April 2003
![]()
V. EINGRUPPIERUNG
(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Berufsgruppeneinteilung A, K, H und W in den Anlagen 1a, 1b, 1c und 1d. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie bzw. er eingruppiert ist. Die Vergütungsgruppe der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist im Dienstvertrag anzugeben.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bestimmt, muß auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die in ihrer Gesamtheit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, so ist sie bzw. er mit Beginn des Kalendermonats, in dem ihr bzw. ihm die höherwertige Tätigkeit übertragen wird, gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren.
(4) Ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr bzw. ihm übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die höherwertige Tätigkeit sechs Monate lang ununterbrochen ausgeübt, ist sie bzw. er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats gemäß Abs. 1 Satz 1 in die höhere Gruppe einzugruppieren. Eine Unterbrechung von bis zu sechs Wochen ist unschädlich. Für die zurückliegenden sechs Monate gilt § 13 Abs. 1 sinngemäß.
Anmerkung zu Absatz 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Beratung bei der Beantragung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz, unterschriftsreife Erstellung eines Zuschußantrages). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
§ 13 Eingruppierung bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe entspricht, und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem sie bzw. er mit der ihr bzw. ihm übertragenen höherwertigen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage. Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung (§ 14) in der höheren und in derjenigen Gruppe, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.
(2) Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter vertretungsweise eine andere, von ihr bzw. ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer bzw. seiner Vergütungsgruppe entspricht, und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält sie bzw. er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage gemäß Abs. 1 Satz 2 für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich.
(1) Die Höhergruppierung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, deren bzw. dessen Eingruppierung von einer Bewährungszeit abhängig ist, erfolgt mit dem Ersten des Monats, in dem die vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt ist.
(2) Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr bzw. ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eingruppiert ist.
(3) Bei Höhergruppierung wegen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3) beginnt eine Bewährungszeit in der neuen Vergütungsgruppe mit dem Tage, an dem die Höhergruppierung nach § 12 Abs. 3 erfolgt.
(4) Auf die Bewährungszeit werden unter der Voraussetzung des Abs. 2 auch Berufszeiten im Tätigkeitsbereich folgender Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger angerechnet:
Die nach Unterabs. 1 anzurechnenden Berufszeiten werden zu Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt. Die Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag zu verlängern.
(5) Die Bewährungszeit muß ununterbrochen zurückgelegt sein. Unschädlich sind jedoch Unterbrechungen der Bewährungszeit
Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Bewährungszeit nicht angerechnet. Als Bewährungszeit werden jedoch folgende Zeiten mitgerechnet:
(6) Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter der Voraussetzung, daß keine Unterbrechung nach Abs. 5 vorliegt, Zeiten angerechnet, während derer die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
(7) Erfüllt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der im Wege des Bewährungsaufstiegs in eine Vergütungsgruppe höhergruppiert worden ist, später die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bzw. er die Tätigkeitsmerkmale der anderen Fallgruppe erfüllt.
Anmerkung zu Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a) und b)
Anzurechnen sind auch Zeiten verbrachter Tätigkeit in den neuen Bundesländern, als die Evangelische Kirche und ihre Diakonie wegen der Teilung Deutschlands organisatorisch getrennt waren.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. d):
Die Vorschriften gelten auch für die Zeiten des Schwangerschaftsurlaubes, Wochenurlaubes und der Freistellung nach dem Wochenurlaub.
Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. d):
Die Vorschriften gelten auch für die Zeiten des Schwangerschaftsurlaubes und des Wochenurlaubes.
Übergangsvorschrift
Bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 30.06.1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 01.07.1991 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 01.07.1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlagen 1a, 1b und 1c bereits seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätten.