April 2003

EGP 42b
(B/L) und (K)

42b. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (B/L) und (K)

Vergütungsgruppe VII

1.      Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
 

Vergütungsgruppe VIb

2.      Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit

  1. nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis,
  2. die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1, 2)
     

Vergütungsgruppe Vc

3.      Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
 

Vergütungsgruppe Vb

4.      Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten oder Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
 

Vergütungsgruppe IVb

5.      Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten wie zu 4. nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
 

Anmerkungen zu EGP 42b

(1)     Schwierige Aufgaben sind z. B.:

 (2)     Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 (3)     Den Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfern mit Abschlußprüfung stehen Drogistinnen und Drogisten mit Abschlußprüfung gleich.