April 2003
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EGP 40 |
40. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe IIa bzw. II
1. Ärztinnen und Ärzte
2. Zahnärztinnen und Zahnärzte
3. Apothekerinnen und Apotheker
Vergütungsgruppe Ib
4. Ärztinnen und Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit
5. Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
6. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige Vertretung der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Anm. 2)
7. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiete tätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium (Anm. 1)
8. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind (Anm. 1, 4)
9. Ärztinnen und Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime, denen mindestens zwei Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
10. Zahnärztinnen und Zahnärzte nach fünfjähriger zahnärztlicher Tätigkeit
11. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit
12. Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige Vertretung der leitenden Zahnärztin bzw. des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Anm. 2)
13. Apothekerinnen und Apotheker nach fünfjähriger Tätigkeit als Apothekerinnen bzw. Apotheker
14. Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen bzw. Leiter von Apotheken
Vergütungsgruppe Ia
15. Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib
16. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige Vertretung der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn der leitenden Ärztin bzw. dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärztinnen und Ärzte ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)
17. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Ib (Fallgruppe 7): Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium
18. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib (Fallgruppe 8) (Anm. 4)
19. Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
20. Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib
21. Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige Vertretung der leitenden Zahnärztin bzw. des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn der leitenden Zahnärztin bzw. dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärztinnen und Zahnärzte ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)
22. Zahnärztinnen und Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärztinnen und Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
23. Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen
bzw. Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen und Apotheker
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 3)
Vergütungsgruppe I
24. Ärztinnen und Ärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige Vertretung der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn der leitenden Ärztin bzw. dem leitenden Arzt mindestens neun Ärztinnen und Ärzte ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)
25. Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anstalten und Heimen, die als ständige Vertretung der leitenden Zahnärztin bzw. des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn der leitenden Zahnärztin bzw. dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärztinnen und Zahnärzte ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3)
Anmerkungen zu EGP 40
(1) Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
(2) Ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die Ärztin (Zahnärztin), die bzw. der Arzt (Zahnarzt), der die leitende Ärztin bzw. den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer bzw. seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer Ärztin (Zahnärztin) bzw. einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
(3) Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Zahnärztinnen und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem hauptamtlichen Dienstverhältnis zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber stehen. Gegen Stundenvergütung tätige Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.
(4) Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.