April 2003

EPG 70 B
(B/L) und (K)

70 B. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (B/L) und (K)

Vorbemerkung: 
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer in Einrichtungen für Behinderte sind nach EGP 25 eingruppiert.
 

Vergütungsgruppe Kr 1

1.      Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)
 

Vergütungsgruppe Kr 2

2.      Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)  

3.      Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1) 

4.      Pflegehelferinnen und Pflegehelfer der Vergütungsgruppe Kr 1 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2)
 

Vergütungsgruppe Kr 3

5.      Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Fallgruppe 2 oder 3 (Anm. 1, 2)
 

Vergütungsgruppe Kr 4

6.      Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3) 

7.      Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 3 Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2)
 

Vergütungsgruppe Kr 5

8.      Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3) 

9.      Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 4 Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung (Anm. 1, 3)
 

Vergütungsgruppe Kr 5a

10.     Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 5 Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung (Anm. 1, 2, 3, 4) 

Anmerkungen zu EGP 70 B

(1)     Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 5a, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

(2)     Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der AVR können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich der AVR zurückgelegt worden wären. 

(3)     Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,

 (4)     Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem höheren als dem in § 1b Buchst. c) AVR genannten Umfang beschäftigt war.