April 2003
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EGP 42b |
42b. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe VII
1. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und Assistenten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Erlaubnis
Vergütungsgruppe VIb
2. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Vc
3. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange
schwierige Aufgaben erfüllen, nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Vergütungsgruppe Vb
4. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und Assistenten oder Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer
mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind (Anm. 3)
Vergütungsgruppe IVb
5. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und Assistenten wie zu 4. nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
Anmerkungen zu EGP 42b
(1) Schwierige Aufgaben sind z. B.:
(2) Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
(3) Den Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfern mit Abschlußprüfung stehen Drogistinnen und Drogisten mit Abschlußprüfung gleich.