabellen
sollen den Mitarbeitern eine angemessene Entlohnung bieten und den Einrichtungen
eine wirtschaftliche Betriebsführung sichern. Um regionalen und branchenspezifischen
Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind mit dem § 17 und den Anlagen 14 und
17 Flexibilisierungsinstrumente eingeführt worden, die es ermöglichen, von den Entgelten
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach unten abzuweichen.
Von diesen Flexibilisierungsinstrumenten können die Einrichtungen dann Gebrauch machen,
wenn sie einschließlich der mit ihnen verbundenen Einrichtungen die Grundsätze
der Tariftreue beachten. Tariftreue liegt vor, wenn mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist und Leiharbeit
nur zur Überbrückung eines kurzzeitigen Beschäftigungsbedarfs erfolgt.
Das Erfordernis der Tariftreue erstreckt sich auf den Einrichtungsverbund. Zum Einrichtungsverbund
zählen alle Einrichtungen, die gem. §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) als verbundene
Unternehmen anzusehen sind und Einrichtungen, die die Voraussetzungen des §
6a MVG-EKD (Dienststellenverbund) erfüllen. Ein Einrichtungsverbund liegt daher vor,
• wenn Einrichtungen im Mehrheitsbesitz einer anderen Einrichtung stehen
oder mit Mehrheit beteiligt sind,
• wenn Einrichtungen abhängig sind oder beherrschen,
• wenn Einrichtungen wechselseitig beteiligt sind,
• wenn Einrichtungen durch einen Unternehmensvertrag (z.B. Gewinnabführungs-
und Verlustausgleichsvertrag) verbunden sind oder
• wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl von rechtlich
selbständigen Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt.
Das Erfordernis der Tariftreue erstreckt sich auf verbundene Einrichtungen dann nicht,
soweit diese nicht dem Diakonischen Werk angehören.
Nach Unterabsatz 1 a) ist Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel, dass
die Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage auf alle
Dienstverhältnisse der Einrichtung bzw. des Einrichtungsverbundes angewendet werden.
Als gleichwertig sind die Arbeitsrechtsregelungen der jeweiligen Gliedkirche und die für
den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge anzusehen.
Nach Unterabsatz 1 b) ist Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln, dass
Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen
Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. D.h. Leiharbeit ist nur für den
Ersatz eines kurzfristigen Arbeitsanfalls zulässig, nicht jedoch als Ersatz für eigene Beschäftigte.
Ein kurzzeitiger Personalengpass liegt vor, wenn der Beschäftigungsbedarf so
kurzfristig entstanden ist, dass er nur durch Rückgriff auf die Personalreserve eines Personalverleihers
gedeckt werden kann.
Für Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten gilt eine Beweiserleichterung. Sofern diese
im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5% Leiharbeitnehmer beschäftigten, kann angenommen
werden, dass deren Beschäftigung nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen
erfolgt. Bei der Ermittlung der Quote sind Teilzeitkräfte anteilig zu berücksichtigen.
Diese Annahme kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden. Dies gebietet eine kirchengesetzeskonforme
Auslegung der AVR. Die u.a. in der Präambel des Mitarbeitervertretungsgesetzes
verankerte Dienstgemeinschaft und das daraus abgeleitete Verbot der ersetzenden
Leiharbeit stehen nicht zur Disposition der Arbeitsrechtlichen Kommission.
Durch Unterabsatz 2 wird klargestellt, dass Unterabsatz 1 a) und b) nur auf die Beschäftigten
abstellt, die weniger verdienen, als sie nach den AVR verdienen würden.
Unterabsatz 3 enthält eine Übergangsregelung für die Einrichtungen, welche von den Öffnungsklauseln
Gebrauch machen wollen, aber am 01. Juli 2007 die AVR oder gleichwertige
Arbeitsvertragsgrundlagen nicht vollständig anwenden und/oder mehr als 5 % Leiharbeitnehmer
beschäftigen. Diese Einrichtungen können durch Dienstvereinbarung entweder
den Zeitraum und/oder die Quote erhöhen bis eine vollständige Anpassung erfolgt ist.
Nach Unterabsatz 3 a) können die Einrichtungen von den Öffnungsklauseln dann
Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung festlegen, innerhalb von fünf Jahren
die AVR oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage vollständig anzuwenden.
Unterabsatz 3 b) regelt, dass durch Dienstvereinbarung für drei Jahre eine abweichende
Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehmer festgelegt werden kann, um die 5%-Quote in
diesem Übergangszeitraum zu erreichen.
Erklärung der Dienstgeber der ARK DW EKD zu § 1 Abs. 5 AVR
1. Vorbemerkung: Rechtliche Bedeutung der Erläuterungen der AVR DW EKD
Die mit dem Rundschreiben der Geschäftsstelle der ARK DW EKD vom 13. Februar 2007
versandten Erläuterungen sind durch die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission
gedeckt.
Die Erläuterungen von Beschlüssen der ARK DW EKD haben aber keine unmittelbar
rechtlich bindende Wirkung. Dies gilt sowohl für Erläuterungen der Geschäftsstelle der
ARK DW EKD wie auch für „Kommentare“ einer Seite der ARK. Insbesondere haben sie
nicht die Funktion, die – gelegentlich mühsam – von den Verhandlungspartnern erarbeiteten
Kompromisse – nachträglich in Frage zu stellen. Ihre Funktion beschränkt sich vielmehr
darauf, einen neu beschlossenen Tariftext praxisgerecht zu erläutern, um die Anwendung
des neuen Rechts für diakonische Einrichtungen und deren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu erleichtern.
