April 2003
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EGP 01 |
01. Allgemeine Eingruppierungsmerkmale (B/L)
Vergütungsgruppe X
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überwiegend mechanischen Tätigkeiten, deren Ausführung keine Fachkenntnisse voraussetzt
Vergütungsgruppe IXb
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten
Vergütungsgruppe IXa
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 2. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb
Vergütungsgruppe VIII
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 5. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigeren Tätigkeiten
Vergütungsgruppe VII
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 7. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
Vergütungsgruppe VIb
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 9. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII
11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern
Vergütungsgruppe Vc
12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 11. nach mindestens sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb
13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern
Vergütungsgruppe Vb
14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 13. nach mindestens dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc
15. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende, in der Regel durch eine Fachprüfung nachgewiesene Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen erfordern
Vergütungsgruppe IVb
16. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 15. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb
17. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 15., die sich durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe Vb herausheben
Vergütungsgruppe IVa
18. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb
19. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 17., die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Vergütungsgruppe IVb herausheben
Vergütungsgruppe III
20. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 19. nach mindestens vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa
21. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 19., die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa herausheben
Vergütungsgruppe IIa
22. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 21. nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III