April 2003
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EGP 23 |
23. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe IXb bzw. IX
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung
Vergütungsgruppe IXa
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb bzw. IX
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung
Vergütungsgruppe VIII
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm. 1)
Vergütungsgruppe VII
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Tätigkeit von Haus- und Familienpflegerinnen bzw. Haus- und Familienpflegern oder Dorfhelferinnen bzw. Dorfhelfern mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens zweijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 1)
Vergütungsgruppe VIb
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII (Anm. 1)
9. Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger mit staatlicher Anerkennung, Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2)
Vergütungsgruppe Vc
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 9. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb
Anmerkungen zu EGP 23
(1) Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
(2) Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.