Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 17 - Dienstvereinbarung aufgrund einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011.
I N H A L T
§ 1 Wirtschaftliche Notlage
§ 2 Personalkostenreduzierung
§ 3 Dienstvereinbarung
§ 4 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe
Anmerkung
§ 1 Wirtschaftliche Notlage
(1) 1Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurz fristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und dadurch der Bestand der Einrichtung nachhaltig gefährdet ist. 2Dieser Fall tritt ein, wenn laut Gewinn– und Verlustrechnung
- zuzüglich der Abschreibungen,
- zuzüglich der Zuführungen und abzüglich der Auflösungen von langfristigen Rückstellungen,
- abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitionsförderung,
- zuzüglich der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und abzüglich der zahlungsunwirksamen Erträge
ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungen nicht bedient werden können.
(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt abschließend fest, ob eine wirtschaftliche
Notlage vorliegt.
(3) 1Die Feststellung setzt einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitung und
Mitarbeitervertretung voraus. 2Der Antrag muss die zur Beurteilung der wirtschaftlichen
Lage erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die testierten Jahresabschlüsse
der letzten zwei Jahre. 3In dem Antrag ist die Bestandsgefährdung der Einrichtung
oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung darzulegen.
4Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, so ist die Einrichtung
schriftlich aufzufordern, die weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommission
für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. 5Dem Antrag ist die Erklärung der
Mitarbeitervertretung beizufügen, dass sie die Möglichkeit hatte, in ausreichendem
Umfang externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
§ 2 Personalkostenreduzierung
(1) Zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und zur Abwendung betriebsbedingter
Kündigungen können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zustimmung
der Arbeitsrechtlichen Kommission Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung in einer
Dienstvereinbarung festgelegt werden.
(2) 1Personalkostenreduzierungen können nur vorgenommen werden, wenn die Einrichtung
ein Konzept zur Zukunftssicherung der Einrichtung oder eines wirtschaftlich
selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung vorlegt. 2In dem Zukunftssicherungskonzept
muss schlüssig dargelegt werden, dass
a) der Bestand der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden
Teiles der Einrichtung gesichert werden kann
und
b) die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung
nach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwendung
der AVR sicherstellen kann.
(3) 1Die Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung sind einzuschränken oder aufzuheben, soweit diese nicht mehr zur Überwindung der Notlage im Sinne von § 1 erforderlich sind. 2Die Entscheidung über die Erforderlichkeit treffen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. 3Im Falle der Nichteinigung entscheidet auf Antrag der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung die Arbeitsrechtliche Kommission.
§ 3 Dienstvereinbarung
(1) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 2 ist, dass
die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarung
die wirtschaftliche Situation der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig
arbeitenden Teiles der Einrichtung darlegt. 2Dazu sind der Mitarbeitervertretung die
dafür erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die unmittelbare Unterrichtung
durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. 3Der Sachverständige ist in entsprechender
Anwendung von § 22 MVG.EKD zur Vertraulichkeit zu verpflichten. 4Dienststellenleitung
und Mitarbeitervertretung haben vor Abschluss der Dienstvereinbarung
zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage
gibt.
(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden
1. 1die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretung
und Leitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindung
der wirtschaftlichen Notlage beraten wird. 2Der Ausschuss hat während
der Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der vereinbarten
Höhe notwendig ist. 3Die Mitglieder der Dienststellenleitung und die
Mitglieder der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu
den Sitzungen sachkundige Personen in entsprechender Anwendung des
§ 25 MVG.EKD hinzuzuziehen;
2. die Verpflichtung des Dienstgebers, während der Laufzeit der Dienstvereinbarung
keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn,
diese sind Teil des Zukunftssicherungskonzeptes und die Mitarbeitervertretung
stimmt den betriebsbedingten Kündigungen uneingeschränkt zu (§ 41
Abs. 2 und § 38 Abs. 4 MVG.EKD finden keine Anwendung); den auf Grund
solcher Kündigungen ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sind die nach § 2 nicht gezahlten Bezügebestandteile beim Ausscheiden
nachzuzahlen;
3. ob und welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganz
oder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werden
sollen;
4. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die Verpflichtung
des Dienstgebers, nach Ende der Laufzeit die festgelegten Bezüge
gemäß den AVR zu bezahlen.
(3) 1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind berechtigt, die Dienstvereinbarung
jederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere
gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß
Absatz 2 Nr. 2 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB stattfindet.
Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretung
nicht mehr besteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind.
Wird nach Abschluss der Dienstvereinbarung Kurzarbeit gemäß § 9 i AVR vereinbart,
ruht die vorübergehende Absenkung der Personalkosten gemäß § 2.
Die Dienstvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung
durch die Arbeitsrechtliche Kommission.
§ 4 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe
1Zur Überwindung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses kann die Fälligkeit von Teilen der Bezüge bis zur Höhe von 10 v. H. des Bruttojahresentgelt jedes einzelnen Mitarbeiters und jeder einzelnen Mitarbeiterin durch Dienstvereinbarung ohne Genehmigung der Arbeitsrechtlichen Kommission um bis zu zwölf Monate aufgeschoben werden. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendung der Dienstvereinbarung informiert werden. 3Die Dienstvereinbarung wird an dem Tage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission den Eingang bestätigt hat.
Anmerkung:
1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung i. S. d. § 1
Abs. 1 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine
vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 2Eine
abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen
Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen
gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnung
einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen
der Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer
Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Übergangsregelung zu Anlage 17:
Dienstvereinbarungen wegen einer dauerhaften Notlage gemäß § 1a i. V. mit § 4 der
bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung der Anlage 17 gelten fort.