Somit stellen die Erläuterungen der Geschäftsstelle der ARK DW EKD zum neuen § 1
Abs. 5 AVR DW EKD vom 13. Februar 2007 eine praxisgerechte Anwendungshilfe der
AVR DW EKD dar.
2. Flexibilität als Bedingung für den Erhalt der AVR DW EKD als Flächentarif
Ein Ziel der Novellierung der AVR DW EKD, die zum 01. Juli 2007 in Kraft tritt, ist es,
dass die AVR DW EKD möglichst flächendeckend in der Diakonie Deutschlands angewandt
werden. Dieses Ziel wird u.a. durch § 1 Absatz 5 AVR verfolgt.
Die Anwendung der neuen Flexibilisierungsinstrumente, welche die Reform der AVR neben
einem neuen Eingruppierungs- und einem neuen Entgeltsystem den diakonischen
Einrichtungen die uneingeschränkte Anwendung der AVR ermöglichen soll, werden durch
diese neue Regelung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
§ 1 Absatz 5 AVR bezieht sich auf die Abweichungsmöglichkeiten in § 17 sowie nach den
Anlagen 14 und 17 AVR. Die Einrichtungen müssen, wollen sie von den jeweils an besondere
weitere Voraussetzungen gebundenen Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen,
folgende Erfordernisse erfüllen.
Nach Unterabsatz 1 a sind auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung die AVR oder eine
gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage anzuwenden.
Dies gilt auch für die mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied eines gliedkirchlichen
Diakonischen Werkes sind. Sind jedoch bspw. einzelne Teile einer Einrichtung privatgewerblich
rechtlich verselbständigt, gehören sie nicht zu dem Verbund. Meist besteht ein
solcher Verbund, wenn die Einrichtungen gemeinnützig sind und der Evangelischen Kirche
zugeordnet werden.
Weitere Voraussetzung ist nach Unterabsatz 1 b, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG) nur zur kurzfristigen
Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden.
Die Kurzfristigkeit kann darin liegen, dass der Beschäftigungsbedarf z.B. auf Grund außergewöhnlich
hohen Arbeitsanfalls oder der plötzlichen Arbeitsunfähigkeit von mehreren
Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern kurzfristig entsteht.
Die Kurzfristigkeit kann aber auch darin begründet sein, dass der Einsatz der Zeitarbeitnehmerinnen
und Zeitarbeitnehmer zwar längerfristig geplant ist, aber sie selbst nur kürzere
Zeit in der Einrichtung eingesetzt werden.
Lediglich der dauerhafte Ersatz von eigenen Beschäftigten der Einrichtung soll ausgeschlossen
sein.
Im Interesse der Rechtssicherheit und – klarheit definiert die Regelung für Einrichtungsträger,
in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt
sind, dass eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung dann anzunehmen
ist, wenn nicht mehr als 5 v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer
i.S.d. AÜG sind. Dabei sind Teilzeitkräfte bei der Ermittlung der Zahl der Vollkräfte anteilig
zu berücksichtigen.
Es handelt sich dabei um eine Fiktion, um nicht in jedem Einzelfall einer Arbeitnehmerüberlassung
nach dem AÜG die Kurzfristigkeit prüfen zu müssen.
Bei nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern kann die Einrichtung
von den Abweichungsmöglichkeiten uneingeschränkt Gebrauch machen.
Das Merkmal der Kurzfristigkeit der Personalüberlassung im Sinne der Vorschriften der
AVR ist in diesem Fall gegeben. Im Einzelnen ist dann nicht zu prüfen, ob eine kurzfristige
Personalüberlassung vorliegt. Die von der Tarifregelung gesetzte Vermutung kann nicht
widerlegt werden.
Rein vorsorglich ist anzumerken, dass § 1 Absatz 5 keine Regelung darstellt, welche
grundsätzliche Bestimmungen zu Fragen der Zeitarbeit nach dem AÜG trifft, sondern sich
lediglich auf die Anwendbarkeit der Flexibilisierungsinstrumente ( § 17 und Anlagen 14
und 17) bezieht. Andere kirchengesetzliche Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
Unterabsatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die Unterabsätze 1 a und 1 b nur auf die Fälle
abstellt, die ein geringeres Gehalt beziehen, als sie nach den AVR erhalten würden.
Gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage im Sinne der Vorschrift ist also eine, die zu einem
Entgelt führt, welches mindestens dem Niveau der AVR entspricht. Leiharbeitnehmerinnen
oder Leiharbeitnehmer, deren Vergütung bei vergleichbarer Tätigkeit mindestens so hoch
ist wie das Entgelt nach den AVR DW EKD, zählen bei der Ermittlung der Quote nach
Unterabsatz 1 b nicht als Leiharbeitnehmer mit.
Unterabsatz 3 ist eine Übergangsregelung für die Einrichtungen, die noch nicht in vollem
Umfang die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und von
den Öffnungsklauseln Gebrauch machen wollen. Diese Einrichtungen können durch
Dienstvereinbarung den Zeitraum und/oder die Quote der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer erhöhen bis eine vollständige Anpassung erfolgt ist.