April 2003
|
EPG 74 |
74. Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe Kr 1
1. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer ohne Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit
2. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
mit einer Ausbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden und entsprechender
Tätigkeit
Vergütungsgruppe Kr 2
3. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung (Anm. 2)
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 2. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 2)
Vergütungsgruppe Kr 3
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 3. nach zweijähriger Bewährung. (Anm. 1, 2)
Vergütungsgruppe Kr 4
- entfällt -
Vergütungsgruppe Kr 5
7. Krankenschwestern und Krankenpfleger,
Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Kr 5a
8. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer Zusatzausbildung in der Gemeindekrankenpflege/Gemeindealtenpflege und entsprechender Tätigkeit (Anm. 3)
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 7. nach zweijähriger Bewährung, frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der Abschlußprüfung (Anm.
2, 4, 6)
Vergütungsgruppe Kr 6
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. oder 9. als Pflegedienstleitung einer Diakonie-/Sozialstation mit weniger als 8 ständig unterstellten Personen (Anm. 7)
11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 13 bestellt sind (Anm. 5)
12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. nach dreijähriger Bewährung (Anm. 2) |
Vergütungsgruppe Kr 7
13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. oder 9. als Pflegedienstleitung einer mittelgroßen Diakonie-/Sozialstation mit 8 bis 19 ständig unterstellten Personen (Anm. 7)
14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 16 bestellt sind (Anm. 5)
15. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu
10. und 11. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 2, 7)
Vergütungsgruppe Kr 8
16. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. oder 9. als Pflegedienstleitung einer großen Diakonie-/Sozialstation mit 20 und mehr ständig unterstellten Personen (Anm. 7)
17. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu
13. und 14. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 2, 7)
Vergütungsgruppe Kr 9
18. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 16. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 2, 7)
Anmerkungen zu EGP 74
(1) Eine bis zum 31.12.1991 abgeschlossene verwaltungseigene Schulung mit mindestens 240 Unterrichtsstunden ist der mindestens einjährigen Ausbildung gleichgestellt. Eine ab 01.01.1992 abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung ist der mindestens einjährigen Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens 500 Unterrichtsstunden umfaßt.
(2) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der AVR können auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich der AVR zurückgelegt worden wären.
(3) Die Zusatzausbildung muß mindestens 800 Unterrichtsstunden umfassen.
(4) Für Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich die Zeit der Bewährung und die Zeit der Berufstätigkeit um ein Jahr.
(5) Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
(6) Auf die Zeit der Bewährung werden auch Zeiten einer Tätigkeit im stationären Bereich angerechnet.
(7) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Personen abhängt,
Übergangsvorschrift
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Juli 2000 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01. August 2000 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des EGP 74 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten haben als danach, erhalten eine Zulage in Höhe der Differenz zu der Vergütung (§ 14) ihrer bisherigen Vergütungsgruppe. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Vergütungserhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen aufgezehrt. Dabei werden die allgemeinen Vergütungserhöhungen der Grundvergütung zur Hälfte auf die persönliche Zulage angerechnet.
(2) Bei den unter den Einzelgruppenplan 74 fallenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Juli 2000 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. August 2000 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber
fortbestanden hat, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in
einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit
abhängt, wird die vor dem 1. August 2000 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neufassung bereits seit dem Beginn
ihres Dienstverhältnisses gegolten hätte.