April 2003
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EPG 70 B |
70 B. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (B/L) und (K)
Vorbemerkung:
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer in Einrichtungen für Behinderte sind nach EGP 25 eingruppiert.
Vergütungsgruppe Kr 1
1. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
Vergütungsgruppe Kr 2
2. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
3. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
4. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
der Vergütungsgruppe Kr 1 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser
Fallgruppe (Anm. 1, 2)
Vergütungsgruppe Kr 3
5. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens
einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender
Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Fallgruppe 2
oder 3 (Anm. 1, 2)
Vergütungsgruppe Kr 4
6. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3)
7. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung
und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 3 Fallgruppe
5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2)
Vergütungsgruppe Kr 5
8. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3)
9. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung
und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 4 Fallgruppe
6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger
Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen
Abschlußprüfung (Anm. 1, 3)
Vergütungsgruppe Kr 5a
10. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung (Anm. 1, 2, 3, 4)
Anmerkungen zu EGP 70 B
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 5a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
ausüben, erhalten für die
Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 €.
Als Pflegestation i. S. von
Anm. 1 e) gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche
Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegefälle der
Pflegestufen I (erhöht pflegebedürftig) und II (schwer pflegebedürftig) vorgesehen
sind. Die Größe der Pflegestation bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen,
die tatsächliche - stets schwankende - Belegung bleibt ohne Einfluß.
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen
Kr 4 bis Kr 5a, die als
eingesetzt sind, erhalten die Zulage von 46,02 € ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf die Zulage von 46,02 € haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen bzw. Vertreter einer anspruchsberechtigten Pflegeperson bestellt sind.
(2) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der AVR können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich der AVR zurückgelegt worden wären.
(3) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
(4) Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten,
in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem höheren als dem in
§ 1b Buchst. c) AVR genannten Umfang beschäftigt war.