April 2003
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EPG 71 B |
71 B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger (B/L) und (K)
Vorbemerkung:
Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in Einrichtungen für Behinderte sind nach EGP 25 eingruppiert.
Die Bezeichnungen Krankenschwester und Krankenpfleger umfassen auch Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.
Krankenschwestern und Krankenpfleger sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Kr 4 oder einer höheren Vergütungsgruppe des EGP 71 A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der EGP 71 B ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.
Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Tätigkeit von Altenpflegerinnen und Altenpflegern ausüben, sind nach EGP 73 eingruppiert.
Vergütungsgruppe Kr 4
1. Krankenschwestern und Krankenpfleger
mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
Vergütungsgruppe Kr 5
2. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 (Anm. 1, 2)
3. Krankenschwestern und Krankenpfleger,
denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind (Anm. 1, 3)
Vergütungsgruppe Kr 5a
4. Krankenschwestern und Krankenpfleger
der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 2 oder 3 nach vierjähriger Bewährung in
einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis (Anm. 1, 2, 4)
Vergütungsgruppe Kr 6
5. Krankenschwestern und Krankenpfleger,
denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind (Anm. 1, 3)
Vergütungsgruppe Kr 7
6. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
7. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. von Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 9 bestellt sind (Anm. 3, 5)
8. Krankenschwestern und Krankenpfleger
der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 5 nach fünfjähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe (Anm. 1, 2, 3)
Vergütungsgruppe Kr 8
9. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 50 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
10. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. von Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 12 bestellt sind (Anm. 5)
11. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 6 oder 7 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 5)
Vergütungsgruppe Kr 9
12. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 100 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
13. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. von Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 15 bestellt sind (Anm. 5)
14. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 9 oder 10 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 5)
Vergütungsgruppe Kr 10
15. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 200 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
16. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 12 oder 13 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 5)
Vergütungsgruppe Kr 11
17. Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 15 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 2, 3)
Anmerkungen zu EGP 71 B
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 €.
Als Pflegestation i. S. von Anm. 1 e) gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegefälle der Pflegestufen I (erhöht pflegebedürftig) und II (schwer pflegebedürftig) vorgesehen sind. Die Größe der Pflegestation bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, die tatsächliche - stets schwankende - Belegung bleibt ohne Einfluß.
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 4 bis Kr 8, die als
(2) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der AVR können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich der AVR zurückgelegt worden wären.
(3) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
(4) Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem höheren als dem in § 1b Buchst. c) AVR genannten Umfang beschäftigt war.
(5) Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind
nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.