vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Juni 2004

 VI. VERGÜTUNG

§ 14 Die Bestandteile der Vergütung

(1) Die Vergütung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters besteht aus der Grundvergütung (§§ 15 A bis 18), dem Ortszuschlag (§ 19) und dem Kinderzuschlag (§ 19a). 

(2) - gestrichen - 

(3) Neben der Vergütung erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter 

  1. Zulagen, die an bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungs- und Sozialdienst, sowie solche, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung K in einzelnen Tätigkeitsbereichen jeweils in Anlehnung an die einschlägigen Regelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes gewährt werden,
  2. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß Anlage 7a

(4) Sonstige Zuwendungen werden nach den Anlagen 7, 12, 13 und 14 AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährt.

 

§ 15 A Grundvergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Berufsgruppeneinteilung A für die Fassung AVR-(B/L)

(1) Die Grundvergütung der nach Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemißt sich gemäß der Vergütungstabelle der Anlage 2a-B/L nach dem Lebensalter. Eingangsalter ist für die Vergütungsgruppen III bis X das vollendete 21. Lebensjahr, für die Vergütungsgruppen I bis IIa das vollendete 23. Lebensjahr. 

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Ende des Einstellungsmonats das für ihre Vergütungsgruppe maßgebende Eingangsalter bereits überschritten, jedoch in den Vergütungsgruppen III bis X das 31. Lebensjahr und in den Vergütungsgruppen I bis IIa das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Grundvergütung nach der Vergütungstabelle der Anlage 2a-B/L entsprechend ihrer Lebensaltersstufe.  

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum Ende des Einstellungsmonats in den Vergütungsgruppen III bis X das 31. Lebensjahr und in den Vergütungsgruppen I bis IIa das 35. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten die Grundvergütung nach der Vergütungstabelle der Anlage 2a-B/L entsprechend der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter seit Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres zurückgelegt hat.

War eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter früher im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst tätig, so erhält sie bzw. er, sofern dies für sie bzw. ihn günstiger ist, anstelle der Grundvergütung nach Satz 1 die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgebend war, höchstens jedoch die Grundvergütung nach ihrem bzw. seinem Lebensalter. Entsprechend kann in sonstigen Fällen verfahren werden, insbesondere wenn die vorherigen Bezüge nicht nach einer vergleichbaren Vergütungsregelung bemessen waren. 

(4) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder deren bzw. dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für sie bzw. ihn nach Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 ergeben würde, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bzw. einer Pflege bis zu drei Jahren für jedes Kind oder für jede pflegebedürtige Angehörige bzw. jeden pflegebedürftigen Angehörigen, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ein dienstliches Interesse vorher schriftlich anerkannt hat. 

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das Eingangsalter ihrer Vergütungsgruppe vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung. 

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v. H. als Gesamtvergütung gemäß Anlage 2b-B/L. 

(7) Die nach den Abs. 2 und 3 festgesetzte Grundvergütung erhöht sich jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein weiteres Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf den Betrag der nächstfolgenden Lebensaltersstufe. 

(8) Bei der Festsetzung der Grundvergütung oder der Gesamtvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt. 

Anmerkung zu Abs. 3 Unterabs. 2: 

Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Dienst in der katholischen Kirche, in einem Caritasverband oder in einer Einrichtung, die einem Diözesan-Caritasverband angeschlossen ist.

 

§ 15 B Grundvergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Berufsgruppeneinteilung A für die Fassung AVR-(K)

(1) Die Grundvergütung der nach Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemißt sich gemäß der Vergütungstabelle der Anlage 2a-K. Vom Beginn des Monats an, in dem eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppe X bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr vollendet, erhält sie bzw. er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) ihrer bzw. seiner Vergütungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe ihrer bzw. seiner Vergütungsgruppe. 
 

(2) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält sie bzw. er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als ihre bzw. seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe. 

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 

Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 13 bezogen und wird sie bzw. er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach der die Zulage berechnet war, so erhält sie bzw. er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabs. 1 oder 2 errechnete Grundvergütung. 

Würde der Mitarbeiterin als Neueingestellte bzw. dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Abs. 3 Unterabs. 1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält sie bzw. er die Grundvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1. 

Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Abs. 1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen. 

Nach der Höhergruppierung erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in dem sie bzw. er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe ihrer bzw. seiner Vergütungsgruppe. 
 

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die sie bzw. er zu erhalten hätte, wenn sie bzw. er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die Vergütungsgruppe X erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Grundvergütung der Stufe, die sie bzw. er erreicht hätte, wenn sie bzw. er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre. 

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß an eine Beschäftigung im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst eingestellt, so erhält sie bzw. er 

  1. bei der Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
    aa)     wenn ihre bzw. seine bisherige Grundvergütung nach § 15 B oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag von der bisherigen Dienstgeberin bzw. vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
    bb)     wenn ihre bzw. seine bisherige Grundvergütung nach § 15 A oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung entspricht, die sie bzw. er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag von der bisherigen Dienstgeberin bzw. vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabs. 1 zustehende Grundvergütung;
  2. bei Einstellung in eine höhere Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihr bzw. ihm zustünde, wenn sie bzw. er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, ihre bzw. seine Grundvergütung nach Buchstabe a) berechnet und sie bzw. er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
  3. bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihr bzw. ihm zustünde, wenn sie bzw. er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, ihre bzw. seine Grundvergütung nach Buchst. a) berechnet und sie bzw. er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. 

Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung H in unmittelbarem Anschluß an ein Dienstverhältnis, auf das die Berufsgruppeneinteilung H oder eine entsprechende Regelung angewendet worden ist, eingestellt, kann ihr bzw. ihm abweichend von Unterabs. 1 die Grundvergütung der Stufe gewährt werden, die sie bzw. er zu erhalten hätte, wenn sie bzw. er seit Beginn des Dienstverhältnisses, auf das die Berufsgruppeneinteilung H oder eine entsprechende Regelung angewendet worden ist, frühestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Berufsgruppeneinteilung A beschäftigt worden wäre. 

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter aufgrund des § 35 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält sie bzw. er 

  1. bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die für sie bzw. ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabs. 1 zustehende Grundvergütung,
  2. bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihr bzw. ihm zustände, wenn sie bzw. er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, ihre bzw. seine Grundvergütung nach Buchst. a) berechnet und sie bzw. er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,
  3. bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihr bzw. ihm zustände, wenn sie bzw. er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchst. a) berechnet und sie bzw. er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. 

Nach der Einstellung erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in dem sie bzw. er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe ihrer bzw. seiner Vergütungsgruppe. 

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder deren bzw. dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für sie bzw. ihn nach Unterabs. 4 ergeben würde, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bzw. einer Pflege bis zu drei Jahren für jedes Kind und für jede pflegebedürftige Angehörige bzw. jeden pflegebedürftigen Angehörigen, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ein dienstliches Interesse vorher schriftlich anerkannt hat. Unterabs. 5 gilt entsprechend. 

Die Unterabs. 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden (Saisonmitarbeiterinnen und Saisonmitarbeiter).
 

(4) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält sie bzw. er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als ihre bzw. seine bisherige Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedoch die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 

Würde der Mitarbeiterin als Neueingestellte bzw. dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Abs. 3 Unterabs. 1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält sie bzw. er die Grundvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1. 

Nach der Herabgruppierung erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in dem sie bzw. er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
 

(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstage die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
 

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das Eingangsalter ihrer Vergütungsgruppe vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe).
 

(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Grundvergütung und dem Ortszuschlag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der gleichen Vergütungsgruppe 85 v. H. als Gesamtvergütung gemäß Anlage 2b-K. 

Anmerkung zu Abs. 3: 

Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Dienst in der katholischen Kirche, einem Caritasverband oder einer Einrichtung, die einem Diözesan-Caritasverband angeschlossen ist. 

Kein unmittelbarer Anschluß liegt vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen im Sinne des Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemeiner arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den zwischen den Dienstverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.

 

§ 16 Grundvergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Berufsgruppeneinteilung K)

(1) Die Grundvergütung der im Pflegedienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Berufsgruppeneinteilung K - Anlage 1b) bemißt sich gemäß der Vergütungstabelle der Anlage 3a nach dem Lebensalter. Eingangsalter ist das vollendete 20. Lebensjahr. 

