April 2003
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EGP 31 |
31. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im technischen Dienst (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe VIb
1. Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker bzw. Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1)
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 1., die in nicht unerheblichem Umfang selbständig tätig sind (Anm. 1, 2)
Vergütungsgruppe Vc
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 1)
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 2. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1)
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 1., die überwiegend selbständig tätig sind (Anm. 1)
Vergütungsgruppe Vb
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nach sechsjähriger Bewährung (Anm. 1)
7. Technikerinnen und Techniker in einer
Tätigkeit der Fallgruppe 5, die schwierige Aufgaben erfüllen (Anm. 1, 3)
Vergütungsgruppe IVb
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 4, 6)
Vergütungsgruppe IVa
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. nach achtjähriger Bewährung (Anm. 4, 6)
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu
8., deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 8 heraushebt
(Anm. 4, 6)
Vergütungsgruppe III
11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 10. nach achtjähriger Bewährung (Anm. 4, 6)
12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischer
Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung
entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger Erfahrung, deren Tätigkeit
sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 10 heraushebt
(Anm. 4, 6)
Vergütungsgruppe IIa bzw. II
13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 12. nach zehnjähriger Bewährung (Anm. 4, 6)
14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8., deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 12 heraushebt
(Anm. 4, 5, 6)
Anmerkungen zu EGP 31
(1) Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker bzw. Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
(2) Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
(B/L)
(3) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vb. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als
Bestandteil der Grundvergütung.
(K)
(3) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vb.
Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39)
als Bestandteil der Grundvergütung.
(4) Bei einer technischen Ausbildung handelt es sich um eine Ausbildung an einer in das Verzeichnis über die "öffentlichen und staatlichen anerkannten privaten Ingenieurschulen in der BRD" aufgenommenen Schule (Bekanntmachung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 03. August 1972 - GMBl 1972 S. 511).
(B/L)
(5) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 8 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IIa. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als
Bestandteil der Grundvergütung.
(K)
(5) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 6,5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe II.
Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39)
als Bestandteil der Grundvergütung.
(6) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 €.
Übergangsvorschrift
(1) Die Vergütung (§ 14) der bisher in EGP 31 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und die am 31. Dezember 1990 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung der Einzelgruppenpläne eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten der Neufassung nicht berührt.
(2) Bei den unter den Einzelgruppenplan 31 fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neufassung bereits seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätte.