April 2003
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EGP 46 |
46. Audiometristinnen und Audiometristen, Logopädinnen und Logopäden und Orthoptistinnen und Orthoptisten*) (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe VIII
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
der Tätigkeit von Audiometristinnen und Audiometristen, Logopädinnen und Logopäden
oder Orthoptistinnen und Orthoptisten
Vergütungsgruppe VII
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
3. Audiometristinnen und Audiometristen,
Logopädinnen und Logopäden oder Orthoptistinnen und Orthoptisten mit staatlicher
Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken
oder medizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate der
Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der
genannten Fachausbildung
Vergütungsgruppe VIb
4. Audiometristinnen und Audiometristen, Logopädinnen und Logopäden oder Orthoptistinnen und Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Vc
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 4 b), nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 4 a), die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1)
Vergütungsgruppe Vb
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
8. Orthoptistinnen und Orthoptisten mit
staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken
oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen
mindestens zwei Orthoptistinnen und Orthoptisten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Tätigkeit von Orthoptistinnen und Orthoptisten durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind
Vergütungsgruppe IVb
9. Orthoptistinnen und Orthoptisten wie
zu 8. nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Anmerkungen zu EGP 46
(1) Schwierige Aufgaben sind z. B.
(2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
*) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1971 im Arbeitsverhältnis standen und bis dahin bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber ein Tätigkeitsmerkmal für "Orthoptistinnen und Orthoptisten mit Prüfung" in der bis zum 30. Juni 1971 geltenden Fassung erfüllten, ohne die staatliche Anerkennung oder eine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu besitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen und Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen und Orthoptisten mit staatlicher Anerkennung werden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter das Gesetz über den Beruf der Orthoptistinnen und des Orthoptisten vom 28. November 1989 fallen, eingruppiert.