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr überschritten haben, erhalten die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die sich nach dem Lebensalter ergeben würde, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). 

Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an eine Beschäftigung im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst eingestellt, so erhält sie bzw. er anstelle der Grundvergütung nach Satz 1 die Grundvergütung nach der Stufe weiter, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgebend war oder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend gewesen wäre, sofern dies für sie bzw. ihn günstiger ist; dies gilt auch bei Einstellung in eine höhere oder eine niedrigere Vergütungsgruppe als im bisherigen Beschäftigungsverhältnis. 

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen Kr 1 bis 3, die das 18., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) ihrer Vergütungsgruppe. 

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vergütungsgruppen Kr 1 bis 3, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) und dem Ortszuschlag 85 % als Gesamtvergütung gemäß Anlage 3b. 

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 festgesetzte Grundvergütung erhöht sich jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein weiteres Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf den Betrag der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. 

(6) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Tag des Monats die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt. 

Anmerkung zu Abs. 2 Unterabs. 2: 

Kirchlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Dienst in der katholischen Kirche, in einem Caritasverband oder in einer Einrichtung, die einem Diözesan-Caritasverband angeschlossen ist.

 

§ 17 Grundvergütung der nach der Berufsgruppeneinteilung H eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Grundvergütung der nach Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemißt sich gemäß der Vergütungstabelle H der Anlage 4a nach Stufen. Eingangsalter ist das vollendete 20. Lebensjahr. 

(2) Nach Vollendung des Eingangsalters bemißt sich die Grundvergütung nach der Beschäftigungszeit (§ 11a). Ausbildungszeiten gelten nicht als Beschäftigungszeit. 

Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an eine Beschäftigung im diakonischen, kirchlichen oder öffentlichen Dienst eingestellt, so erhält sie bzw. er anstelle der Grundvergütung nach Satz 1 die Grundvergütung nach der Stufe weiter, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgebend war oder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend gewesen wäre, sofern dies für sie bzw. ihn günstiger ist; dies gilt auch bei Einstellung in eine höhere oder niedrigere Vergütungsgruppe als im bisherigen Beschäftigungsverhältnis. Für die Ermittlung der Stufe können der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.  

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder deren bzw. dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für sie bzw. ihn nach Absatz 2 ergeben würde, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bzw. einer Pflege bis zu drei Jahren für jedes Kind oder für jede pflegebedürfte Angehörige bzw. jeden pflegebedürftigen Angehörigen, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ein dienstliches Interesse vorher schriftlich anerkannt hat. 

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) ihrer Vergütungsgruppe. 

(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 85 v. H. der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) ihrer Vergütungsgruppe gemäß Anlage 4b. 

(6) Die nach Absatz 2 festgesetzte Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Jahren vollendeter weiterer Beschäftigungszeit bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf den Betrag der nächstfolgenden Stufe.

 

§ 17a Vergütung der nach der Berufsgruppeneinteilung W eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

für Baden: => § 4 Abschnitt III AR-AVR
(findet keine Anwendung)

(1) Die Grundvergütung der nach der Berufsgruppeneinteilung W (Anlage 1d) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemißt sich gemäß der Vergütungstabelle W der Anlage 5a. 

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 85 v. H. der Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe gemäß Anlage 5a. 

 

§ 18 Neufestsetzung der Grundvergütung wegen geänderter Voraussetzungen

(1) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) der nach der Berufsgruppeneinteilung A in der Fassung AVR-(B/L) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung nach dem gleichen Lebensalter gewährt, das in der verlassenen Vergütungsgruppe für die Festsetzung der Grundvergütung maßgebend war. Bei einer Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in eine der Vergütungsgruppen I bis IIa erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Grundvergütung nach § 15 A Abs. 3 festgesetzt ist, mindestens die Grundvergütung, die ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. 

(2) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) der nach Berufsgruppeneinteilung K eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung nach der Stufe gewährt, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der bisherigen Vergütungsgruppe befand. 

(3) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) der nach Berufsgruppeneinteilung H eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung nach der gleichen Beschäftigungszeit gewährt, die in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebend war. 

(3a) Bei einer Höhergruppierung (§ 12) der nach Berufsgruppeneinteilung W eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die Grundvergütung der höheren Vergütungsgruppe gezahlt. 

(4) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhalten die nach Berufsgruppeneinteilung A in der Fassung AVR-(B/L) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter entspricht. 

(5) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhalten die nach Berufsgruppeneinteilung K eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Beginn des der Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung nach der gleichen Stufe, die ihnen in der verlassenen Vergütungsgruppe zustand. 

(6) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhalten die nach Berufsgruppeneinteilung H eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die der für die verlassene Vergütungsgruppe maßgebenden Beschäftigungszeit entspricht. 

(6a) Bei einer Herabgruppierung (§ 31) erhalten die nach Berufsgruppeneinteilung W eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Beginn des auf die Wirksamkeit der Herabgruppierung folgenden Monats an in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung dieser Vergütungsgruppe. 

(7) Die Grundvergütung der nach Berufsgruppeneinteilung A in der Fassung AVR-(B/L) eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht sich jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf den Betrag der folgenden Lebensaltersstufe. 

(8) Die Grundvergütung der nach Berufsgruppeneinteilung K eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht sich jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf den Betrag der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. 

(9) Die Grundvergütung der nach Berufsgruppeneinteilung H eingestuften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht sich jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein weiteres Beschäftigungsjahr mit gerader Zahl der nach § 17 Abs. 2 maßgebenden Beschäftigungszeit vollendet, bis zum Erreichen der Endgrundvergütung auf den Betrag der nächstfolgenden Stufe.

 

§ 19 Ortszuschlag

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a) oder K (Anlage 1b) eingestuft sind, erhalten einen Ortszuschlag. 

(2) Die Höhe des Ortszuschlages beträgt in den Vergütungsgruppen

 

bisher

ab 01. April 2003 

ab 01. Juli 2003 

ab 01. Juni 2004  (Baden: ab 01. April 2004)

 I bis IIa bzw. II, Kr 13

592,32 €

 

 

 I bis IIa bzw. II, Kr 13

606,54 €

 I bis IIa bzw. II, Kr 13

618,73 €

III bis Va/Vb, Kr 12 bis Kr 7

532,10 €

 

 

 III bis Va/Vb, Kr 12 bis Kr 7

544,87 €

 III bis Va/Vb, Kr 12 bis Kr 7

 555,82 €

Vc bis X, Kr 6 bis Kr 1 

501,76 €

 

 

Vc bis VII, Kr 6 bis Kr 3

513,80 €

Vc bis X, Kr 6 bis Kr 1 

 524,13 €

VIII bis X, Kr 2 und Kr 1

513,80 €

 

 

(3) § 21 Abs. 1 ist anzuwenden.

 

bisher

ab 01. April 2003 

ab 01. August 2003 

ab 01. Juni 2004 

 I bis IIa bzw. II, Kr 13

533,09 €

 

 

 I bis IIa bzw. II, Kr 13

551,95 €

 I bis IIa bzw. II, Kr 13

572,33 €

III bis Va/Vb, Kr 12 bis Kr 7

478,89 €

 

 

 III bis Va/Vb, Kr 12 bis Kr 7

495,83 €

 III bis Va/Vb, Kr 12 bis Kr 7

 514,13 €

Vc bis X, Kr 6 bis Kr 1 

451,58 €

 

 

Vc bis VII, Kr 6 bis Kr 3

467,56 €

Vc bis X, Kr 6 bis Kr 1 

 484,82 €

VIII bis X, Kr 2 und Kr 1

467,56 €

 

 

Übergangsvorschrift: 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2001 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. April 2001 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten haben, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem Ortszuschlag und der Stufe 2 des Ortszuschlages, in der am 31. März 2001 geltenden Höhe, solange eine Differenz besteht.

 

§ 19a Kinderzuschlag

für Baden: => § 4 Abschnitt II AR-AVR
zu § 19a AVR

(1) Kindergeldberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Nachweis eines entsprechenden Bezuges für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe von:

 

ab 1. April 2003

ab 1. Juli 2003

ab 1. Juni 2004 (Baden: ab 1. April 2004)

X bis VIII, Kr 1 und Kr 2, H 3 und H 4, W 1 bis W 4

88,78 €

 

90,57 €

alle anderen

 

88,78 €

90,57 €

(2) Der Kinderzuschlag erhöht sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind um 

für jedes weitere zu berücksichtige Kind um

X, IXb und Kr 1, W 1 bis W 4

5,11 €, 

25,56 €,

IXa und Kr 2, H 3

5,11 €,

20,45 €,

VIII, H 4

5,11 €, 

15,34 €.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen abweichend von § 66 EStG oder § 6 BKGG bemessen wird; diese Kinder sind bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mit zu zählen. 

(3) § 21 Abs. 1 findet Anwendung. 

(4) Der Kinderzuschlag wird vom 1. des Monats an gezahlt, in den das für den Bezug maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 

Sonderregelung AVR-Fassung -Ost-: 

- In § 19a Abs. 1 tritt an die Stelle von „88,78 €” die Zahl „80,79 €”, und an die Stelle von "90,57 €" die Zahl "83,78 €". 

- In § 19a Abs. 2 Unterabs. 2 treten an die Stelle von

Übergangsvorschrift: 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. März 2001 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. April 2001 zu demselben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin fortbesteht und bei denen die Voraussetzungen des § 19a AVR nicht erfüllt sind, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe des Betrages, der ihnen am 31. März 2001 als Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe zugestanden hat. Entsprechendes gilt bei Bezug des Sozialzuschlages gem. § 19a AVR a. F. 

Die persönliche Zulage entfällt oder mindert sich um den auf ein Kind entfallenden Teil, soweit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für das betreffende Kind kein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) mehr zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Vergütungserhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen, jedoch pro Anlaß nicht mehr als 51,13 €, aufgezehrt. 

 

§ 20 Wechselschicht- und Schichtzulage

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) vorsieht und die bzw. der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 € monatlich. 

(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 € monatlich, wenn sie bzw. er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,  

  1. weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
  2. weil sie bzw. er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet. 

(3) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der ständig Schichtarbeit (§ 9e Abs. 3) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechungen (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst

  1. innerhalb von mindestens 18 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 46,02 € monatlich,
  2. innerhalb von mindestens 13 Stunden geleistet wird, eine Schichtzulage in Höhe von 35,79 € monatlich. 

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (z. B. Pförtnerinnen und Pförtner, Wächterinnen und Wächter). 

Anmerkung zu Abs. 3: 

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrundegelegt werden. 

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - : 

Ab 01. April 2003 tritt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr 1 und Kr 2, H 3 und H 4 sowie W 1 bis W 4 und ab 01. August 2003 für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 

        -in Abs. 1 an die Stelle von      „102,26 €”      „93,06 €”

        -in Abs. 2 an die Stelle von      „61,36 €”       „55,84 €”

        -in Abs. 3 an die Stelle von        „46,02 €”       „41,88 €”

                             und an die Stelle von     „35,79 €”       „32,57 €”

Ab 01. Juni 2004 tritt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

         -in Abs. 1 an die Stelle von      „102,26 €”      „94,59 €”

        -in Abs. 2 an die Stelle von      „61,36 €”       „56,76 €”

        -in Abs. 3 an die Stelle von        „46,02 €”       „42,57 €”

                             und an die Stelle von     „35,79 €”       „33,11 €”

§ 20a Zeitzuschläge, Überstundenvergütung 

für Baden: => § 4 Abschnitt II AR-AVR
zu § 20a AVR

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält neben ihrer bzw. seiner Vergütung (§ 14 Abs. 1) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde 

  1. für Überstunden in den Vergütungsgruppen
  2. W 1 bis W 4, H 3 bis H 9

    30 v. H.,

    X bis Vc, Kr 1 bis Kr 6

    25 v. H.,

    Va und Vb, Kr 7 und Kr 8

    20 v. H.,

    IVb bis I, Kr 9 bis Kr 13

    15 v. H.,


  3. für Arbeit an Sonntagen
  4. W 1 bis W 4, H 3 bis H 9 

    30 v. H.,

    X bis I, Kr 1 bis Kr 13

    25 v. H.,


  5. für Arbeit an
  6. aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

    35 v. H.,

    bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen

    50 v. H.,

    der Stundenvergütung,
  7. – gestrichen –
  8. für Nachtarbeit im Sinne des § 9e Abs. 4                                 1,28 €,
  9. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr    0,64 €. 

