April 2003
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EGP 60 |
60. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Schreibdienst, Sekretariat und Verwaltungsdienst (B/L)
Vergütungsgruppe X
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keine Fachkenntnisse voraussetzt
Vergütungsgruppe IXb
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten
4. Telefonistinnen und Telefonisten
5. Amtsgehilfinnen und Amtsgehilfen, Botinnen
und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner
Vergütungsgruppe IXa
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 2. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 3., 4. und 5. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb
Vergütungsgruppe VIII
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwierigen Tätigkeiten
10. Schreibkräfte mit schwierigen Tätigkeiten
11. Telefonistinnen und Telefonisten mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
12. Amtsgehilfinnen und Amtsgehilfen, Botinnen
und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe VII
13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 9. bis 12. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten,
die gründliche Fachkenntnisse erfordern
Vergütungsgruppe VIb
15. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 14. nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
16. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten,
die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang
selbständige Leistungen erfordern
Vergütungsgruppe Vc
17. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 16. nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb
18. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten,
die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen
erfordern
Vergütungsgruppe Vb
19. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 18. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc
20. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern (Anm.)
21. Leiterinnen und Leiter von größeren Kassen
22. Leiterinnen und Leiter von größeren Registraturen
Vergütungsgruppe IVb
23. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 20., 21. und 22. nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe Vb
24. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu
20., die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe
Vb herausheben
Vergütungsgruppe IVa
25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 24. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb
26. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu
24., die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches
aus der Vergütungsgruppe IVb herausheben
Vergütungsgruppe III
27. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 26. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa
28. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu
26., die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe
IVa herausheben
Vergütungsgruppe IIa
29. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 28. nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III
Anmerkung zu EGP 60
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Entwicklungsdienst können an die Stelle von Fachprüfungen Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse treten, sofern bei der Projektbearbeitung oder Personalvermittlung besondere Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse über entwicklungspolitische Zusammenhänge erfüllt werden.