April 2003

Anlage 1a
BERUFSGRUPPENEINTEILUNG

Vorbemerkungen 

  1. Die Anlage 1a gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden.
    Die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.
     
  2. Die Eingruppierung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, Katechetinnen, Katecheten, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern, Jugendwartinnen, Jugendwarten, Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre richtet sich nach den jeweils geltenden landeskirchlichen Bestimmungen, soweit diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht tätigkeitsbezogen einzugruppieren sind.
     
  3. Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung. 

Sonderregelung AVR - Fassung Ost -:

Die Vorbemerkungen werden wie folgt ergänzt: 

Anlage 1a:

 

Zulagen Anlage 1a 

Die in den Anmerkungen in der Anlage 1a enthaltenen Zulagen werden ab 01. Januar 2002 auf die Höhe von 90 v. H.  festgelegt: 

        a)      ab 01. Januar 2002: 

        - an die Stelle von     „61,36 €”       treten  „55,22 €”       (bisher 106,20 DM)

        - an die Stelle von       „30,68 €”     treten  „27,61 €”       (bisher  53,10 DM)

        - an die Stelle von       „40,90 €”     treten  „36,81 €”       (bisher 70,80 DM)

        - an die Stelle von       „38,35 €”     treten  „34,52 €”       (bisher 66,38 DM)

        - an die Stelle von       „15,34 €”     treten  „13,81 €”       (bisher 26,55 DM)

        - an die Stelle von       „23,01 €”     treten  „20,71 €”       (bisher  39,83 DM) 

        b)      Für Auszubildende wird auf die Anlage 10 Abschn. I bis V verwiesen. Grundlage sind hierbei die unter a) festgelegten Beträge.