April 2003
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EGP 24a |
24a. Ausbilderinnen und Ausbilder in Berufsbildungswerken (B/L) und (K)
Vorbemerkung:
Der Einzelgruppenplan gilt nur für Ausbilderinnen und Ausbilder. Ausbilderin
bzw. Ausbilder im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist, wer überwiegend mit der
Ausbildung zu einem Berufsziel oder der vorberuflichen Förderung, Erprobung
und Findung von beruflichen Fertigkeiten beschäftigt ist und deren bzw. dessen
Ausbildereignung von einer geeigneten Stelle festgestellt worden ist.
Vergütungsgruppe VIb
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
mindestens dreijähriger Berufsausbildung (Anm. 1)
Vergütungsgruppe Vc
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach vierjähriger Bewährung und mit einer geeigneten pädagogischen Zusatzqualifikation (Anm. 1,2)
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterin bzw. Handwerksmeister, Industriemeisterin bzw. Industriemeister, Gärtnermeisterin bzw. Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin bzw. Landwirtschaftsmeister, Hauswirtschaftsmeisterin bzw. Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker als Leiterinnen bzw. Leiter einer Ausbildungsgruppe sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung diese Tätigkeit ausüben (Anm. 1, 3, 5)
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
mindestens dreijähriger kaufmännischer Ausbildung und mindestens vierjähriger
Berufsausübung als Leiterinnen bzw. Leiter einer Ausbildungsgruppe sowie sonstige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrung diese Tätigkeit ausüben (Anm. 1, 5)
Vergütungsgruppe Vb
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 3. und 4. nach vierjähriger Bewährung und mit einer geeigneten pädagogischen
Zusatzqualifikation (Anm. 1, 2, 3, 4)
Vergütungsgruppe IVb
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie
zu 5. mit besonderer Verantwortung (Anm. 1, 2, 3)
Vergütungsgruppe IVa
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 6. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 3)
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als
Leiterinnen bzw. Leiter von Fachbereichen, denen mindestens sechs Ausbilderinnen
und Ausbilder ständig unterstellt sind (Anm. 1, 3, 6)
Vergütungsgruppe III
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3)
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ausbildungsleiterinnen
bzw. Ausbildungsleiter (Anm. 7)
Vergütungsgruppe IIa
11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 10. nach fünfjähriger Bewährung
Anmerkungen zu EGP 24a
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter - ausgenommen
die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst -
erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder
einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage
in Höhe von 61,36 € monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne
des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;
sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage
30,68 € monatlich. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für
Behinderte in einem Heim im Sinne des Unterabs. 1 erster Halbsatz beträgt die
Zulage 40,90 € monatlich.
Die Bestimmungen über die
Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtseßhafte und
Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe
III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume
gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuß)
zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) zu berücksichtigen.
§ 21 gilt entsprechend.
(2) Eine geeignete pädagogische Zusatzqualifikation ist eine von dem jeweiligen Berufsbildungswerk anerkannte Zusatzqualifikation, die ab dem 01. Januar 1997 einen Umfang von mindestens 200 Stunden haben muß. Sofern der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter innerhalb der Bewährungsfrist keine solche Zusatzqualifikationsmöglichkeit angeboten wird, entfällt die Notwendigkeit der Qualifikation.
(3) Meisterinnen und Meister, staatlich geprüfte Technikerinnen und staatlich geprüfte Techniker sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens gleichwertiger handwerklicher, hauswirtschaftlicher oder technischer Qualifikation erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 38,35 €.
(B/L)
(4) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vb. Die
Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als
Bestandteil der Grundvergütung.
(K)
(4) Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vb.
Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(5) In Einrichtungen, in denen die Ausbildung so strukturiert ist, daß den Leiterinnen und Leitern keine Ausbildungsgruppe direkt zugeordnet ist, gelten Fachgruppen auch als Ausbildungsgruppen.
(6) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiter abhängt,
(7) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch die besondere Schwierigkeit ihres Aufgabengebietes oder durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe III herausheben, sind in EGP 02 eingruppiert.
Übergangsvorschrift
(1) Die Vergütung (§ 14) der bisher in EGP 01, 21, 24, 25 und 27 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1996 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1997 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und die am 31. Dezember 1996 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Einführung des Einzelgruppenplanes 24a eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten des EGP 24a nicht berührt.
(2) Bei den unter den Einzelgruppenplan 01, 21, 24, 25 und 27 fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Dezember 1996 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1997 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1997 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der EGP 24a bereits seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätte.
(3) Durch Dienstvereinbarung kann festgelegt werden, daß ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGP 24a bestehender günstigerer Eingruppierungsplan für diese Einrichtung beibehalten wird.