April 2003

EPG 71 B
(B/L) und (K)

71 B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger (B/L) und (K)

Vorbemerkung: 

Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in Einrichtungen für Behinderte sind nach EGP 25 eingruppiert.

Die Bezeichnungen Krankenschwester und Krankenpfleger umfassen auch Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.

Krankenschwestern und Krankenpfleger sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Kr 4 oder einer höheren Vergütungsgruppe des EGP 71 A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der EGP 71 B ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.

Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Tätigkeit von Altenpflegerinnen und Altenpflegern ausüben, sind nach EGP 73 eingruppiert.

 

Vergütungsgruppe Kr 4

1.      Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
 

Vergütungsgruppe Kr 5

2.      Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 (Anm. 1, 2) 

3.      Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3)
 

Vergütungsgruppe Kr 5a

4.      Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 2 oder 3 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis (Anm. 1, 2, 4)
 

Vergütungsgruppe Kr 6

5.      Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3)
 

Vergütungsgruppe Kr 7

6.      Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3) 

7.      Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. von Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 9 bestellt sind (Anm. 3, 5) 

8.      Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 5 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2, 3)
 

Vergütungsgruppe Kr 8

9.      Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 50 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3) 

10.     Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. von Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 12 bestellt sind (Anm. 5) 

11.     Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 6 oder 7 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 5)
 

Vergütungsgruppe Kr 9

12.     Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 100 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3) 

13.     Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. von Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 15 bestellt sind (Anm. 5) 

14.     Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 9 oder 10 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 5)
 

Vergütungsgruppe Kr 10

15.     Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 200 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3) 

16.     Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 12 oder 13 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 5)
 

Vergütungsgruppe Kr 11

17.     Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 15 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 2, 3)  

Anmerkungen zu EGP 71 B

(1)     Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. Stationspflegerinnen bzw. Stationspfleger oder
  2. Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen eingesetzt sind, erhalten die Zulage von 46,02 € ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf die Zulage von 46,02 € haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter einer anspruchsberechtigten Pflegeperson bestellt sind.

(2)     Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der AVR können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich der AVR zurückgelegt worden wären.

(3)     Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,

  1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  3. zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  4. bleiben Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen und Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a). 

(4)     Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem höheren als dem in § 1b Buchst. c) AVR genannten Umfang beschäftigt war. 

(5)     Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.