vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

April 2003

EGP 01
(B/L)

 01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale (B/L) 

Vergütungsgruppe X 

1.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überwiegend mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keine Fachkenntnisse voraussetzt 

 

Vergütungsgruppe IXb 

2.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X 

3.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten 

 

Vergütungsgruppe IXa 

4.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 2. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb 

5.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb 

 

Vergütungsgruppe VIII 

6.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa 

7.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigeren Tätigkeiten 

 

Vergütungsgruppe VII 

8.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII 

9.      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern 

 

Vergütungsgruppe VIb

10.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 9. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII 

11.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern

 

Vergütungsgruppe Vc

12.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb 

13.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern

 

Vergütungsgruppe Vb

14.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 13. nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc 

15.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern

 

Vergütungsgruppe IVb

16.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 15. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb 

17.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 15., die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben

 

Vergütungsgruppe IVa

18.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb 

19.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IVb herausheben

 

Vergütungsgruppe III

20.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 19. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa 

21.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 19., die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa herausheben

 

Vergütungsgruppe IIa

22.     Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 21. nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III 


 

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