April 2003
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EGP 02 |
02. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten (B/L) und (K)
Vergütungsgruppe IIa bzw. II
1 |
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Vergütungsgruppe Ib
(B/L)
2. |
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(K)
Vergütungsgruppe Ia
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 2 b), deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib heraushebt
Vergütungsgruppe I
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe Ia
Anmerkung zu EGP 02
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semester - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschrieben ist.