April 2003
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SicherungsO |
Sicherungsordnung
ORDNUNG ZUR SICHERUNG DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER BEI RATIONALISIERUNGSMASSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN VON EINRICHTUNGEN (SicherungsO)
Vorbemerkung
Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkungen - insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern - sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu beachten. Diesen Zielen dienen die nachstehenden Vorschriften.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich der AVR (§ 1a) fallen.
(2) Diese Ordnung gilt nur für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter i. S. des § 23 Kündigungsschutzgesetz beschäftigen.
(3) Diese Ordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsüberganges im Sinne des § 613a BGB.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:
a) von
der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlaßte erhebliche Änderungen von
Arbeitstechniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem
Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder
b) Einschränkung
oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,
wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses
führt.
(2) Als Maßnahme kommen insbesondere in Betracht:
a) Stillegung
oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,
b) Verlegung
oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,
c) Zusammenlegung
von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,
d) Verlagerung
von Aufgaben zwischen Einrichtungen,
e) Einführung
anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer
Veränderungen bedingt sind.
(3) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1. Für das Vorliegen von Maßnahmen ist es jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.