April 2003
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EGP 12 |
12. Diakoninnen und Diakone im theologisch/seelsorgerischen Dienst und im Erziehungs- und Sozialdienst (B/L) und (K)
Vorbemerkung:
Diakoninnen und Diakone, die die Tätigkeitsmerkmale einer anderen Berufsgruppe (z.B. der Anlage 1b) erfüllen oder besondere Funktionen (z.B. Heimleitung) ausüben, sind nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren.
Vergütungsgruppe VIb
1. Diakoninnen und Diakone mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder gleichwertigem Abschluß und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 2, 3)
Vergütungsgruppe Vc
2. Diakoninnen und Diakone wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 3, 4)
3. Diakoninnen und Diakone wie zu 1. mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Anm. 1, 2, 3, 5)
4. Diakoninnen und Diakone wie zu 1. mit einer Tätigkeit, für die ihre Doppelqualifikation (theologische und sozialberufliche Qualifikation) erforderlich ist (Anm. 1, 2, 3, 6, 7)
Vergütungsgruppe Vb
5. Diakoninnen und Diakone wie zu 3. und 4. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 3, 5, 6, 7)
6. Diakoninnen und Diakone wie zu 4. mit Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern (Anm. 1, 2, 3, 6, 7)
7. Diakoninnen und Diakone mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium und entsprechender Tätigkeit sowie Diakoninnen und Diakone mit einem der Fachhochschule gleichwertigen Ausbildungsabschluß (Anm. 1, 2)
8. Diakoninnen und Diakone mit überwiegend theologischen und seelsorgerlichen Tätigkeiten (Anm. 1)
Vergütungsgruppe IVb
9. Diakoninnen und Diakone wie zu 6. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 3, 6, 7)
10. Diakoninnen und Diakone wie zu 7. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 8)
11. Diakoninnen und Diakone wie zu 8. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1)
12. Diakoninnen und Diakone wie zu 7. mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 2, 9, 10)
13. Diakoninnen und Diakone wie zu 8., die sich durch eine besonders verantwortliche Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben (Anm. 1, 8)
14. Diakoninnen und Diakone wie zu 7. mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium und einer Tätigkeit, für die ihre Doppelqualifikation (theologische und sozialberufliche Qualifikation) erforderlich ist (Anm. 1, 2, 7, 11)
Vergütungsgruppe IVa
15. Diakoninnen und Diakone wie zu 13. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 8)
16. Diakoninnen und Diakone wie zu 14. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 2, 7, 11)
17. Diakoninnen und Diakone wie zu 7., deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 12 heraushebt (Anm. 1, 2, 12)
18. Diakoninnen und Diakone wie zu 7., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 12 heraushebt (Anm. 1, 2,12)
Vergütungsgruppe III
19. Diakoninnen und Diakone wie zu 18. nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa (Anm. 1, 2)
20. Diakoninnen und Diakone wie zu 7., deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 18 heraushebt (Anm. 1, 2)
Vergütungsgruppe IIa bzw. II
21. Diakoninnen und Diakone wie zu 20. nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III (Anm. 1, 2).
Anmerkungen zu EGP 12
(1) Diakoninnen und Diakone sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer speziellen Einsegnung und Berufung durch die Landeskirchen gem. ihrer jeweiligen Diakonengesetze. Die Ausbildung erfolgt in der Regel durch eine sozialberufliche Ausbildung mit staatlicher Anerkennung (z.B. als Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter, als Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen, als Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen, als Jugend- und Heimerzieherinnen oder -erzieher, als Heilerziehungspflegerinnen oder -pfleger) und eine theologisch/diakonische Qualifikation mit kirchlicher Anerkennung und einem Fachschulabschluß, einem Fachhochschulabschluß oder einem dem Fachhochschulabschluß gleichgestellten Abschluß. Die Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses als gleichwertig zum Regelabschluß erfolgt nach den Regelungen der Gliedkirchen der EKD.
Die Doppelqualifikation der Diakoninnen und Diakone befähigt diese, im Bereich der Diakonie (z.B. in den Bereichen Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Altenhilfe, Sozialbenachteiligtenhilfe - BSHG § 72 - oder in Beratungsstellen) ihre sozialberufliche und theologisch/diakonische Kompetenz bedarfs- und zielorientiert integrativ umzusetzen.
(2) Die Diakonin bzw. der Diakon erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 € monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 € monatlich. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim i. S. des Unterabs. 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 € monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtseßhafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuß) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) zu berücksichtigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Als entsprechende Tätigkeit von Diakoninnen und Diakonen gilt auch die Betreuung von über 18jährigen Personen.
(B/L)
(4) Diese Diakoninnen und Diakone erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe Vc. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(K)
(4) Diese Diakoninnen und Diakone erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(5) Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) in psychiatrischen Kliniken,
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe VIb,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin bzw. eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben,
g) Tätigkeiten einer Heilerziehungspflegerin bzw. eines Heilerziehungspflegers und Tätigkeiten einer Erzieherin bzw. eines Erziehers in der Behindertenhilfe.
(6) Die sozialberufliche Qualifikation ist z.B. eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger, zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger, zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger.
(7) Tätigkeiten von Diakoninnen und Diakonen, für die ihre Doppelqualifikation (theologische und sozialberufliche Qualifikation) erforderlich ist, liegen dann vor, wenn diese über den integrativen Einsatz hinaus aufgrund der besonderen Anforderungen des kirchlichen Amts benötigt wird, z. B. bei der spezifischen Identitätsbildung und zur kirchlichen Profilierung der diakonischen Einrichtung.
(B/L)
(8) Diese Diakoninnen und Diakone erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IVb. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(K)
(8) Diese Diakoninnen und Diakone erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(9) Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittelabhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe Vb,
d) Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst,
e) Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe,
f) Obdachlosenberatung,
g) Schuldnerberatung.
(B/L)
(10) Diese Diakoninnen und Diakone erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IVb. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(K)
(10) Diese Diakoninnen und Diakone erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Übergangsgeldes (§ 39) als Bestandteil der Grundvergütung.
(11) Die sozialberufliche Qualifikation ist z.B. die Ausbildung zur Sozialpädgogin bzw. zum Sozialpädagogen, zur Heilpädagogin (FH) bzw. zum Heilpädagogen (FH).
(12) Eine besondere Schwierigkeit liegt u.a. dann vor, wenn eine Zusatzausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit ist.