April 2003
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EPG 71 A |
71 A. Krankenschwestern und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger *) (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe Kr 4
1. Krankenschwestern und Krankenpfleger
mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 19)
Vergütungsgruppe Kr 5
2. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Fallgruppe 1 (Anm. 1, 2, 19)
3. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen
4. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Blutzentralen mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 5)
5. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind
6. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen mit entsprechender Tätigkeit
7. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen
8. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die im EEG-Dienst tätig sind (Anm. 19)
9. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens fünf im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6, 19)
10. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Pflegeaufgaben an Patientinnen und Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, zu erfüllen haben (Anm. 19)
11. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patientinnen und Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen (Anm. 1, 19)
12. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen (Anm. 7)
13. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen (Anm. 7)
14. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die im Operationsdienst
tätig sind
oder
in der großen Chirurgie für
die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind
15. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
16. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind (Anm. 1, 3)
17. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die der Ärztin bzw. dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren
18. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene, die als Krankenhaushygieneschwestern bzw. Krankenhaushygienepfleger stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind
19. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter von
Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe
38 bestellt sind (Anm. 8)
Vergütungsgruppe Kr 5a
20. - gestrichen -
21. - gestrichen -
22. - gestrichen -
23. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
24. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern bzw. Stationspfleger oder Gruppenschwestern bzw. Gruppenpfleger bestellt sind (Anm. 1, 10, 11)
25. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern bzw. Stations- oder Gruppenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 39 bestellt sind (Anm. 1, 8, 19)
26. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppen 2 bis 19 nach vierjähriger Bewährung in einer
dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach
Erlangung der staatlichen Erlaubnis. (Anm. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 19)
Vergütungsgruppe Kr 6
27. Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 15, denen mindestens vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A oder K durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
28. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 5, 6)
29. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
30. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Polikliniken (Ambulanzbereich) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
31. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
32. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
32a. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung für den Operationsdienst, Endoskopiedienst bzw. für den Anästhesiedienst oder für den Nephrologiedienst, die
tätig sind (Anm. 9)
32b. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 3, 9)
32c. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 9, 19)
33. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 12, 19)
34. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
35. Krankenschwestern und Krankenpfleger in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen (Anm. 1, 3)
36. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
37. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
38. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
39. Krankenschwestern und Krankenpfleger als Stations- oder Gruppenschwestern bzw. Stations- oder Gruppenpfleger, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 6, 10, 11, 19)
40. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 6, 11, 13, 19)
41. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 51 oder 52 bestellt sind (Anm. 1, 8)
42. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern bzw. Stations- und Gruppenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 54 bestellt sind (Anm. 1, 8, 19)
43. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern bzw. Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppe 56 bestellt sind (Anm. 8, 19)
44. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die als Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger tätig sind (Anm. 14)
45. Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppen 14 bis 18 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe Kr 5 oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 5a Fallgruppe 26 (Anm. 1, 2, 3, 19)
46. Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Fallgruppe 23 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2, 3, 6, 9, 19)
47. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 5a Fallgruppen 24 und 25 nach fünfjähriger Bewährung in
der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 2, 8, 19)
Vergütungsgruppe Kr 7
48. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 5, 6)
49. Krankenschwestern und Krankenpfleger in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
50. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
51. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
52. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3, 6)
53. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
54. Krankenschwestern und Krankenpfleger als Stations- oder Gruppenschwestern bzw. Stations- oder Gruppenpfleger, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 6, 10, 11, 19)
55. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6, 11, 13, 19)
56. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger (Anm. 15, 16, 19)
57. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 63 oder 64 bestellt sind (Anm. 8)
58. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern bzw. Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 67 bestellt sind (Anm. 8, 19)
59. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind (Anm. 14, 17)
60. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspflegern der Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppe 70 bestellt sind (Anm. 8, 14, 17)
61. Krankenschwestern und Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppen 34 bis 36 oder 38 bis 43 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13)
62. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe 44 nach siebenjähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe (Anm. 2, 14)
'
Vergütungsgruppe Kr 8
63. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
64. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3, 6)
65. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Krankenschwestern bzw. Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 73 oder 74 bestellt sind (Anm. 8)
66. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6, 11, 13)
67. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)
68. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern bzw. Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 76 bestellt sind (Anm. 8)
69. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger, Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger und Stationsschwestern bzw. Stationspfleger eingesetzt sind (Anm. 14, 17)
70. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Leitende Unterrichtsschwestern bzw. Leitende Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 17, 18)
71. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern bzw. Leitenden Unterrichtspflegern der Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppe 78 bestellt sind (Anm. 8, 14, 17)
72. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 7 Fallgruppen 51 bis 60 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe (Anm. 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16)
Vergütungsgruppe Kr 9
73. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6)
74. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3, 6)
75. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6, 11, 13)
76. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)
77. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern bzw. Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 82 bestellt sind (Anm. 8)
78. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Leitende Unterrichtsschwestern bzw. Leitende Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 17, 18)
79. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Unterrichtsschwestern bzw. Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern bzw. Leitenden Unterrichtspflegern der Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppe 84 bestellt sind (Anm. 8, 14, 17)
80. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 8 Fallgruppen 63 bis 71 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 6, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 18)
Vergütungsgruppe Kr 10
81. Krankenschwestern und Krankenpfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 6, 11, 13)
82. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)
83. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern bzw. Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 11 Fallgruppe 86 bestellt sind (Anm. 8)
84. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger, die als Leitende Unterrichtsschwestern bzw. Leitende Unterrichtspfleger an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind (Anm. 17, 18)
85. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 9 Fallgruppen 73 bis 79 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 3, 6, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18)
Vergütungsgruppe Kr 11
86. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)
87. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern bzw. Leitenden Krankenpflegern der Vergütungsgruppe Kr 12 Fallgruppe 89 bestellt sind (Anm. 8)
88. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 10 Fallgruppen 81 bis 84 nach fünfjähriger Bewährung in
der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 6, 8, 11, 13, 15, 16, 17, 18)
Vergütungsgruppe Kr 12
89. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind (Anm. 6, 15, 16)
90. Krankenschwestern und Krankenpfleger der
Vergütungsgruppe Kr 11 Fallgruppe 86 oder 87 nach fünfjähriger Bewährung in
der jeweiligen Fallgruppe (Anm. 2, 6, 8, 15, 16)
Vergütungsgruppe Kr 13
91. Leitende Krankenschwestern und Leitende Krankenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 12 Fallgruppe 89 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 2, 6, 15, 16)
Anmerkungen zu EGP 71 A
*) Die Bezeichnungen Krankenschwestern
und Krankenpfleger umfassen auch Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
die die Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern ausüben, sind
als Krankenschwestern und Krankenpfleger eingruppiert. Die in Vergütungsgruppe Kr
5 Fallgruppe 2 geforderte Zeit der Berufstätigkeit verlängert sich um ein Jahr
für Altenpflegerinnen und Altenpfleger mit einer Ausbildung von unter drei Jahren.