April 2003

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
§ 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft
(1) Die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium
Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Der diakonische Dienst ist Wesens-
und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.
(2) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
bilden eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstbeginn wird
erwartet, daß ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung
für die Nächste und den Nächsten entspricht.
(3) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus
anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit findet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter
mit gleichen Rechten und Pflichten; sie bzw. er muß jedoch die evangelische
Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.
(4) Der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber erwächst aus dem Wesen der Dienstgemeinschaft die Pflicht zur Fürsorge für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden einzelnen Mitarbeiter.
(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die
dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR
mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren.
(2) Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke
eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der
gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. Entsprechendes gilt für die
Freikirchen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind.
(3) Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtes fällt, weil
(4) Für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlicher Diakonischer Werke,
in denen eine Arbeitsrechtliche Kommission nicht gebildet ist, ist bei einem
Wechsel der bisherigen Arbeitsvertragsgrundlage durch Dienstvereinbarung festzulegen,
ob den Dienstverträgen die AVR-Bund/Länder (B/L) oder die AVR-Kommunale Fassung
(K) zugrundezulegen ist. In der Arbeitsrechtsregelung bzw. der Dienstvereinbarung
sind auch die Fragen der Überleitungen zu regeln.
Die bisherige Fassung wird ab dem 1. Januar 1995 als Bund/Länder-Fassung weitergeschrieben.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den neuen Bundesländern gelten die AVR in dem Umfang und mit den Maßgaben, die die Arbeitsrechtliche Kommission beschlossen hat (AVR - Fassung Ost -).
§ 1b Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die AVR gelten nicht, sofern deren vollständige oder teilweise Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, für:
Übergangsregelung - gestrichen - [ab 1. November 2003 (geändert am 26. September 2003)]
Anmerkung - gestrichen - [ab 1. November
2003 (geändert am 26. September 2003)]
§ 2 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten
und Erfahrungen uneingeschränkt in den Dienst der diakonischen Arbeit zu stellen.
Sie bzw. er soll jederzeit bemüht sein, das fachliche Können zu erweitern. Bei
Ausübung ihres bzw. seines Dienstes hat sie bzw. er die für ihren bzw. seinen
Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen sowie die durch
Dienstanweisung oder Anordnung ihrer bzw. seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen
zu beachten.
(2) Die von der einzelnen Einrichtung erlassene Dienstordnung ist für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter verbindlich.
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat über dienstliche Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allgemeine bzw. besondere
Weisung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit
zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Die Übernahme einer bezahlten oder einer den Dienst beeinträchtigenden
nicht bezahlten Nebenbeschäftigung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch
die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber. Die Versagung der Genehmigung ist schriftlich
zu begründen.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Belohnungen oder Geschenke in
bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw.
des Dienstgebers annehmen. Werden einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter
solche Belohnungen oder Geschenke in bezug auf ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit
angeboten, so hat sie bzw. er dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich
und unaufgefordert mitzuteilen.
(4) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in
seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter, die ihre bzw. der seine Dienstpflichten verletzt, ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträgerinnen bzw. Kostenträger bestehen, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin
bzw. dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne
des Abs. 1 nach Maßgabe des Unterabs. 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis
auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aus einem von ihr bzw.
ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin
wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in
ihre bzw. seine vollständigen Personalakten. Das Recht auf Akteneinsicht schließt
das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche
Vertreterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte
Person ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Die
Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten
zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muß über Beschwerden und Behauptungen
tatsächlicher Art, die für sie bzw. ihn ungünstig sind oder ihr bzw. ihm nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung
der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ist zu ihren bzw. seinen Personalakten
zu nehmen.
(3) Beurteilungen sind der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich
bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.