Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - Landesverband  B A D E N

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Dezember 2011

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 8a - Ärztinnen und Ärzte

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2007, Inkrafttreten: 1. Juli 2007
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007, Inkrafttreten: 1. November 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 2009, Inkrafttreten: 1. Dezember 2009,
geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 2009, Inkrafttreten: 1. Dezember 2009,
geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2011, Inkrafttreten: 1. März 2011,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011, Inkrafttreten: 1. Juli 2011.

=> Erläuterungen der ARK DW EKD
§ 1 Eingruppierung von Ärztinnen bzw. Ärzten

Entgeltgruppe A 1
Ärztin bzw. Arzt mit entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe A 2
Fachärztin bzw. Facharzt, die bzw. der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem bzw. seinem Fachgebiet tätig ist

Entgeltgruppe A 3
Oberärztin bzw. Oberarzt, der bzw. dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist

Anmerkung zu Entgeltgruppe A3:

Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachbereichs, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

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§ 2 Grundentgelt für Ärztinnen bzw. Ärzte

(1) Das Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte bemisst sich gemäß der Entgelttabellen des Anhangs 1 nach Stufen.

(2) 1Ärztinnen und Ärzte, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der 1. Stufe ihrer Entgeltgruppe. 2Nach der Verweildauer in der 1. Stufe erhalten sie das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach den weiteren Stufen.

(3) Die Verweildauer in den Stufen für die jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in den Entgelttabellen des Anhangs 1 angegebenen Monaten.

(4) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(5) 1Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung werden auf die Zeiten der 1. Stufe oder der nachfolgenden Stufen angerechnet. 2Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A 2 sind als förderliche Zeiten alle fachärztlichen Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. 3Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt. 4Für den Nachweis der anrechnungsfähigen Zeiten gilt § 15 Abs. 7 AVR.

Überleitungsregelung zu § 2

Für Ärztinnen und Ärzte, die am 30. Juni 2009 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. Juli 2009 fortbesteht, wird die zurückgelegte Zeit in den Stufen auf die Verweildauer für die Stufen nach EG A1 bis A3 angerechnet.

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§ 3 Stunden- und Überstundenentgelte

Für die Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) - c) AVR und das Überstundenentgelt nach Anlage 8 gilt die Tabelle des Anhanges 2.

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§ 4 Überleitungszulage

(1) Für Ärzte und Ärztinnen, denen nach § 18 AVR am 30. November 2009 eine Besitzstandszulage zusteht, gilt für die Zahlung einer Zulage folgende Neuregelung.

(2) Die monatliche Zulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem Überleitungsentgelt und dem Tabellenentgelt, das am 01. Dezember 2009 zusteht, errechnet.

(3) Das Überleitungsentgelt besteht aus

a) dem am 30. November 2009 vor der Neueinstufung bei voller Anwendung der AVR zustehenden Tabellenentgelt, das um 2,9 % erhöht und mit dem Faktor 40/38,5 multipliziert wird
und

b) der Besitzstandzulage nach § 18 AVR.

(4) Die so errechnete Zulage wird als Überleitungszulage monatlich ab dem 1. Juli 2009 gezahlt. Die Überleitungszulage wird durch Stufensteigerungen und Höhergruppierungen aufgezehrt.

(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit gilt § 18 Abs. 6.

Sonderregelung AVR – Fassung Ost –

In § 4 Abs. 3 werden die Worte “und mit dem Faktor 40/38,5 multipliziert“ gestrichen.

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§ 5 Besondere Rechte und Pflichten

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden.

(2) 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.

(4) 1Die Ärztin bzw. der Arzt kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes. 2Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder die wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu, hat die Ärztin bzw. der Arzt nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. 3In allen anderen Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. 4Die Ärztin bzw. der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer bzw. seiner Beteiligung entspricht. 5Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.

(5) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind zu dokumentieren.

(6) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen, im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter, frei zustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin bzw. den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. 2Im übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.

(7) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen sind Ärztinnen und Ärzten Dienstbefreiung (§ 11 AVR) bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. 2Die Dienstbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. 3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.

(8) 1Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

Bild zeigt die badische Flagge für Baden: => § 4 Abschnitt II AR-AVR, Anlage 8a - §5 Abs. 8

(9) 1Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(10) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.

(11) Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.

Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z.B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin bzw. Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.

(12) 1Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen nicht zusatzversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe des Stundenentgelts nach A 1. 2Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Stundenentgelt der A 1 nach dem Anhang 2.

1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den Bezügen sonstige Leistungen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trägerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. 2Die Ärztin bzw. der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.

(13) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn die Ärztin bzw. der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.

Anmerkung zu Absatz 8:

Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland.

Anmerkung zu Absatz 9:

1Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses– die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

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§ 6 Einführungsregelung

(1) Die Neuregelungen der Anlage 8a treten zum 1. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Die Neueinstufung gemäß § 1 i.V. mit Anhang 1 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 werden die Tabellenwerte der Entgelttabellen des Anhangs 1 mit 38,5 / 40tel multipliziert.

(3) 1Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in der EG 12 mit einem Besitzstand nach § 18 Abs. 3 oder 5 AVR können in der EG 12 verbleiben. 2Sie erhalten das Entgelt ihrer Stufe (Anlage 5 West / Anlage 5 Ost) in EG 12 ab dem 1. Juli 2009 nach den erhöhten Entgelttabellen und ab dem 1. Dezember 2009 multipliziert mit dem Faktor 40/38,5 und ggf. die Besitzstandszulage.

Der Antrag auf Verbleib in der EG 12 kann bis zum 30. Juni 2010 gestellt werden und ist nicht widerruflich.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost –

§ 6 Abs. 2 Unterabs. 2 gilt nicht.

In § 6 Abs. 3 werden die Worte “ multipliziert mit dem Faktor 40/38,5“ gestrichen.

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Anhang 1 - Ost -

gestrichen ab 1. Juli 2011

Anhang 1

Entgelttabelle der Grundentgelte (Ärzte)
- gültig ab 1. Mai 2011 -

Entgelt-
gruppe

1. Stufe

2. Stufe

3. Stufe

4. Stufe

Entgelt

Verweildauer
(Monate)

Entgelt

Verweildauer
(Monate)

Entgelt

Verweildauer
(Monate)

Entgelt

Verweildauer
(Monate)

A 1

3.586,32 €

24

3.945,36 €

36

4.248,30 €

---

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A 2

4.600,20 €

36

4.947,00 €

48

5.508,00 €

72

5.650,80 €

---

A 3

5.701,80 €

36

6.038,40 €

---

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Anhang 2 - Ost -
gestrichen ab 1. Juli 2011

Anhang 2

Tabelle der Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Satz 2 AVR und
des Überstundenentgelts nach der Anlage 8 AVR
- gültig ab 1. Mai 2011 -

  Stundenentgelt nach § 20 a Abs. 1 AVR Zeitzuschlag für Überstunden 30/25/20/15 v. H. Überstundenentgelt nach der Anlage 8 AVR Zeitzuschlag für Arbeiten an Sonntagen 30/25 v. H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v. H. Zeitzuschlag für Arbeiten an Wochenfeiertagen 35 v. h.
A1 23,26 € 3,49 € 26,74 € 5,81 € 11,63 € 8,14 €
A2 27,11 € 4,07 € 31,18 € 6,77 € 13,56 € 9,49 €
A3 33,60 € 5,04 € 38,65 € 8,40 € 16,80 € 11,76 €

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