April 2003
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EPG 70 A |
70 A. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Wochenpflegerinnen und Wochenpfleger *) (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe Kr 1
1. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 5)
Vergütungsgruppe Kr 2
2. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 5)
3. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 5)
4. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer der Vergütungsgruppe Kr 1 Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 1, 2, 5)
5. Wochenpflegerinnen und Wochenpfleger
mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Kr 3
6. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind (Anm. 1, 3, 5)
7. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung, die
tätig sind
8. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Fallgruppe 2 oder 3 (Anm. 1, 2, 5)
9. Wochenpflegerinnen und Wochenpfleger
mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit
in Vergütungsgruppe Kr 2 Fallgruppe 5 (Anm. 2)
Vergütungsgruppe Kr 4
10. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer und Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlußprüfung der Vergütungsgruppe Kr 3 Fallgruppen 6 bis 8 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis bzw. Ablegung der verwaltungseigenen Abschlußprüfung (Anm. 1, 2, 3, 4, 5)
11. Wochenpflegerinnen und Wochenpfleger der Vergütungsgruppe Kr 3 Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe (Anm. 2)
Anmerkungen zu EGP 70 A
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 4, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
ausüben, erhalten für die
Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 €.
Pflegepersonen der Vergütungsgruppen
Kr 1 bis Kr 4, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten
Patientinnen und Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch
die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik
Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und
Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten
eine Zulage von 10 v. H. der Stundenvergütung (Anlage 9) der Vergütungsgruppe
Kr 5 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Die Zulage von 46,02
€ wird durch den Betrag dieser Zulage für Schwerbrandverletzte, der in demselben
Kalendermonat zusteht, vermindert.
(2) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der AVR können auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich der AVR zurückgelegt worden wären.
(3) Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.
(4) Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in einem höheren als dem in § 1b Buchst. c) AVR genannten Umfang beschäftigt war.
(5) Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen; Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patientinnen und Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 15,34 €.