Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
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Oktober 2010

Oktober 2010

Tonerstaub aus Druckern und Kopierern

Laserdrucker und Kopierer arbeiten mit Toner, dessen Partikel bei unsachgemäßem Umgang für die Gesundheit gefährlich sein können.

Arbeitgeber müssen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] für eine geeignete Organisation sorgen, damit die notwendigen Maßnahmen auch durchgeführt werden. In den hier erwähnten Erläuterungen und Publikation wird eine Möglichkeit dargestellt, wie dieser Pflicht nachkommen werden kann kann (gerätekundige Person).

Folgendes sollten alle beachten:

Dafür gibt es die "Gerätekundigen":

Informationen für die Reinigungskräfte:

=> Infoblatt der BAUA (146 KB)

=> Untersuchungsbericht der BAUA (94 KB)

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