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis c) und f) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.  

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) und f) wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist. 

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b), c), e) und f) gezahlt. Die Unterabs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne daß eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird. 

(3) Die Stundenvergütung i. S. d. Abs. 1 ist für jede Vergütungsgruppe in den Anlagen 9, 9a und 9b festgelegt. 

Überstundenvergütung ist der auf eine Stunde entfallende Anteil der Vergütung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 9b Abs. 8 Satz 3 zuzüglich des Zeitzuschlages nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a). 

(4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich der Stundenvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden.  

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - : 

Ab 01. April 2003 treten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr 1 und Kr 2, H 3 und H 4 sowie W 1 bis W 4 und ab 01. August 2003 für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 

        -  in Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) treten an die Stelle von „1,28 €”        „1,16 €”

        -  in Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) treten an die Stelle von „0,64 €”        „0,58 €”

Ab 01. Juni 2004 treten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

       -  in Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) treten an die Stelle von „1,28 €”        „1,18 €”

        -  in Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) treten an die Stelle von „0,64 €”        „0,59 €”

 

§ 21 Vergütung nichtvollbeschäftigter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von der Vergütung (§ 14 Abs. 1) die für entsprechende vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.  

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind.

  

§ 21a Berechnung und Auszahlung der Bezüge

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin bzw. des Empfängers trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin bzw. der Empfänger. 

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach § 28 Abs. 10 und § 24 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen. Für Monate, für die weder Vergütung (§ 14) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unberücksichtigt. 

Im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Vergütung (§ 14) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge i. S. des § 24 Abs. 2 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu zahlen. 

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen. 

Im Sinne der Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Dienstverhältnisses gleich der Beginn 

  1. des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
  2. des Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,
  3. der Elternzeit nach dem BErzGG,
  4. einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten;

nimmt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Dienst wieder auf, wird sie bzw. er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie eine neu eingestellte Mitarbeiterin bzw. ein neu eingestellter Mitarbeiter behandelt. 

(2) Besteht Anspruch auf Vergütung (§ 14 Abs. 1) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Für die Ermittlung des auf eine Stunde anfallenden Anteils der Vergütung gilt § 9b Abs. 8 Satz 3. 

(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend. 

(4) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. 

(5) Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter wegen des Bezuges von Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente oder Berufsunfähigkeitsrente aus und verzögert sich die Rentenzahlung, so ist ihr bzw. ihm gegen Abtretung des Anspruchs ein Vorschuß auf die Rente zu gewähren. 

(6) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

 Anmerkungen: 

1.      Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 28 Abs. 10 Unterabs. 2 genannten Bezüge. 

2.      Bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in begründeten Fällen statt des 15. eines Monats als Zahltag den Letzten eines Monats und statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

 

§ 22 Sachleistungen

(1) Eine Verpflichtung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, an der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen sowie Unterkunft im Anstaltsbereich zu nehmen, wenn dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist, kann im Dienstvertrag vereinbart werden. 

(2) Die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter gewährte Verpflegung wird in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte in der Sozialversicherung auf die Vergütung angerechnet. Bei Diätverpflegung können dienstvertraglich höhere Sätze vereinbart werden. 

(3) Eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährte Unterkunft wird nach Maßgabe der Anlage 11 auf die Vergütung angerechnet. Abweichende Regelungen können durch Dienstvereinbarung oder Nebenabrede zum Dienstvertrag festgelegt werden. 

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :  

Abs. 3 gilt nicht.

 

§ 23 Reisekostenvergütung - Trennungsentschädigung - Umzugskostenerstattung

Für die Reisekostenerstattung, die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten.

 

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :  

Die Worte „die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung“ entfallen.


 

vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie